Mietspiegel. Foto: Ruth Plössel

Mietspiegel

Ab dem 01.12.2023 gilt der Mietspiegel 2023

Der Mietspiegel 2023 löste den bisherigen Mietspiegel 2021 zum 1. Dezember 2023 ab und gilt für zwei Jahre als qualifizierter Mietspiegel für das Stadtgebiet Augsburg. Er wurde anhand einer Befragung fortgeschrieben.

Für Mieterhöhungsverlangen bis zum 30.11.2023 bleibt der Mietspiegel 2021 gültig.

Seit 2016 ist die Stadt Augsburg ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Deshalb gilt im Stadtgebiet bei Neuvermietungen die Mietpreisbremse; für Mieterhöhungen gilt eine reduzierte Kappungsgrenze.

Damit diese beiden Regelungen angewendet werden können, ist ein qualifizierter Mietspiegel notwendig. Mit seiner Hilfe kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, also die tatsächliche Miete, die für vergleichbaren Wohnraum in Augsburg bezahlt wird. Der Mietspiegel schafft Markttransparenz und ist damit eine Orientierungshilfe zur Bestimmung der Miethöhe für alle Teilnehmenden am Wohnungsmarkt. Durch ihn werden viele Mietstreitigkeiten vor Gericht verhindert.

Bei der Erstellung des Mietspiegels fließen sowohl Neuvermietungen als auch Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen der letzten sechs Jahre ein.

In Augsburg müssen Vermieter bei Mieterhöhungen auf diesen Mietspiegel Bezug nehmen. Mieterinnen und Mieter können eine Mieterhöhung ablehnen, wenn sie über der im Mietspiegel bestimmten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Rahmenbedingungen für eine Mieterhöhung in Augsburg:

  • Erhöhung um maximal 15 Prozent in drei Jahren (reduzierte Kappungsgrenze)
  • Obergrenze für eine Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die anhand des Mietspiegels berechnet werden kann.
  • Zeitraum von mindestens 15 Monaten zwischen zwei Mieterhöhungen

Rahmenbedingungen für eine Neuvermietung in Augsburg:

  • Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Mietpreisbremse).
  • Eine Erstvermietung im Neubau (ab Baujahr 2014) wird nicht durch die Mietpreisbremse reguliert.

Achtung: Der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Durchschnittswert, Abweichungen von rund 20 Prozent nach oben oder unten sind jedoch möglich. Solche Abweichungen innerhalb der Spannbreite sind immer zu begründen. Die Mietspiegel-Broschüre enthält unter Kapitel 6 eine Liste von Begründungen, die dabei nicht angesetzt werden dürfen.

Weitere Informationen zum aktuellen Mietspiegel finden Sie in der Mietspiegel-Broschüre 2023, dem Online-Mietspiegel 2023 mit Berechnungsfunktion und in der ausführlichen Dokumentation zur Mietspiegelerstellung 2023.
 

Was bedeutet "Mietpreisbremse"?

Mietpreisbremse bedeutet: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Eine Erstvermietung im Neubau (ab Baujahr 2014) wird nicht durch die Mietpreisbremse reguliert.

Was bedeutet "reduzierte Kappungsgrenze"?

Die reduzierte Kappungsgrenze bedeutet: Bei einer Mieterhöhung darf der Vermieter/die Vermieterin in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete um maximal 15 Prozent erhöhen.

Was ist ein qualifizierter Mietspiegel?

Ein qualifizierter Mietspiegel ist gemäß § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter bzw. Vermieterinnen sowie der Mieterinnen und Mieter anerkannt worden ist. In Augsburg erfolgt die Anerkennung durch den Stadtrat. Die Interessensvertretungen am Wohnungsmarkt werden im Rahmen der Erstellung durch einen Arbeitskreis mit einbezogen.

Information und Beratung


Folgende Institutionen bieten Information und Beratung rund um den Mietspiegel für ihre Mitglieder an:

Mieterverein Augsburg und Umgebung e. V.
Hallstr. 11, 86150 Augsburg
Tel. 0821 15 10 55
info@mieterverein-augsburg.de 
www.mieterverein-augsburg.de

Haus- und Grundbesitzerverein Augsburg und Umgebung e. V. 
Zeugplatz 7, 86150 Augsburg 
Tel. 0821 345270 
Fax. 0821 3452727
info@hugaugsburg.de 
www.hugaugsburg.de

Information zur Anwendung und Erstellung des Mietspiegels:

Stadt Augsburg 
Amt für Wohnbauförderung und Wohnen 
Stabsstelle Wohnraumentwicklung 

Telefon: 0821 324-9080 
E-Mail: wohnraumentwicklung@augsburg.de
Mo - Do, 8:30 - 12:00 Uhr

Von der Stadtverwaltung können nur allgemeine Auskünfte zum Mietspiegel und zur Mieterhöhung erteilt werden. Einzelfallberatungen und das Ausfertigen von Schriftsätzen bzw. Mieterhöhungsverlangen dürfen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden.