Zuständige Dienststelle
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Straßenverkehr Karlstraße 2
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Beschreibung
Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).
Bei der Parkerleichterung handelt es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier der Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Umstände, die eine effektive Leistungserbringung außergewöhnlich erschweren oder gar verhindern, nicht entstehen.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Das/Die Fahrzeug(e) für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird muss/müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.
Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist beschränkt auf Fahrzeuge, die zur Erbringung handwerklicher Leistungen beim Kunden,
- als Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.) oder
- zum Transport von sperrigen und/oder schweren Werkzeugen und Materialien
unbedingt erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum (z.B. auf Privatgrund) zur Verfügung steht.
Eine Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung für Liefertätigkeiten, zum Mitarbeitertransport, zur Wahrnehmung von Ortsterminen, bei Besichtigungen, zur Bauaufsicht und ähnlichen Tätigkeiten, sowie bei privaten Fahrten stellt einen Missbrauch dar, der zum Widerruf der Genehmigung führt.
Für Fahrzeuge
- die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Größe weder als Werkstattwagen noch als Transportmittel für schwere oder sperrige Werkzeuge oder Materialien in Betracht kommen (z.B. Sportwagen, Cabrios und Kleinwagen),
- über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht,
- mit weniger als vier Rädern und
- Anhänger
werden keine Parkerleichterungen erteilt.
Die für ein Jahr, nur im Stadtgebiet Augsburg geltende, Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO, einschließlich Bewohnerparkplätze),
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO ) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO), in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten und in Notfällen.
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Im Geltungsbereich von mobilen Verkehrszeichen, an ÖPNV-Haltestellen und ausgewiesenen Behindertenparkplätzen darf die Ausnahmegenehmigung nicht verwendet werden.
Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare),
- Kopie der Gewerbeanmeldung,
- Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte) oder Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe,
- Kopie des KFZ-Scheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird.
Aus organisatorischen Gründen sind vorstehende Unterlagen auch bei Wiederholungsanträgen oder Änderungen erforderlich.
Kosten
Erste Genehmigungskarte für bis zu max. vier Fahrzeuge 110,00 €,
jede weitere Karte 92,00 €.



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