Fischereischein (Neuausstellung)

Adresse & Kontakte

Tattenbachstraße 15
86179 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324-6112
Fax 0821 324-6125
E-Mail fischereischeine@augsburg.de
  Frau Herfert
  2. OG, Zimmer Nr. 209

Öffnungszeiten

Service-Zeiten
Um telefonische Terminvereinbarung unter 0821 324-6112 wird gebeten.
Montag und Dienstag:           08:00–13:00 Uhr
Mittwoch:                                07:00–12:30 Uhr
Donnerstag: 14:00–17:30 Uhr
Freitag: 08:00–12:30 Uhr

Beschreibung

Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen. Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer das 18. Lebensjahr vollendet und seine Hauptwohnung in Deutschland hat, kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit nur den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten.

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes. Die Stadt Augsburg - Fischereibehörde - ist nur für Einwohnende der Stadt Augsburg zuständig.

Der Fischereischein ist die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Ausübung des Fischfangs. Im Einzelfall ist noch ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des Fischereiausübungsberechtigten für das jeweilige Fischereigewässer zu erwerben.

Zuständige Dienststelle

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Prüfungszeugnis der Fischerprüfung im Original
  • Personalausweis
  • 1 aktuelles Passbild
  • Bargeld oder ec-Karte

Der Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen.

Kosten

Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum.

Fischereischein auf Lebenszeit bei Zahlung der  Abgabe für fünf Jahre
Fischereischein auf Lebenszeit bei Einmalzahlung der Abgabe

Für volljährige Personen mit einer Behinderung, die einen Fischereischein ohne vorherige Prüfung erhalten, ermäßigt sich die Abgabe um jeweils 50 %.

Zweitschrift eines Fischereischeins auf Lebenszeit

Wichtige Hinweise

Die Erteilung eines Fischereischeins setzt voraus, dass die antragstellende Person nachweislich die staatliche oder eine gleichgestellte Fischerprüfung bestanden hat.

Wer in Bayern (Augsburg) seinen Hauptwohnsitz hat, muss die Fischerprüfung in Bayern abgelegt haben.

Keine Ausgabe eines Jugendfischereischeins mehr seit 01.01.2025 gemäß Art. 47 BayFIG

Seit 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines gültigen bayerischen Fischereischeins ohne zusätzlichen Schein angeln. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten (Entlastung von Familien und Verwaltung). Mit dem Jugendfischereischein wurde keine fischereiliche Qualifikation nachgewiesen, sodass er entbehrlich ist.

Weitere Infos/Links

Weitere Infos zu Außerbayerische Fischereischeine

Weitere Infos zu Fischereischein ohne Fischerprüfung

Zweitschrift
Eine Zweitschrift (z.B. für verlorene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine, bei einer Namensänderung) kann nur für in Bayern ausgestellte Fischereischeine erteilt werden.

Inhaber eines Jugendfischereischeins
Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt und Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins ist, muss diesen, spätestens bei der Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit bei der Gemeinde abgeben oder von dieser entwerten lassen.

Zahlreiche Informationen und Formulare finden sie auf dem Portal des Fischereiverbandes Schwaben