Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht
Wenn Sie durch einen Unfall, eine Krankheit oder Behinderung oder aus Altergründen nicht mehr in der Lage sind, sich um Ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, muss jemand dies verbindlich für Sie tun. Das kann ein gesetzlich beauftragter Betreuer oder Betreuerin sein. Oder eine von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson.
Die Betreuerinnen und Betreuer unterstützen und vertreten Betroffene zum Beispiel beim Umgang mit Behörden oder prüfen einen Mietvertrag. Sie helfen Sozialansprüche geltend zu machen oder einen Pflegedienst zu beauftragen. Nicht zu ihren Aufgaben gehören Einkaufen, gemeinsame Spaziergänge oder pflegerische Tätigkeiten.
Die rechtliche Betreuung ist eine wichtige Aufgabe, da sie Menschen bei der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit hilft und ihre Menschenwürde in Situationen großer Verletzlichkeit schützt.
Wer kann sich als rechtlicher Betreuer / rechtliche Betreuerin melden?
Generell kann die rechtliche Betreuung ehrenamtlich oder auf selbständiger Basis als Berufsbetreuer oder -betreuerin ausgeübt werden.
- Berufsbetreuung
Als Berufsbetreuerin oder -betreuer können sich alle Personen melden, die die nötige Fachkenntnis mitbringen oder bereit sind, sich diese anzueignen. Insbesondere sind Erfahrungen aus den Bereichen Recht, Sozialpädagogik, Psychologie, Pädagogik oder Medizin hilfreich. Ab dem 1. Januar 2023 ist außerdem teilweise ein umfangreicher Sachkundenachweis erforderlich.
> Hier finden Sie mehr Infos zur Berufsbetreuung
- Ehrenamtliche Betreuung
Neben den Berufsbetreuerinnen und -betreuern gibt es auch Menschen, die die rechtliche Betreuung als Ehrenamt ausüben. Häufig sind das Familienangehörige oder Personen aus dem nahen Umfeld, die diese Aufgabe übernehmen.
Selbstständige Berufsbetreuer (m/w/d) gesucht
Für Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder aufgrund ihres Alters nicht mehr selbst regeln können, sucht die Stadt Augsburg Berufsbetreuerinnen und -betreuer.
In dieser Rolle unterstützen Sie zum Beispiel beim Umgang mit Behörden oder prüfen einen Mietvertrag. Sie helfen Sozialansprüche geltend zu machen oder einen Pflegedienst zu beauftragen. Nicht zu Ihren Aufgaben gehören Einkaufen, gemeinsame Spaziergänge oder pflegerische Tätigkeiten.
Alle Voraussetzungen für die Betreuungsaufgabe finden Sie hier.
Die Berufsbetreuerinnen und -betreuer werden durch das Betreuungsgericht bestellt und beaufsichtigt. Die Tätigkeit kann sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden. Die berufsmäßige Betreuungsführung erfolgt im Rahmen der Selbstständigkeit (kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) und sollte eine kontinuierliche, auf Dauer angelegte Tätigkeit sein.
Kontakt für Interessierte
Bei Interesse oder Fragen melden Sie sich bitte bei der Betreuungsstelle des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bei Frau Jamke Tel. 0821 324-2772 oder Frau Jelinek Tel. 0821 324-2895 oder über unser Kontaktformular
Die Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle im Amt für Kinder, Jugend und Familie steht Betroffenen wie auch Betreuerinnen und Betreuern in allen Fragen zur Verfügung.
Aufgabenschwerpunkte sind:
- Sachverhaltsermittlung und Stellungnahme im Rahmen eines Betreuungsverfahrens für das Betreuungsgericht
- Beratung und Aufklärung zum Betreuungsverfahren
- Gewinnung und Unterstützung von haupt- und ehrenamtlichen Betreuern, Infoveranstaltungen 2024
- Information, Beratung und Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bei Vollmacht und Betreuungsverfügung mit gültigem Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis), 10.- € und nach vorheriger Terminvereinbarung
- Zusammenarbeit mit und Förderung von Betreuungsvereinen
Die Betreuungsvereine
Neben der Betreuungsstelle stehen ehrenamtlichen Betreuern bzw. Bevollmächtigten auch die Betreuungsvereine in Stadt und Landkreis Augsburg für Fragen zur Verfügung. Alle Angebote sind kostenlos, eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.
- Betreuungsverein für Augsburg und Umgebung e. V.
Hauptstraße 11, 86405 Meitingen
Tel: 08271 - 426 4147 Mail: info@betreuungsverein-au.de
Telefonische Sprechstunde: Montag 9 – 12 Uhr
- Betreuungsverein Caritasverband für Stadt und den Landkreis Augsburg e. V.
Depotstraße 5, 86199 Augsburg
Tel: 0821 - 57 04 831 Mail: betreuungen@caritas-augsburg-land.de oder betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de
Telefonische Sprechstunde: Mittwoch 9 – 12 Uhr
- Betreuungsverein Sozialdienst katholischer Frauen e. V.
Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg
Tel: 0821 – 31 23 86 Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefonische Sprechstunde: Donnerstag 9 – 12 Uhr
FAQs
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Durch Unfall, Krankheit und Alter können wir alle in die Situation kommen, dass wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstständig regeln können. Doch wer ist befugt sich unterstützend und stellvertretend um die Regelung meiner Angelegenheiten in einem solchen Fall zu kümmern?
Eine volljährige Person darf nur eine bevollmächtigte Person oder ein/e gerichtlich bestellte/r Betreuer/in gesetzlich vertreten und für diese rechtsverbindlich handeln.
Voraussetzung zur Erteilung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung. Auch die bevollmächtigte Person muss volljährig sein. Da eine Bevollmächtigung weitreichende Befugnisse zur Folge hat und keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht ausgeübt wird, ist ein absolutes Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigten Person die wichtigste Voraussetzung.
Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschrift. Aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft empfiehlt sich allerdings eine schriftliche Abfassung. Die eigenhändige Unterschrift unter der Angabe des Ortes und des Datums sollte in keinem Fall fehlen. Um ggf. eine Betreuung zu vermeiden, sollten alle wesentlichen Bereiche des Lebens berücksichtigt werden. Ausdrücklich bezeichnet werden müssen medizinische Maßnahmen, die mit Gefahr für Leib und Leben verbunden sind, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen. Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht handschriftlich erstellt werden, sondern Sie können sich auch eines Vordrucks bedienen. Das Bundesministerium der Justiz bietet auf seiner Internetseite einen entsprechenden Vordruck als Download kostenlos an.
Zudem empfiehlt sich die Einrichtung einer Konto- und Depotvollmacht bei ihrer Bank.
Sie können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ihre Vorsorgevollmacht und den Namen ihrer bevollmächtigten Person registrieren lassen. Wird bei einem Betreuungsgericht eine Betreuung angeregt, kann es dort nachfragen und erhält die Auskunft, ob sie Jemanden bevollmächtigt haben. Ein Betreuungsverfahren kann somit ggf. vermieden werden.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung berechtigt - im Gegensatz zu einer Vollmacht – nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer gerichtlich bestellt werden muss. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung und untersteht somit der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Hier kann beispielweise geregelt werden, wer im Falle einer Betreuung bestellt werden soll und wer nicht.
Ehrenamtliche Fremdbetreuer
Es ist auch möglich, Betreuer/Betreuerin zu werden für Menschen, mit denen man vorher noch keinen Kontakt hatte. Diese Personen nennt man Fremdbetreuer.
Warum ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin werden?
Sicher ist es für manchen nicht einfach, neben beruflichen und privaten Verpflichtungen weitere Aufgaben zu übernehmen. Aber vielleicht haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie nicht etwas mehr für die Gemeinschaft tun könnten. Könnte nicht das Ehrenamt eines Betreuers oder einer Betreuerin gerade für Sie in Betracht kommen? Keine Angst, Sie brauchen hierfür keine besonderen Fachkenntnisse in Recht, Wirtschaft oder Medizin. Wer sich aber in Rentenfragen etwas auskennt oder sich mit Finanzen umzugehen versteht, kann wichtige Hilfestellung bei der Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten geben. Weiter sind vor allem Lebenserfahrung und Einfühlungsvermögen gefragt. Sie werden mit Ihren Fragen nicht alleine gelassen, da Sie die Betreuungsvereine, das Betreuungsgericht und die Betreuungsstelle unterstützen und beraten können.
Als Voraussetzung der Betreuungsführung kommt hinzu, dass die Betreuungsstelle seit dem 1.1.2023 von Ihnen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis von Ihnen benötigt, um Ihre Eignung und Zuverlässigkeit zu prüfen. Zudem werden Ihre Kontaktdaten an einen Betreuungsverein (verlinken) weitergegeben. Denn für ehrenamtliche Fremdbetreuer ist eine Vereinbarung mit dem Betreuungsverein bindend, damit diese sie bestmöglich unterstützen können.
Grundlegende Informationen können Sie über die Infobriefe für ehrenamtliche Betreuer nachlesen. Veranstaltungen zu diesem Thema finden Sie in unserem Flyer Rechtliche Betreuung.
Wer kann sich als Berufsbetreuerin oder -betreuer melden?
Es ist möglich, Betreuer/Betreuerin zu werden für Menschen, mit denen man vorher noch keinen Kontakt hatte. Diese nennt man Fremdbetreuer. Warum ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin werden?
Sicher ist es für manchen nicht einfach, neben beruflichen und privaten Verpflichtungen weitere Aufgaben zu übernehmen. Aber vielleicht haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie nicht etwas mehr für die Gemeinschaft tun könnten. Könnte nicht das Ehrenamt eines Betreuers oder einer Betreuerin gerade für Sie in Betracht kommen? Keine Angst, Sie brauchen hierfür keine besonderen Fachkenntnisse in Recht, Wirtschaft oder Medizin.
Wer sich aber in Rentenfragen etwas auskennt oder sich mit Finanzen umzugehen versteht, kann wichtige Hilfestellung bei der Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten geben. Weiter sind vor allem Lebenserfahrung und Einfühlungsvermögen gefragt. Sie werden mit Ihren Fragen nicht alleine gelassen, da Sie die Betreuungsvereine, das Betreuungsgericht und die Betreuungsstelle unterstützen und beraten können.
Als Voraussetzung der Betreuungsführung kommt hinzu, dass die Betreuungsstelle seit dem 1.1.2023 von Ihnen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis von Ihnen benötigt, um Ihre Eignung und Zuverlässigkeit zu prüfen. Zudem werden Ihre Kontaktdaten an einen Betreuungsverein weitergegeben. Denn für ehrenamtliche Fremdbetreuer ist eine Vereinbarung mit dem Betreuungsverein bindend, damit diese sie bestmöglich unterstützen können.
Muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt werden?
Mit der öffentlichen Beglaubigung ihrer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsstelle wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Dies erleichtert es zukünftigen Vertragspartnern die Echtheit der Unterschrift zu prüfen.
Im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften empfiehlt sich eine öffentliche Beglaubigung. Damit die bevollmächtigte Person Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist mindestens die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht erforderlich.
Die Betreuungsstelle beglaubigt ihre Vollmacht nach vorheriger Terminvereinbarung unter Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) für 10,-€.
Die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar hingegen hat im Rechtsverkehr den höchsten Anerkennungswert und wird bei komplizierten Sachlagen empfohlen.
Wie kann eine Vollmacht beglaubigt werden?
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin bei der Betreuungsstelle. Unter Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) und 10,-€ wird direkt vor Ort das Dokument beglaubigt.
Warum reicht die Patientenverfügung in manchen Fällen nicht aus?
Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit (beispielsweise durch Unfall oder schwerer Krankheit) in gesunden Tagen festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen in der Zukunft ärztlich behandelt werden möchten.
Hier werden Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe umfasst. Da es sich um höchstpersönliche Wünsche handelt, kann die Betreuungsstelle dazu nicht umfassend beraten. Es empfiehlt sich, damit beispielsweise zu seinem Hausarzt zu gehen. Damit die Wünsche, die in einer Patientenverfügung verfasst wurden, durchgesetzt werden können, falls man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, wird ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter tätig werden müssen. Eine Patientenverfügung allein reicht in diesem Fall nicht aus.