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Lampenrecycling - Lightcycle - Energiesparlampen
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen und Mehrwegsysteme
Sonderabfallentsorgung - Allgemeines
Sonderabfallentsorgung - Hinweise für Gewerbetreibende
Sperrmüllabholung im Stadtgebiet Augsburg
Aus dem KrW-/AbfG wird das KrWG
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Abfallrichtlinie hat der Bundestag das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" beschlossen. Kernpunkt dieses Gesetzes ist das "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen" (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) .
Das neue KrWG trat in allen Teilen am 01.06.2012 in Kraft, gleichzeitig trat das bisherige KrW-/AbfG außer Kraft. mehr...
Im Zuge des Inkrafttretens des KrWG am 01.06.2012 kommt es zur Änderung der vormaligen Regelungen bei der Beförderung von Abfällen. Die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (früher: Transportgenehmigungsverordnung) wird vollständig ersetzt werden. Dazu liegt bisher ein Verordnungsentwurf vor. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Allgemeines
Das Umweltamt der Stadt Augsburg ist die Vollzugsbehörde für das staatliche Abfallrecht für das Stadtgebiet Augsburg ("Untere Abfallrechtsbehörde"). Als Grundlage dienen hierzu die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des nachgeordneten Regelwerks, d.h. die aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnungen.
Hierzu gehören zum Beispiel das Elektrogesetz, die Altfahrzeugverordnung, die Verpackungsverordnung, die Altholzverordnung oder das Batteriegesetz.
Der Schwerpunkt in diesem Tätigkeitsbereich liegt vor allem in der Überwachung der gewerblichen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallrechts (z.B. Altöl, gebrauchte Säuren/Laugen, Lackierabfälle; im allgemeinen Sprachgebrauch immer noch als "Sonderabfall" bezeichnet) und der Bearbeitung von angezeigten illegalen Abfallablagerungen.
Im Gegensatz zum Staatlichen Abfallrecht kümmert sich die Kommunale Abfallwirtschaft um die Entsorgung des Hausmülls. Zu diesem Bereich gehören z.B. auch die Abfallberatung und die Sperrmüllabholung. Näheres dazu erfahren Sie auf der Hompage des aws, des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Augsburg (www.abfallratgeber.augsburg.de).
Altfahrzeugentsorgung
Altautos, welche nicht mehr verkehrstüchtig sind und deren Instandsetzung den Marktwert übersteigt, gelten als Abfall im Sinne des Abfallrechts und sind daher einer gemäß der Altfahrzeugverordnung anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu übergeben.
Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, mit dem Sie Ihr altes Fahrzeug bei der Zulassungsstelle endgültig stilllegen können.
Altautos sind auch dann Abfall, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung weggefallen ist und sie aufgrund der darin genutzten wassergefährdenden Stoffe und teilweise giftigen Füssigkeiten geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Dieses Gefährdungspotential kann in den Augen des Gesetzgebers ausschließlich durch die geordnete Verwertung in einem zugelassenen Demontagebetrieb sichergestellt werden.
Im Stadtgebiet Augsburg bieten diese Leistung folgende Firmen an:
Demontagebetriebe:
arbo Autoverwertung, Mühlmahdweg 6, 0821/2185627
AVL Augsburger Autoverwertung, Stätzlinger Straße 84, 0821/7968241
Kunz Rohstoffhandel GmbH, Feldstraße 8, 0821/24678-0
Annahmestellen:
Dehner Recycling GmbH, Derchinger Straße 133, 0821/790999-0
Gigler GmbH, Bozener Straße 14, 0821/716556
W. Braun GmbH & Co.KG, Schönbachstraße 188, 0821/455417-0
Auf der Homepage der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) können Sie zusätzliche Informationen erhalten und weitere zertifizierte Annahmestellen und Demontagebetriebe finden.
Altholzentsorgung
Altholz, welches den Abfallbegriff nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt, muss gemäß den Vorschriften der Altholzverordnung (AltholzV) entsorgt werden.
Altholz wird, abhängig von seiner Herkunft, der zu erwartenden schädlichen Inhaltsstoffe und damit den Anforderungen an die Entsorgung in vier Klassen eingeteilt. Die AltholzV unterscheidet folgende Kategorien mit Beispielen von Regeleinstufungen:
Kategorie AI: z.B. Späne aus naturbelassenem Vollholz, Paletten aus Vollholz, naturbelassenes Baustellenholz, naturbelassene Vollholzmöbel
Kategorie AII: z.B. Späne von Holzwerkstoffen, Paletten aus Holzwerkstoffen, i.d.R. Türblätter und Zargen von Innentüren, Bauspanplatten
Kategorie AIII: Paletten mit Verbundmaterialien, Altholz aus Sperrmüll, Möbel mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung
Kategorie AIV: Kabeltrommel (vor 1989), Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster und Fensterstöcke, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer, grundsätzlich imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich (z.B. Bahnschwellen, Leitungsmasten), Brandholz, Industriefußböden (sog. Stöckelboden)
Altholz, das als Abfall dem Geltungsbereich der AltholzV unterliegt, darf zur stofflichen und energetischen Verwertung nur einer dafür zugelassenen Altholzbehandlungsanlage überlassen werden.
Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, d.h. ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann mit einem hohem Bußgeld geahndet werden. Also Vorsicht bei zu verschenkendem sog. Brennholz!
Informationen zu umweltfreundlichem Heizen mit Holz bzw. Festbrennstoffen erhalten Sie im Homepagebeitrag "Heizen mit Festbrennstoffen" der Abteilung Immissionsschutz des Umweltamtes.
Wird Abfall-Altholz einem zugelassenen Entsorger überlassen, so ist die Anlieferung mit dem in der AltholzV vorgesehenen Anlieferungsschein zu belegen (Herkunft, Regelfalleinstufung, Menge bzw. Masse). Dieser Schein kann durch Liefer- und/oder Wiegescheine ersetzt werden, sofern diese die entsprechenden Angaben enthalten.
Altholz der Kategorie AIV gemäß der AltholzV ist als gefährlicher Abfall im Sinne des Abfallrechts eingesuft (Abfallverzeichnisverordnung AVV 170 204*), weshalb bei dessen Entsorgung die Nachweisverordnung gilt (siehe auch "Sonderabfallentsorgung").
Beispiele für Altholz:
Altölentsorgung
Altöl gehört zu den bekanntesten Sonderabfällen ("gefährliche Abfälle" im Sinne des Abfallrechts), hat doch wohl fast ein jeder Pkw-Besitzer -zumindest in jungen Jahren- schon mal selbst einen Ölwechsel vorgenommen.
Altöl darf -wie alle anderen Abfälle auch- nicht einfach in der Natur "entsorgt" werden, was leider immer wieder passiert; Altöl wird in Kanistern oder auch in offenen Gefäßen "wild" entsorgt, d.h. sorglos irgendwo im Freien abgestellt.
Dies ist äußerst gefährlich für unsere Umwelt, denn im Boden versickertes Altöl verteilt sich im Untergrund, wird durch Niederschlag immer weiter in die tieferen Bodenschichten getragen und verschmutzt dort das oberflächennahe Grundwasser, aus dem der größte Teil unseres Trinkwassers in Bayern und auch hier im Stadtgebiet Augsburg gefördert wird.
Gerade deshalb ist es besonders wichtig, dass dieser Stoff ordnungsgemäß entsorgt wird. Das ist aber ganz einfach!
Die Frischölgebinde, welche Sie z.B. im Fachhandel oder im Baumarkt kaufen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; sie müssen eine Aufschrift tragen, nach der Altöl über eine Altölannahmestelle der Entsorgung zuzuführen ist. In allen Geschäften, welche Motoren- und Getriebeöle abgeben, muss auf die jeweils zugehörige Annahmestelle für Altöl hingewiesen werden, welche sich am Ort der Ölabgabe oder zumindest in einer für den Käufer zumutbaren Entfernung zu liegen hat.
Die Annahmestelle muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
In der Regel können Sie in den Geschäften die gleiche Menge an Altöl zurückgeben, die Sie als Frischöl wieder kaufen. Für die Lagerung und den Transport des Altöls verwenden Sie am besten einen Originalkanister, der ja ohnehin bei jedem Ölwechsel anfallen wird.
Sollten Sie einmal Altöl haben, ohne auch die entsprechende Menge an Frischöl kaufen zu wollen, so kann dieses auch bei privaten Firmen -meist gegen Gebühr- abgegeben werden. Die Gelben Seiten geben Ihnen Informationen über entsprechende Entsorgungsfirmen.
Den Text der Altölverordnung und weitere Informationen zur Entsorgung von Altölen können Sie sich auf den Seiten des Bundesumweltministeriums ansehen und bei Bedarf herunterladen.
Im gewerblichen Bereich, wie z.B. in Kfz-Werkstätten, wird Frischöl in der Regel direkt beim Hersteller oder bei entsprechenden Großvertrieben gekauft; die Anlieferung des Öls erfolgt in größeren Gebinden wie z.B. in 205l-Stahlfässern oder wird aus Tankwagen in stationäre Tanks gepumpt.
Die Entsorgung des Altöls erfolgt dort meist durch gewerbliche Abfalleinsammler.
Batterien und Akkus enthalten für die Umwelt gefährliche Inhaltsstoffe (z.B. Cadmium, Blei, Quecksilber), weshalb sie nicht in die Restmülltonne gelangen dürfen.
Gemäß den Vorgaben des Batteriegesetzes haben die Hersteller und Vertreiber ein gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien eingerichtet, die GRS Batterien, die sog. "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien".
Batterien mit hohem Quecksilbergehalt müssen deponiert werden, da sie nicht verwertet werden können. Nachdem Batterien seit 2001 einen Quecksilbergehalt von nicht mehr als 0,0005 Gewichts-% besitzen dürfen (Ausnahme: Knopfzellen bis 2 Gewichts-%), werden in absehbarer Zeit beinahe alle Gerätebatterien recyclingfähig sein.
Nach den Informationen des GRS Batterien wurden in Deutschland im Jahr 2011 14.728 Tonnen (im Jahr 2010: 14.507, 2009: 14.404t, 2008: 14.200t, 2007: 14.132 t, 2006: 13.100 t, 2005: 12.263 t) an Batterien und Akkus (keine Starterbatterien!) über das Rücknahmesystem zurückgegeben. Davon konnten nahezu alle Batterien (2010: 99,6 %, 2009: 99,96 %, 2008: 99 %, 2007: 92%, 2006: 88 %,2005: 82 %; 2000: 33 %) verwertet werden.
Bei der Verwertung von Batterien und Akkus werden auf diese Weise große Mengen an Zink, Eisen, Nickel, Blei und Cadmium zurückgewonnen. So können wertvolle Rohstoffe eingespart werden.
Im selben Zeitraum 2011 sind jedoch insgesamt 32.946 Tonnen an Batterien und Akkus in Verkehr gebracht worden (2010: 33.982t, 2009: 31.974t, 2008: 33.756t, 2007: 33.225 t, 2006: 34.736 t, 2005: 34.624 t). Bei einer Rückgabemenge von 14.728 Tonnen entspricht dies einer Rücklaufquote von lediglich 44,7 % (2010: 42,7 %, 2009: 45 %, 2008: 42 %, 2007: 42,5 %, 2006: 38 %, 2005: 35%). Mehr Zahlen für 2011 gibt´s im "Jahresbericht/Dokumentation 2011, Erfolgskontrolle nach Batterieverordnung"
der GRS Batterien.
Die Werte für das Jahr 2011 bedeuten, daß in diesem Zeitraum mehr als jede zweite verkaufte Batterie und/oder Akku nicht den Weg in das Rücknahmesystem der Hersteller gefunden hat, sondern vermutlich über den Restmüll oder zum Teil auch in der Natur "entsorgt" worden sind.
Um also die Umwelt zu schonen und wertvolle Materialien wieder in den Stoffstrom zurückzuführen und so wertvolle Rohstoffe zu sparen, ist es wichtig, die Gerätebatterien der geordneten Entsorgung über die GRS Batterien zuzuführen.
Das ist ganz einfach: Gerätebatterien können Sie in allen denjenigen Geschäften abgeben, welche diese auch verkaufen; eine Pfandpflicht gibt es hier nicht, d.h. Sie müssen beispielsweise nicht neue Batterien kaufen, um die alten abgeben zu können.
Für die Sammlung sind in den Geschäften und in öffentlichen Einrichtungen meist grüne Sammelboxen aufgestellt, in welche Sie die alten Batterien und Akkus hineinwerfen können. Und so kann ein Hinweisschild auf die kostenfreie Rückgabe aussehen.
Auch Firmen können ihre Batterien in Boxen sammeln und von der GRS zur Entsorgung abholen lassen. Die Sammelbehälter und deren Abholung können bei der GRS angefordert werden. Dieses System ist kostenfrei.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Homepage der GRS Batterien, im Merkblatt "Batterien und Akkumulatoren"
des Bayerischen Landesamtes für Umwelt oder in der Broschüre Batterien und Akkus - Das wollten Sie wissen! vom Juli 2006
des Umweltbundesamtes.
Bei den sog. Starterbatterien (eigentlich "Starterakku") gibt es dagegen ein Pfandsystem, nach dem beim Kauf einer Kfz-Starterbatterie ein Pfand von 7,50 € zu erheben ist, sofern keine alte Batterie beim Kauf abgegeben wird.
Die Pfandpflicht entfällt bei in Fahrzeugen eingebauten Starterbatterien.
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Elektrogesetz
Nach den Bestimmungen des Elektroaltgerätegesetzes vom 13.08.2005 dürfen private Haushalte bestimmte alte Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Staubsauger, PC´s, Fernseher, Energiespar- und Leuchtstofflampen, usw.) nicht mehr über den Hausmüll entsorgen. Diese sind vielmehr an den bekannt gemachten Sammelstellen im Stadtgebiet abzugeben.
Weiter Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Augsburg.
Die alten Elektrogeräte können absolut kostenfrei an den Sammelstellen abgegeben werden. Wild abgestellte Geräte sind oft der Unvernunft so mancher Mitbürger ausgesetzt; Ergebnisse können das Freisetzen von gefährlichen Abfällen und eine Gefährdung z.B. von spielenden Kindern sein!
Helfen Sie uns, damit so etwas nicht mehr vorkommen kann:
Formulare
Derzeit stehen im Bereich des staatlichen Abfallrechts folgende Online-Formulare zur Verfügung:
Abfallerzeugernummer für regelmäßig anfallende Abfälle
Abfallerzeugernummer für Bauvorhaben
Checkliste für den Gebäudeabbruch
Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von gefährlichen Abfällen
Erlaubnis Sammeln, Befördern, Makeln, Handeln - Anlage
Kontrollierter Rückbau
In abzubrechenden Gebäuden können diverse Schadstoffe wie Holzschutzmittel, Asbest, künstliche Mineralfasern, Schwermetalle, Teerprodukte usw. enthalten sein.
Aufgrund der vom KrWG geforderten Abfalltrennung sind schadstoffhaltige Materialien vor dem eigentlichen Gebäudeabbruch auszubauen. Ziel ist die Verwertung eines möglichst hohen Anteils der Bauabfälle. Darüber hinaus werden die verwendeten Baumaterialien mit höchstmöglicher Sortenreinheit (Holz, Ziegel, Beton, etc.) getrennt. Dem Gebäuderückbau geht eine Planungsphase mit der Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes voraus. Hierzu sind i.d.R. Nachforschungen und Untersuchungen erforderlich (siehe auch Menüpunkt "Formulare").
Nach Abschluss der Rückbauarbeiten ist die durchgeführte Entsorgung gemäß § 47 KrWG auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Weitere Einzelheiten zur Durchführung eines kontrollierten Rückbaus und über die Wahrscheinlichkeit von Schadstoffbelastungen in Gebäuden erfahren Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Lampenrecycling - Lightcycle - Energiesparlampen
Mit Gasentladungslampen (Energiesparlampen) kann viel Strom d.h. Energie gespart werden. Moderne Energiesparlampen der namhaften Hersteller haben nichts mehr mit den alten Vorurteilen zu tun. Diese Lampen der heutigen Generation haben eine sehr große Lebensdauer, können viele tausend Male geschaltet werden und bringen nach nur kurzer Verzögerung volle Lichtleistung.
Alles in allem eine umweltschonende, einfache und langfristig kostengünstige Lösung für jedermann.
Aber was ist zu tun, wenn einmal eine derartige Lampe kaputt geht ???
Auf keinen Fall in die Restmülltonne !!!
Nachdem diese Lampen Schadstoffe enthalten und das Lampenglas wiederverwertet werden soll, müssen sie nach den Vorgaben des Elektrogesetzes (siehe oben) an den dafür eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden.
Im Homepagebeitrag "Lampenrecycling-Lightcycle" können Sie mehr über dieses Thema erfahren.
Übrigens:
Seit 01.09.2009 gilt die EU-Verordnung 244/2009, besser bekannt als das "Glühlampenverbot". Am 01.09.2012 ist die Stufe 4 in Kraft getreten und betrifft Glühlampen ab 25 Watt.
Weitergehende Informationen zu der Funktion von Energiesparlampen, deren Entsorgung, den Sammelstellen und dem Rücknahmesystem erhalten Sie auch im Internet unter anderem auf der Site von "Lichtzeichen", einem Beitrag der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH.
Neben den Energiesparlampen sind als Alternative für stromsparende Beleuchtung immer mehr Leuchten mit Leuchtdioden ausgestattet (sogenannte LED "lichtemittierende Diode"). LEDs sind noch sparsamer wie Energiesparlampen und weisen eine höhere Lebensdauer auf.
Pfandpflicht
Pfand muss für Einweggetränkeverpackungen mit bestimmten Getränken (z.B. Mineralwasser, Bier, Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks) mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in einer Höhe von mindestens 0,25 € je Verpackung erhoben werden.
Es gibt auch Einweggetränkeverpackungen, welche von der Pfandpflicht befreit sind, weil sie vom Umweltbundesamt als "ökologisch vorteilhaft" eingestuft worden sind; das sind Getränkekartonverpackungen (z.B. TetraPak®), Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel.
Geschäfte mit weniger als 200 m² Verkaufsfläche müssen ausschließlich diejenigen pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gegen Pfanderstattung zurücknehmen, welche sie im Sortiment haben.
Alle größeren Geschäfte müssen hingegen sämtliche pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen und zwar von der Materialart, welche sie vertreiben, d.h. wer z.B. pfandpflichtige Kunststoff-Einweggetränkeverpackungen verkauft, muss alle ebenfalls pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff gegen Pfanderstattung zurücknehmen. Dasselbe gilt natürlich auch für Einweggetränkeverpackungen aus Glas und Metallen.
Im Zusammenhang mit der Pfandpflicht können Sie hierzu eine Ökobilanz für Getränkeverpackungen für alkoholfreie Getränke des Umweltbundesamtes
vom Oktober 2002 einsehen.
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Weitere Fragen zu den Getränkeverpackungen im speziellen und Verpackungen im allgemeinen finden Sie auf den Abfallwirtschaftsseiten des Bundesumweltministeriums.
Es werden in unterschiedlichen Geschäften immer wieder Einweggetränkeverpackungen vorgefunden, welche aufgrund der Materialart, der Größe und des Inhalt eigentlich der Pfandpflicht unterliegen. So können auch in Deutschland bei Großmärkten z.B. Getränkedosen erworben werden, welche für den Verkauf außerhalb Deutschlands bestimmt sind. Es werden aber auch Getränke importiert, welche zwar den Vorgaben der Pfandpflicht unterliegen, aber ohne Pfanderhebung verkauft werden, was regelmäßig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Solche nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Getränke können so aussehen:
Mehrwegsysteme brauchen IHRE Hilfe !!!
Nach aktuellsten Informationen des Umweltbundesamtes (Studie "Verbrauch von Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen Berichtsjahr 2009" vom Juni 2011) sinkt der Anteil der ökologisch sinnvollsten Getränkeverpackungen, das sind Mehrwegsysteme und die sogenannten "ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" wie z.B. der allseits bekannte Getränkekarton (TetraPak), immer weiter.
Der Anteil von Mehrwegsystemen zusammen mit den ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen (aúch "MövE" genannt) ist in den Jahren 2004 bis 2010 von 71,1 % auf den historischen Tiefstand von nur noch 50,1 % gefallen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Verpackungsverordnung wäre eigentlich ein Anteil von mindestens 80 % vorgesehen.
ALSO:
Helfen Sie mit, die Umwelt zu entlasten und entscheiden Sie sich für den Kauf von Getränken in Mehrwegsystemen oder in ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen.
Und nicht vergessen:
Die Tatsache, daß für eine Einweggetränkeverpackung Pfand bezahlt wird, bedeutet nicht, daß diese Flasche nochmals verwendet wird. Ein Großteil dieser Flaschen wird geschreddert und dann zu minderwertigeren Produkten als solche aus der Lebensmittelindustrie verarbeitet .
Im Beitrag "Mehrweg-Getränkeverpackungen" erhalten Sie weitere Informationen über die Mehrwegsysteme.
Sonderabfallentsorgung
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Neben der zentralen "theoretischen" Überwachung der Sonderabfallströme durch die sog. "Zentrale Stelle Abfallüberwachung" am Bayerischen Landesamt für Umwelt, Dienststellen Hof und Kulmbach, übernimmt das Umweltamt der Stadt Augsburg die Aufgaben als Kreisverwaltungsbehörde und berät, informiert und überwacht die gewerblichen Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger z.B. in den Rechtsbereichen Nachweisverordnung (Stichwort Entsorgungsnachweise), Transportgenehmigungsverordnung (für gewerbliche Abfalltransporteure) oder die Gewerbeabfallverordnung.
Im Bereich der Stadt Augsburg haben im Jahr 2012 in mehr als 3.300 Fällen Abfallerzeuger sog. gefährliche Abfälle über eigene Entsorgungsnachweise der Entsorgung zugeführt (2011: 2.700).
Die Entsorgungsfirmen im Stadtgebiet Augsburg haben im selben Zeitraum über 8.300 Entsorgungen derartiger Abfälle vorgenommen (2011: 7.400).
Die Nachweisverordnung über das Führen von z.B. Entsorgungsnachweisen bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallrechts gilt zwar nicht für private Haushalte, aber auch Privatpersonen sollten sich bei der Abgabe derartiger Abfälle an private Entsorger Quittungen oder aussagekräftige Rechnungen geben lassen.
In privaten Haushalten sind derzeit noch häufig asbesthaltige Stoffe (z.B. Eternitplatten, ggf. Nachtspeicherofen) oder sog. "künstliche Mineralfasern" (Dämmaterial) zu entsorgen. Diese Abfälle sind als gefährlich im Sinne des Abfallrechts eingestuft. Sie sind als Abfall zur Beseitigung bei der Deponie Nord zu entsorgen (das Hinzuziehen einer Fachfirma ist grundsätzlich empfehlenswert; bei Nachtspeicheröfen, welche freies Asbest enthalten, ist dies vorgeschrieben). Fragen zur Entsorgung dieser Abfälle beantwortet Ihnen die Abfallberatung des aws, des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Augsburg, die unter
0821/324-4828) oder
abfallberatung@augsburg.de zu erreichen ist.
Hier können Sie weitergehende Informationen über diese Abfälle erhalten:
Informationen des aws zur Deponie Nord und Asbest-Merkblatt
Merkblatt "Asbest in Abfällen" des LfU
Merkblatt "Künstliche Mineralfasern" des LfU"
Auf den Seiten der Homepage des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Augsburg können Sie sich u.a. über die zweimal jährlich stattfindenden Problemmüllsammlungen für Haushalte informieren.
Um PDF Dateien anzeigen zu können, benötigen Sie den AcrobatReader von AdobeSonderabfallentsorgung - Gewerbebetriebe
Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallrechts sind zahlreiche Regelungen zu beachten. Deshalb haben wir zumindest die wichtigsten Bestimmungen in Merkblättern zusammengefasst, die Sie sich als PDF-Dokument ausdrucken können.
Merkblatt über das elektronische Nachweisverfahren_PDF_
Hinweise für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen
; siehe auch "Aktuelles"
Sperrmüllsammlung im Stadtgebiet Augsburg
Sollte bei Ihnen Sperrmüll (z.B. Möbel, Teppiche, Elektrogroßgeräte, Matratzen) angefallen sein und möchten Sie dafür einen Termin für die Abholung durch die Stadt Augsburg vereinbaren, so wenden Sie sich bitte an den Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Augsburg unter der Telefonnummer 0821/324-4884.
Im Verwaltungswegweiser der Stadt Ausgburg können Sie sich im Bereich des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes näher über das Thema "Sperrmüll" informieren.
Wilde Müllablagerungen
Es kommt immer wieder vor, dass im Stadtgebiet Augsburg illegal Abfälle abgelagert werden. Zumeist ist dafür kein Verursacher zu ermitteln, weshalb der Grundstückseigentümer, der in diesen Fällen im Verwaltungsrecht als sog. Zustandsstörer bezeichnet wird, zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle herangezogen werden muss.
Im Jahr 2012 musste das Umweltamt der Stadt Augsburg in mehr als 75 angezeigten Fällen für die Beseitigung unzulässiger Müllablagerungen sorgen.
In manchen Fällen nehmen wilde Abfallablagerungen derartige Ausmaße an:
Gefährliche Abfälle (hier: Kfz-Altöl in Fässer; verschiedene Kleingebinde) werden auf fremden Grundstücken abgestellt und sich selbst überlassen. Eine Gefahr für das Allgemeinwohl !!! Da meist jeglicher Hinweis auf den möglichen Verursacher fehlt, muss auch hier der Grundstückseigentümer handeln und die teuren Entsorgungskosten auf sich nehmen. Das muss nicht sein! Also Augen auf! So manche Aktion auf (meist Bau-) Grundstücken ist nicht immer im wahrsten Sinn des Wortes eine saubere Sache.
Haben Sie noch Fragen zum staatlichen Abfallrecht?
Dann wenden Sie sich an uns:
Stadt Augsburg, Umweltamt, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg
0821/324-7338 oder -7334
0821/324-7323
oder benötigen Sie andere Informationen aus dem Umweltamt?
Dann klicken Sie sich doch einfach in die Stichwortliste des Umweltamtes im Verwaltungswegweiser.
zuletzt bearbeitet: 24.01.2013


































