Vorkaufsrechte
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Beschreibung
Es gibt drei Hauptformen des Vorkaufsrechts: das dingliche, das schuldrechtliche und das gesetzliche Vorkaufsrecht. Jede dieser Formen hat spezifische Merkmale und Anwendungsbereiche.
Dingliche Vorkaufsrechte
Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, welches im Grundbuch mit einem dinglichenn Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) zugunsten der Stadt Augsburg belastet ist, übernimmt der Fachbereich Immobilienverkehr sowohl die Prüfung als auch die Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. die Ausstellung des Negativattestes.
In der Regel beantragt der beurkundende Notar nach Unterzeichnung der Veräußerungsurkunde das entsprechende Negativzeugnis. Für die Prüfung ist dem Antrag die notarielle Veräußerungsurkunde beizufügen.
Der Stadt Augsburg zustehende, dingliche Vorkaufsrechte stellen ein wichtiges Instrument dar, um in Zeiten verknappender Flächenressourcen eine dauerhafte Handlungsfähigkeit der Stadt Augsburg zu gewährleisten. Grundsätzlich ist daher eine Löschung dinglicher Vorkaufrechte nicht möglich.
Gesetzliche Vorkaufsrechte
Verschiedene gesetzliche Normen des Baugesetzbuches (BauGB) und des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) berechtigen die Kommune, zu privaten Kaufverträgen unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht auszuüben.
Vorkaufsrecht gemäß Baugesetzbuch (BauGB):
Der Stadt Augsburg steht zur Realisierung von öffentlichen Aufgaben und Einrichtungen bei einer Grundstücksveräußerung das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß Baugesetzbuch zu. Ein Erwerber wird erst dann als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, wenn die Stadt eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes (Negativzeugnis) ausgestellt hat. In der Regel beantragt der beurkundende Notar nach Unterzeichnung der Veräußerungsurkunde das sogenannte Negativzeugnis.
Zuständige Dienststelle für die Antragsannahme ist das Stadtplanungsamt (augsburg.de). Hierfür steht dem Notar ein Online-Formular zur Verfügung (Vorkaufsrecht gemäß Baugesetzbuch (augsburg.de).
Die Ausstellung des Negativzeugnisses bzw. die Ausübung von Vorkaufsrechten erfolgt durch den Fachbereich Immobilienverkehr des Liegenschaftsamtes.
Vorkaufsrecht gemäß Bayer. Naturschutzgesetz
Für Grundstücke, die nach Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes Bestimmte Merkmale aufweisen, besteht für den Freistaat Bayern, die Bezirke, Landkreise, Kommunen und kommunalen Zweckverbänden die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben.
In der Regel beantragt der beurkundende Notar nach Unterzeichnung der Veräußerungsurkunde das sogenannte Negativzeugnis.
Die Prüfung sowie die Ausstellung des Negativzeugnisses für das Vorkaufsrecht nach dem BayNatSchG erfolgt direkt durch die Untere Naturschutzbehörde (augsburg.de) als Kreisverwaltungsbehörde
Schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Nach §§ 463 bis 473 BGB ist es ein Vertrag für bewegliche und unbewegliche Sachen. Es wird vertraglich vereinbart und nicht im Grundbuch vermerkt.
Zuständige Dienststelle