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Sanierungsmaßnahme
Satzung
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Die getroffene Regelung muss inhaltlich den Charakter eines abstrakten, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden und generellen Rechtssatzes haben; sie muss in irgendeiner Form öffentlich verkündet werden.
Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Ortsrechts nach der Bayerischen Gemeindeordnung Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten und der ihr übertragenen Aufgaben erlassen. Beim Satzungserlass sind nicht nur bestimmte formelle sondern auch materielle Anforderungen einzuhalten.
Der Satzungsbeschluss muss grundsätzlich vom Gemeinderat gefasst werden. Satzungen bedürfen teilweise einer Genehmigung. Vor der amtlichen Bekanntmachung müssen sie durch den Oberbürgermeister ausgefertigt werden. Die Satzungen treten durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft (bei der Stadt Augsburg im Amtsblatt). Inhaltlich muss die Satzung hinreichend bestimmt sein, der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen und die sich aus dem Gleichheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Schranken beachten. Satzungen müssen ihren räumlichen Geltungsbereich genau beschreiben.
Sicherung der Bauleitplanung
Im Baugesetzbuch sind mehrere planungsrechtliche Instrumente verankert, die der Sicherung der Bauleitplanung dienen. Der Gemeinde wird damit Möglichkeiten in die Hand gelegt, ihrer Planungshoheit gerecht zu werden und (Bau)Vorhaben zu verhindern, die der vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegen stehen. Darunter fallen die Veränderungssperre, die Zurückstellung von Baugesuchen, das Vorkaufsrecht sowie die Grundstücksteilung.
Soziale Stadt
Die Gemeinschaftsinitiative "Stadt- und Ortsteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die Soziale Stadt" wurde 1999 ins Leben gerufen. Die Initiative ist ein nationales Aktionsprogramm zur sozialen Stabilisierung von Problemgebieten in Städten und Gemeinden.
Dort stehen die Kommunen heute vielfach vor Aufgaben, deren Lösungen ganzheitliche Strategien und eine umfassende Zusammenarbeit verlangen. Im Programm "Soziale Stadt", das die Struktur für solche Kooperationen bietet, stehen die Handlungsfelder Beschäftigung, Soziales, Kultur, Infrastruktur und Ökologie gleichberechtigt neben Städtebau und Wohnen. Sie zielgerichtet zu verknüpfen, ist ein Anliegen der Gemeinschaftsinitiative.
Der gebündelte und zielgenaue Einsatz aller verfügbaren Ressourcen und Programme ist eines der wichtigsten Ziele der "Sozialen Stadt". Leitbildprogramm der Finanzierung ist die Städtebauförderung. Maßnahmen der "Sozialen Stadt" sind als besonderes Städtebaurecht im Baugesetzbuch geregelt.
Stadtplanung
Im Fachbereich Stadtplanung arbeitet die öffentliche Verwaltung in erster Linie an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes. Dabei müssen in Planungskonzepten soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen miteinander in Einklang gebracht und dabei das baukulturelle Orts- und Landschaftsbild erhalten und entwickelt werden.
Gesetzliche Grundlage für stadtplanerisches Handeln bildet das Baugesetzbuch. Den höchsten Stellenwert nimmt hierbei die Bauleitplanung ein.
Stadtumbau
Mit der Einführung von Regelungen zum Stadtumbau als besonderes Städtebaurecht im Baugesetzbuch mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) soll der besonderen und in Zukunft zunehmenden Bedeutung von Stadtumbaumaßnahmen in Reaktion auf die Strukturveränderungen, vor allem in Demografie und Wirtschaft, und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung Rechnung getragen werden.
Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Leitprogramm der Finanzierung ist die Städtebauförderung.
Städtebauförderung
Die Städtebauförderung ist ein Förderprogramm des Bundes und der Länder, bei der gebietsbezogene Gesamtmaßnahmen oder städtebauliche Einzelmaßnahmen finanziell unterstützt werden.
Die aktuellen Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind die Stärkung der Innenstädte und Ortszentren, die Soziale Stadt und der Stadtumbau. Querschnittsaufgaben sind dabei, z.B. die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum, die Förderung der wirtschaftlichen Beschäftigung, die ökologische Erneuerung im Bestand, die Denkmalpflege, die Stadtökologie sowie die Belange der Behinderten.
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein im Baugesetzbuch geregeltes Instrument zur zügigen Baulandbeschaffung für die Errichtung von Wohngebäuden ebenso wie von Arbeitsstätten oder Gemeinbedarfseinrichtungen. Sie dient einer schnellen Mobilisierung von Bauland und der Finanzierung der städtischen Entwicklungskosten. Wichtige Voraussetzungen für die Maßnahme sind das Wohl der Allgemeinheit, das die Anwendung erfordern muss, sowie die zügige Durchführung der Maßnahme von Seiten der Gemeinde oder dem beauftragten Entwicklungsträger durch einen kommunalen Grundstückszwischenerwerb und eine gesicherte Finanzierung aus dem Wertzuwachs der Grundstücke.
Mit Entwicklungsmaßnahmen werden Flächen erstmalig ("auf der grünen Wiese") oder durch städtebauliche Neuordnung (z.B. Konversionsflächen) einer neuen Entwicklung zugeführt.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn erstens das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder zweitens das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Sanierungsmaßnahmen sind als besonderes Städtebaurecht im Baugesetzbuch geregelt. Die öffentlichen und privaten Belange sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegenstand der Abwägung ist die Sanierungsplanung. Im Rahmen der Sanierung bestehen besondere Beteiligungsrechte aber auch Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen verschiedene Vorhaben und Rechtsvorgänge zusätzlichen Genehmigungspflichten.
Städtebaulicher Vertrag
Städtebauliche Verträge sind im Baugesetzbuch geregelt und stellen eine Sonderform der öffentlich-rechtlichen Verträge dar. Sie dienen der Erfüllung städtebaulicher Aufgaben; sie ergänzen somit das hoheitliche Instrumentarium des Städtebaurechts. Wenn die Gemeinde dagegen schlicht als Käufer oder Verkäufer eines Grundstücks auftritt, handelt es sich in der Regel um einen privatrechtlichen Grundstücksvertrag. Städtebauliche Verträge lassen sich in Maßnahmen-, Zielbindungs- und Folgekostenverträge einteilen.

