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Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil des Baugrundstücks, in bzw. auf dem bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Alle anderen Teilflächen sind dann automatisch als nicht überbaubare Teilflächen festgelegt.
Umlegung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung ist im Baugesetzbuch geregelt und von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auch eine vereinfachte Umlegung durchgeführt werden.
Umweltbericht
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplanes eine Begründung beizufügen, welche unter anderem den Umweltbericht als gesonderten Teil enthält, der die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegt. Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung an der Bauleitplanung sollen die Umweltauswirkungen baldmöglichst und umfassend erkannt werden.
Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes ist im Regelfall bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen.
Geprüft werden insbesondere die erheblichen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter. Das Ergebnis der Umweltprüfung fließt in den Umweltbericht ein und ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

