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 Bauen und Verkehr
>> Stadtplanung

Glossar

Wählen Sie bitte den Anfangsbuchstaben des Stichwortes aus:

Abwägung

Im Bauleitplanverfahren sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Belange, die von der Planung allenfalls geringfügig betroffen sind, können bei der Abwägung außer Betracht bleiben.

Allgemeines Städtebaurecht

Das allgemeine Städtebaurecht (Erstes Kapitel des Baugesetzbuches) behandelt insbesondere die Bauleitplanung sowie deren Sicherung. (vergl. besonderes Städtebaurecht)

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme

Werden Funktionen des Naturhaushalts im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens beeinträchtigt, muss eine Wiederherstellung erfolgen, die möglichst gleichartig und gleichwertig ist (Ausgleichsmaßnahme).

Kann die in Folge eines Eingriffs entstandene Beeinträchtigung nicht durch Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden, müssen an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raums dessen Funktionen und Werte ähnlich wieder hergestellt werden (Ersatzmaßnahme).

Ausgleichsbetrag

Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung nach deren Abschluss an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Ausgleichsbeträge fallen nicht an, wenn die Gemeinde ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchführt.

Bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht, wenn die Gemeinde das Grundstück nicht erwirbt.

Außenbereich

Diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, bilden den Außenbereich. Grundsätzlich soll der Außenbereich von der Bebauung frei bleiben. Zulässig sind deshalb nur (Bau)Vorhaben, denen öffentliche Belange nicht entgegenstehen bzw. die öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und deren Erschließung gesichert ist. (vergl. Innenbereich)