Beratung von Gemeinschaftseinrichtungen

Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen und Ausbildungseinrichtungen mit Sitz in der Stadt Augsburg werden hinsichtlich übertragbarer Krankheiten gemäß
§§ 33 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) beraten.
Leitungskräfte von Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen finden
hier ein Merkblatt zur Belehrung von Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG).
Den Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sowie den behandelnden Ärzten werden Hinweise zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach Abklingen einer ansteckenden Erkrankung gegeben
(RKI-Ratgeber für Ärzte).
Nachfolgend finden Eltern und Erzieher die Merkblätter des Gesundheitsamtes zu einzelnen Infektionskrankheiten:
Zudem bietet das Robert Koch-Institut Informationen über die Bekämpfung von Kopflausbefall an. Diese finden Sie
hier.
Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
Bei der Wiederzulassung zu Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Dem Anspruch der Allgemeinheit, vor Ansteckung geschützt zu werden, stehen das Recht des Einzelnen auf Bildung und die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel gegenüber. Die Entscheidung zum Ausschluss eines Kindes vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung bzw. zur Wiederzulassung wird in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern/Innen der jeweiligen Einrichtung getroffen. Das Merkblatt "Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen" des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) können Sie 
hier einsehen.
Ihre Ansprechpartner im Gesundheitsamt finden Sie hier
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