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 Bauen und Verkehr
>> Stadtplanung

Glossar

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Veränderungssperre

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und im Amtsblatt bekannt gemacht worden, kann die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung mit dem Inhalt beschließen, dass erstens Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und zweitens erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern der Bebauungsplan nicht vorher rechtskräftig wurde; Zeiten einer Zurückstellung des Baugesuches sind hierauf anzurechnen. Die Sperre kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Im Baugesetzbuch sind darüber hinaus bestimmte Vorhaben geregelt, die von der Sperre nicht berührt werden.

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (z.B. Bescheide). Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (z.B. eine Ampelregelung).

Vollgeschoss

Vollgeschosse sind nach Art. 2 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

Vorbereitende Untersuchung

Die vorbereitenden Untersuchung liefert die notwendigen Beurteilungsgrundlagen, ob ein Gebiet städtebauliche Missstände aufweist, die durch im Besonderen Städtebaurecht verankerten Maßnahmen behoben werden können. Dabei werden insbesondere die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, die anzustrebenden Ziele sowie die Durchführbarkeit geprüft. Detaillierte Ergebnisse werden bei Bedarf mit einer vertiefenden Feinuntersuchung gewonnen.

Vorhaben

§ 29 Baugesetzbuch definiert den Begriff des Vorhabens im Bauplanungsrecht. Demnach ist die planungsrechtliche Zulässigkeit bei Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten mittels Bauantrag zu prüfen. Die bauliche Anlage im Sinne des § 29 muss allerdings eine boden- oder planungsrechtliche Relevanz besitzen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplanes bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf Antrag des Vorhabensträgers hat die Gemeinde über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden. Das Verfahren wird wie beim herkömmlichen Bebauungsplan durchgeführt. Sofern ein städtebaulicher Bezug besteht, können weitgehende Festsetzungen getroffen werden. Bestimmte Vorschriften des Baugesetzbuches finden aus der Natur der Sache heraus keine Anwendung.

Vorkaufsrecht

Nach dem Baugesetzbuch stehen der Gemeinde in bestimmten Fällen gesetzliche Vorkaufsrechte zur Sicherung der Bauleitplanung zu. Es wird unterschieden zwischen einem allgemeinen Vorkaufsrecht und einem besonderen Vorkaufsrecht, das sich die Gemeinde durch Satzung schaffen kann. Das Vorkaufsrecht darf jeweils nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

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