Ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter gesucht

Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Amtsperiode 01.04.2025 bis 31.03.2030

Interessierte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Augsburg werden eingeladen, sich als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Augsburg zu bewerben.

Die Stadt Augsburg erstellt hierfür eine Vorschlagsliste, die nach Beschlussfassung durch den Stadtrat über die Regierung von Schwaben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Augsburg zu übermitteln ist.

Wer an einer Ausübung des richterlichen Ehrenamtes am Verwaltungsgericht interessiert ist, kann sich bis 26.07.2024 schriftlich zusammen mit einem kurzen Motivationsschreiben und einer unterschriebenen Erklärung zur Verfassungstreue sowie unterschriebenen Zustimmungserklärung (vgl. Dokumente im Bereich Downloads) bei der

Stadt Augsburg, Hauptamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg

 Auf dem Postweg oder über das Kontaktformular bewerben.

Allgemeine Informationen

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit und üben während der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung das Richteramt in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Die Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichte besteht darin, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu kontrollieren, durch die Rechte des Bürgers betroffen sind. Über juristische Fachkenntnisse müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Beratungen mit den Berufsrichtern nicht verfügen. Hingegen verlangt dieses Ehrenamt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen.

Voraussetzungen

  • Die ehrenamtliche Richterin, der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein.
  • Die Person soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Bezirkes des Verwaltungsgerichtes Augsburg haben.

Vom Amt der/des ehrenamtlichen Richterin/Richters sind ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden,

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Richter,
  • Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst ist, soweit sie nicht ehrenamtlichen tätig sind,
  • Berufssoldat und Soldat auf Zeit,
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgten.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht berufen werden.

Interessenten müssen sich zudem ausdrücklich zur Verfassungstreue erklären.

Umfangreiche Informationen zum Thema richterliches Ehrenamt beim Verwaltungsgericht können Sie der Broschüre des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für Sport und Integration entnehmen:

Informationen über das richterliche Ehrenamt beim Verwaltungsgericht