deutsche Version
version francaise
english version
versione italiana
 Bauen und Verkehr
>> Stadtplanung

Glossar

Wählen Sie bitte den Anfangsbuchstaben des Stichwortes aus:

Bauantrag

Der Antrag auf eine Baugenehmigung ist bei der Gemeinde schriftlich einzureichen. Er wird daraufhin von allen Behörden und Stellen geprüft, deren Aufgabenbereiche durch das (Bau)Vorhaben berührt werden. Die Baugenehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Bauanträge dürfen nur von Architekten und Bauingenieuren mit Vorlageberechtigung gestellt werden. (siehe auch Bauberatung, Einvernehmen, Zurückstellung von Bauanträgen)

Bauberatung

Vor Beginn der Planungen für (Bau)Vorhaben können unverbindliche Auskünfte über die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken eingeholt werden. Durch die Inanspruchnahme der Bauberatung können Planungen frühzeitig den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und ein ggf. erforderliches Genehmigungs- oder sonstiges Verfahren beschleunigt werden.

Im Rahmen der Bauberatung können allerdings nicht alle mit einem Vorhaben zusammenhängenden Fragen abschließend geklärt werden. Dies ist oft erst bei der Eingabe eines Bauantrags möglich.

Bauerwartungsland

Bauerwartungsland sind Flächen, für die in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist, dass sie Bauland werden. In der Regel sind es die Flächen, die im Flächennutzungsplan für die Bebauung neu ausgewiesen wurden. Bei einem eventuellen Grundstückskauf sollte die Bauerwartung vorab geprüft werden.

Baugesetzbuch (BauGB)

Das vom Bund geregelte öffentliche Baurecht umfasst das Städtebaurecht, unterteilt in das allgemeine und das besondere Städtebaurecht, sowie zahlreiche fachgesetzliche Vorschriften über das Baugeschehen. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Das Baugesetzbuch ist die wichtigste Rechtsquelle des Städtebaurechts.

Baugrenze

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. (vergl. Baulinie)

Baugrundstück

Das Baugrundstück ist ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit baulichen Anlagen bebaut ist oder bebaut werden darf. Ein Baugrundstück ist insofern ein Teil vom Bauland.

Bauland

Bei Bauland handelt es sich um die Flächen, die baurechtlich bebaut werden dürfen. Ein Grundstück erwirbt rechtlich Baulandqualität, wenn das Grundstück in einem Bebauungsplan explizit als Bauland ausgewiesen ist oder durch seine Lage im Innenbereich. In jedem Fall muss die Erschließung gesichert sein. (vergl. Bauerwartungsland)

Bauleitplan(verfahren)

Im Baugesetzbuch ist das Bauleitplanverfahren einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend geregelt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne werden aufgestellt, sobald und soweit es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Ein Anspruch auf Aufstellung besteht nicht.

Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Bauleitplänen: Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan, der für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt wird. Beim Bebauungsplan handelt es sich um einen verbindlichen Bauleitplan, der in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes aufgestellt wird.

Baulinie

Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. (vergl. Baugrenze)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - kurz Baunutzungsverordnung genannt - wurde auf der Grundlage des Baugesetzbuches am 26.06.1962 erlassen und seitdem mehrfach grundlegend geändert. Es gilt immer die jeweilige Fassung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan. Die BauNVO trifft Regelungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung und seiner Berechnung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen.

Baurecht

Das öffentliche Baurecht setzt sich aus zwei Themenbereichen zusammen: dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch geregelt und befasst sich mit dem Recht der Ortsplanung durch die Kommunen und der Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens. Das Bauordnungsrecht, das auch Bauaufsichtsrecht genannt wird, ist in der Bayerischen Bauordnung geregelt und befasst sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen sowie dem bauaufsichtlichen Verfahren und den bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen.

Bauvorhaben

(siehe Vorhaben)

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Die BayBO regelt als Bauordnung des Landes die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage. Das materielle Bauordnungsrecht umfasst Vorschriften über die Errichtung, Erhaltung, Änderung, Nutzung und den Abbruch von baulichen Anlagen. Es dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von Verunstaltungen, der Berücksichtigung wohlfahrts- und sozialpflegerischer Belange (z. B. Vorschriften über Spielplatz-, Garagen- und Grünanlagenbaupflicht). Das formelle Bauordnungsrecht schafft die Grundlagen für die Prüfung eines Bauantrages im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens (Genehmigung, vereinfachte Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Nachbarbeteiligung, Bauüberwachung, Baueinstellung, Baubeseitigung etc.).

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die für jedermann rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er wird in Form einer Satzung erlassen, die konkrete Festsetzungen zur zulässigen Bodennutzung enthält und bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Dem Bebauungsplan wird stets eine Begründung beigefügt. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. (siehe auch vorhabenbezogener Bebauungsplan)

Bebauungstiefe

Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so dürfen Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind Stellen, denen die Wahrnehmung öffentlicher Belange übertragen ist, beispielsweise Nachbargemeinden, Träger der Straßenbaulast, Industrie- und Handelskammern, Kirchen etc.. Sie sind entsprechend den jeweils geltenden Regelungen bei Planungen und Maßnahmen zu beteiligen, sofern ihr Aufgabenbereich berührt wird.

Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (Zweites Kapitel des Baugesetzbuches) behandelt insbesondere städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Stadtumbaus und der Sozialen Stadt, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. (vergl. allgemeines Städtebaurecht)

Nach oben