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Verbraucherschutz

Herstellung, Handel und Genuss von Lebensmitteln ist ein den Menschen sein ganzes Leben begleitender Vorgang, der aufgrund der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit ein hohes Maß an Vertrauen, aber auch an Sorgfalt der hier arbeitenden Betriebe und der dort tätigen Beschäftigten voraussetzt. Schon die Geschichte hat vielfach bewiesen, dass die Menschheit oft mehr auf den materiellen Gewinn und weniger auf damit für Andere bestehende Risiken und Gefahren geachtet hat. Um solch Fehlverhalten zu unterbinden und die Bürger zu schützen, entstand schon im späten Mittelalter ein Vorgänger der Lebensmittelüberwachung als Gesundheitswächter, aber auch schon mit der Aufgabe, die Einhaltung bestimmter Gewichte, Größen und die Zusammensetzung einzelner Lebensmittel sicherzustellen.  Bis Anfang dieses Jahrtausends lag die Hauptaufgabe der Lebensmittelüberwachung vorrangig in der Prüfung von Herstellung, Handel und Verkauf der Lebensmittel und war durch nationale Rechtsvorschriften gekennzeichnet und bestimmt. Dies hat sich mit dem Erlass der Verordnung Nr. 178/2002 der Europäischen Union (EU), der sogenannten Basisverordnung, grundlegend geändert. Mit dieser Verordnung wurde zunehmend die Rechtsetzung im Lebensmittel – und Futtermittelrecht, aber auch im Bereich des Rechts der  Kosmetika und der Bedarfsgegenstände, von der EU übernommen und  mit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Vorschriften harmonisiert.

Im Jahre 2004 trat die Verordnung (EU) Nr. 882/2004 in Kraft und leitete die Harmonisierung der Überwachungs- und Vollzugstätigkeit der mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Behörden in den Mitgliedstaaten ein. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und 854/2004 erfolgte dann die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Hygiene in den Lebensmittel- und Futtermittelbetrieben innerhalb der EU, weitere wichtige Kernbereiche wie etwa die Kennzeichnungsvorschriften waren bereits zu diesem Zeitpunkt durch Richtlinien der EU, die allerdings der Umsetzung in nationales Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten bedurften, harmonisiert worden. Seit diesem Zeitpunkt wird die Rechtsetzung im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts in steigendem Maß immer mehr von der EU bestimmt.

Mit der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Nr. 178/2002) und insbesondere mit den nachfolgenden Grundverordnungen Nr. 882/2004, Nr. 852/2004, 85372004 und 854/2004 änderten sich jedoch auch die für die Lebensmittelunternehmer/innen und die Überwachung geltenden Grundsätze. So wurde in Artikel 17 Absatz 1 festgelegt, dass die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer/innen  auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen haben, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und sie haben die Einhaltung dieser Anforderungen auch zu überprüfen.  Artikel 3 der Verordnung Nr. 852/2004 legt für den Bereich der Hygienevorschriften fest, dass die Lebensmittelunternehmer/innen  auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften einzuhalten und hierzu Verfahren einzurichten haben, die sich an den HACCP – Grundsätzen ausrichten. Dazu gehört auch die Aufzeichnung von den Ergebnissen der Eigenkontrollen zur Dokumentation der Erfüllung dieser Verpflichtungen.

Aufgabe der Behörden ist die Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten und gegebenenfalls das Treffen von Maßnahmen zur Durchsetzung deren Einhaltung. Die Behörden bedienen sich hierzu der Durchführung von Betriebskontrollen und Probeentnahmen sowie weiterer notwendiger Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind risikoorientiert durchzuführen und zu planen. In Bayern werden diese Anforderungen für die zu entnehmenden Proben durch die zentrale risikoorientierte Erstellung eines Probenplanes durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erfüllt. Die Betriebskontrollen erfolgen nach einem Kontrollplan, der auf  einem bayernweit einheitlichen, auf wissenschaftlichen Grundlagen basierenden Risikobeurteilungssystem beruht und nach dem jeder Betrieb ab seiner Tätigkeitsaufnahme und nach jeder Kontrolle zu bewerten ist. Auf der mit dieser Bewertung beruhenden Risikoeinstufung ergibt sich dann nach einheitlichen landesweiten Fristen der Termin, an dem die nachfolgende Plankontrolle erfolgen soll. Damit sind die Vorgaben der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erfüllt. 

Ziel dieser Seiten ist es, Ihnen Organisation und Aufgaben der Lebensmittelüberwachung, die weitgehend im Verborgenen für Sie arbeitet, näher zu bringen.