
Baumschutzverordnung
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sowie mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 aufweist. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen.
Ausnahmen sind der Baumschutzverordnung zu entnehmen.
Antrag auf Entfernung oder Rückschschnitt eines geschützten Baumes
Ist die Fällung eines geschützten Baumes erforderlich, ist ein Fällungsantrag an die Untere Naturschutzbehörde zu richten. Genehmigungspflichtig sind auch Rückschnittmaßnahmen, die über den normalen Pflegeschnitt hinausgehen und den typischen Habitus des Baumes verändern. Ein Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde überprüft vor Ort, ob dem Antrag stattgegeben werden kann.
Ihr Ansprechpartner: Dirk Engelhard, Sachbearbeiter Baumschutz

