Bestimmte bauliche Maßnahmen können in Sanierungsgebieten steuerlich abgeschrieben werden. Sie sind jedoch nur begünstigt, wenn sie vorab per Modernisierungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Stadt Augsburg vertraglich vereinbart worden sind.
Es kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die den Zielen und Zwecken der Sanierung dienen. In der Modernisierungsvereinbarung werden die durchzuführenden Maßnahmen schriftlich fixiert und der einzuhaltende Zeitrahmen festgelegt.
Luxussanierungen und laufende Instandhaltungsmaßnahmen können nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen, die vor dem Abschluss der Vereinbarung durchgeführt wurden, sind grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt.
Wichtiger Hinweis:
Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ersetzt keine vertragliche Modernisierungsvereinbarung.
Die gebührenpflichtige Ausstellung einer Steuerbescheinigung muss schriftlich vom Eigentümer beim Stadtplanungsamt beantragt werden.
Formulare:
| Merkblatt |
| Antrag |
Um PDF Dateien anzeigen zu können, benötigen Sie den AcrobatReader von AdobeDie Stadt Augsburg prüft dann, ob die der Modernisierungsvereinbarung zugrunde liegenden Maßnahmen durchgeführt wurden. Dazu sind die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachzuweisen. Der Antragsteller muss hierzu mit seinem Antrag eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vorlegen. Sofern Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahmen bewilligt wurden, sind diese aufzuführen.
Eigenleistungen oder die Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Die Steuerbescheinigung ist anschließend mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorzulegen.
Weitere Informationen:
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit der
Verordnung zur Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung
Bescheinigungsrichtlinie für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG




