Mietspiegel. Foto: Ruth Plössel

Mietspiegel

Seit 2016 ist die Stadt Augsburg ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Deshalb gilt im Stadtgebiet bei Neuvermietungen die Mietpreisbremse und für Mieterhöhungen eine reduzierte Kappungsgrenze.

Bei Neuvermietungen darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Mieterhöhungen dürfen innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent bzw. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen.

Damit diese beiden Regelungen angewendet werden können, ist ein qualifizierter Mietspiegel notwendig. Mit seiner Hilfe kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, also die tatsächliche Miete, die für vergleichbaren Wohnraum in Augsburg bezahlt wird. Der Mietspiegel schafft Markttransparenz, ist eine Orientierungshilfe zur Bestimmung der Miethöhe für alle Teilnehmenden am Wohnungsmarkt und verhindert viele Mietstreitigkeiten vor Gericht. Alle zwei Jahre wird er anhand von Befragungen neu erstellt bzw. fortgeschrieben.

Ab dem 01.12.2025 gilt der Mietspiegel 2025

Der Mietspiegel 2025 löst zum 01.12.2025 nahtlos den Mietspiegel 2023 ab und gilt für zwei Jahre als qualifizierter Mietspiegel im Stadtgebiet Augsburg. Die Erstellung erfolgte anhand einer umfangreichen Mieterinnen- und Mieterbefragung. Für Mieterhöhungsverlangen bis zum 30.11.2025 bleibt der Mietspiegel 2023 gültig.

In Augsburg müssen Vermieterinnen und Vermieter bei Mieterhöhungen auf den Mietspiegel Bezug nehmen. Mieterinnen und Mieter können eine Mieterhöhung ablehnen, wenn sie über der im Mietspiegel bestimmten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Achtung: Der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Durchschnittswert, Abweichungen von bis zu 23 Prozent nach oben oder unten sind möglich. Solche Abweichungen innerhalb der Spannbreite sind immer zu begründen. Die Mietspiegel-Broschüre enthält unter Kapitel „3.4 Mietpreisspannen“ eine Liste von Begründungen, die dabei nicht angesetzt werden dürfen.

Weitere Informationen zum aktuellen Mietspiegel finden Sie in der Mietspiegel-Broschüre 2025, dem Online-Mietspiegel 2025 mit Berechnungsfunktion und in der ausführlichen Dokumentation zur Mietspiegelerstellung 2025.

 

Mietpreisbremse bedeutet: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Eine Erstvermietung im Neubau (ab Baujahr 2014) wird nicht durch die Mietpreisbremse reguliert.

Die reduzierte Kappungsgrenze bedeutet: Bei einer Mieterhöhung darf der Vermieter/die Vermieterin in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete um maximal 15 Prozent erhöhen.

Ein qualifizierter Mietspiegel ist gemäß § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter bzw. Vermieterinnen sowie der Mieterinnen und Mieter anerkannt worden ist. In Augsburg erfolgt die Anerkennung durch den Stadtrat. Die Interessensvertretungen am Wohnungsmarkt werden im Rahmen der Erstellung durch einen Arbeitskreis mit einbezogen.


Folgende Institutionen bieten Information und Beratung rund um den Mietspiegel für ihre Mitglieder an:

Mieterverein Augsburg und Umgebung e. V.
Hallstr. 11, 86150 Augsburg
Tel. 0821 15 10 55
info@mieterverein-augsburg.de 
www.mieterverein-augsburg.de

Haus- und Grundbesitzerverein Augsburg und Umgebung e. V. 
Zeugplatz 7, 86150 Augsburg 
Tel. 0821 345270 
Fax. 0821 3452727
info@hugaugsburg.de 
www.hugaugsburg.de

Information zur Anwendung und Erstellung des Mietspiegels:

Stadt Augsburg 
Amt für Wohnbauförderung und Wohnen 
Stabsstelle Wohnraumentwicklung 

Telefon: 0821 324-9080 
E-Mail: wohnraumentwicklung@augsburg.de
Mo - Do, 8:30 - 12:00 Uhr

Von der Stadtverwaltung können nur allgemeine Auskünfte zum Mietspiegel und zur Mieterhöhung erteilt werden. Einzelfallberatungen und das Ausfertigen von Schriftsätzen bzw. Mieterhöhungsverlangen dürfen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden.