Spielplatzablöse

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Leiter Hans Seidel

Öffnungszeiten

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Fr: 08:30–12:00 Uhr

Beschreibung

Hinweise zur Erfüllung der Spielplatzpflicht bzw. Handhabung der Spielplatz-ablöseverpflichtung bei Bauvorhaben

Gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Die Herstellung eines Kinderspielplatzes kann auch bei bestehenden Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen nachträglich verlangt werden.

Die ausreichende Größe eines Spielplatzes beträgt mindestens 60 m2.
Bei der Schaffung von mehr als 20 Wohnungen beträgt die Mindestgröße eines Spielplatzes 90 m2.
Bei der Schaffung von mehr als 40 Wohnungen beträgt die Mindestgröße eines Spielplatzes 120 m2.

Allgemeines

1.1 Grundsätzlich ist regelmäßig auf die Herstellung des erforderlichen Spielplatzes abzustellen. Insbesondere bei Neubauten muss so geplant werden, dass die Anlage eines Kinderspielplatzes möglich ist.

1.2 Kann der Spielplatz wegen den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen nicht hergestellt werden, kann die Spielplatzherstellungspflicht durch Übernahme der Kosten für die Herstellung des notwendigen Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Stadt (Ablösungsvertrag) erfüllt werden.

1.3 Der Spielplatz kann auch abgelöst werden, wenn die Herstellung möglich ist, aber ein öffentlicher Kinderspielplatz für die Altersgruppe bis 12 Jahre in einer Entfernung von höchstens 150 m Fußweg vorhanden ist.

Berechnung der Ablösebetrags

2.1 Wird die Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes ganz oder teilweise abgelöst, ist ein Betrag zu leisten von
13500,- € bei einer Spielplatzgröße von 60 m2
20000,- € bei einer Spielplatzgröße von 90 m2 und
27000,- € bei einer Spielplatzgröße von 120 m2.

2.2 Ist die Herstellung eines Spielplatzes auf dem Grundstück aus tatsächlichen Gründen (siehe Ziffer 1.2) nicht möglich, ermäßigt sich der Ablösebetrag auf die Hälfte.

2.3 Im Falle der Ziffer 1.3 wird bei Erweiterungen, Aufstockungen mit Anbauten bzw. Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden um bis zu 2 Wohnungen ein Ablösebetrag von 6750,- € erhoben. Bei Erweiterung um mindestens 3 Wohnungen wird der volle Ablösebetrag erhoben.

2.4 Erfolgt die Herstellung eines Kindespielplatzes nicht in voller Größe, kann ein Spielplatz von mindestens 2/3 der Sollgröße angesetzt werden.
Die Differenz ist mit einem Betrag je angefangenen 10 m2 abzulösen:
von 2000,- € bei voller Ablösehöhe nach 2.1 bzw.
von 1000,- € bei hälftiger Ablösehöhe nach 2.2. und reduzierter Ablösehöhe nach 2.3.

 

Ausnahmen

3.1 Bei nachträglichem Dachgeschossausbau bis maximal 3 Wohneinheiten wird weder die Herstellung noch die Erweiterung eines Kinderspielplatzes gefordert. Soweit hierbei ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist auf schriftlichen Antrag eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu erteilen.

3.2 Die Teilung von Wohneinheiten, die nicht mit einer Wohnflächenvergrößerung einhergeht, löst keine Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen aus.