Dachgeschoss-Ausbau? Das geht jetzt einfacher!
Eine Änderung in der Bayerischen Bauordnung macht´s möglich: Für einen Dachgeschoss-Ausbau ist künftig kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich. Das Vorhaben muss aber weiterhin beim Bauordnungsamt angezeigt werden. Besondere Regeln gelten für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder deren äußere Form durch den Ausbau verändert wird.

Die Verfahrensfreiheit für Dachausbauten ist ein weiterer Schritt Richtung Bürokratieabbau, durch den Wohnungsbau erleichtert wird: Es geht schneller voran und Bauherren können flexibler handeln. Bild: Ruth Plössel/Stadt Augsburg
Geplante Ausbauten von Dachgeschossen inklusive Dachgauben müssen in Bayern seit 1. Januar 2025 beim zuständigen Bauordnungsamt nur noch angezeigt werden. Sofern die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird, ist der Ausbau von Dachgeschossen verfahrensfrei. Das bedeutet: Vorhaben in Augsburg müssen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch beim Bauordnungsamt unter anzeigedachausbau.boa@augsburg.de angezeigt werden. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Nachricht des Bauordnungsamtes erfolgt, darf der Ausbau ohne weitere Genehmigungen durchgeführt werden.
Planunterlagen müssen trotzdem vorgelegt werden können
„Trotz Verfahrensfreiheit müssen dennoch alle rechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zwingend eingehalten werden. Das heißt, alle erforderlichen Planunterlagen etwa zu Brandschutz, Standsicherheit oder die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes müssen vorgelegt werden können“, erklärt Hans Seidel, Leiter des Bauordnungsamtes. Die Einhaltung dieser Vorgaben kann die Bauaufsichtsbehörde während des Baus jederzeit überprüfen.
Das sind die Ausnahmen von der Verfahrensfreiheit
Sofern beim Ausbau eines Dachgeschosses die äußere Form des Gebäudes verändert wird, muss – wie bisher – beim Bauordnungsamt ein entsprechender Bauantrag gestellt werden. Dies ist auch digital unter augsburg.de/bauantrag möglich.
Spezielle Regeln gelten, wenn Dachgeschosse von denkmalgeschützten Gebäuden ausgebaut werden sollen. In diesem Fall muss für das Ausbauvorhaben zwingend eine Erlaubnis (Art. 6 BayDSchG) bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Augsburg eingeholt werden. Ein entsprechender Beratungstermin kann über die Mailadresse denkmal@augsburg.de vereinbart werden.
Hintergründe der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2025
Grundlage für die Neuerung ist die Änderung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Sie zielt darauf ab, bürokratischen Aufwand zu reduzieren, den Wohnungsbau zu erleichtern, Prozesse zu beschleunigen und Bauherren mehr Flexibilität zu bieten. (pm/swo)
Weitere Informationen unter augsburg.de/bauantrag