Spielplatzablöse

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Imhofstraße 7
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Leiter Hans Seidel

Öffnungszeiten

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Fr: 08:30–12:00 Uhr

Beschreibung

Hinweise zur Erfüllung der Spielplatzpflicht bzw. Handhabung der Spielplatz-ablöseverpflichtung bei Bauvorhaben

Gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Die Kinderspielplatzherstellungspflicht gilt nicht, wenn durch Änderungen oder Nutzungsänderung die maßgebliche Anzahl von mehr als 3 Wohnungen erstmals oder nochmals überschritten wird.

Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Kinderspielplatzfläche nachzuweisen, mindestens jedoch 60 m². Bei der Berechnung bleiben Wohnungen, in denen üblicherweise keine Kinder wohnen werden, also z. B. Altenwohnungen, Einraum-Appartements unter 50 m² Wohnfläche oder Lehrlings-, Studenten- und Altersheime, ohne Ansatz.

Allgemeines

1.1 Grundsätzlich ist regelmäßig auf die Herstellung des erforderlichen Kinderspielplatzes abzustellen. Neubauten sollen so geplant werden, dass die Anlage eines Kinderspielplatzes möglich ist.

1.2 Der Kinderspielplatz muss eine ausreichende Größe und angemessene Ausstattung aufweisen.

1.3 Der Kinderspielplatz soll in für Kinder fußläufiger Entfernung zum Gebäude (max. 50 Meter), möglichst auf dem Baugrundstück, angelegt werden. Bei Herstellung des Kinderspielplatzes auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist die Benutzung für diese Zwecke gegenüber der Stadt Augsburg rechtlich zu sichern.

1.4 Der Spielplatz soll sonnenbegünstigt und windgeschützt liegen sowie von Verkehrsflächen abgeschirmt sein.

1.5 Der Spielplatz soll mit mindestens drei altersgerechten Spielgeräten ausgestattet werden.

1.6 Eine Sandspielfläche von mindestens 10 m² soll vorgesehen werden.

1.7 Sitzgelegenheiten für Aufsichtspersonen sollen bereitgestellt werden.

Berechnung der Ablösebetrags

2.1 Soweit die Herstellung des erforderlichen Kinderspielplatzes aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, kann die Verpflichtung zur Herstellung auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Anlage eines Spielplatzes in angemessener Höhe gegenüber der Stadt Augsburg (Ablösungsvertrag) übernommen werden.

2.2 Der Ablösebetrag beträgt 1.000,00 Euro pro m² nicht hergestellter Kinderspielplatzfläche, die sich nach der Berechnung der Größe ergeben würde.