Parkerleichterung für Handwerker
Adresse & Kontakte
Straßenverkehr Karlstraße 2 86150 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324-9226 |
Fax | 0821 324-9203 |
ausnahmegenehmigungen.mtba@augsburg.de | |
Öffnungszeiten
Wir sind für Sie da: | |
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Individuelle Servicezeiten nach Vereinbarung | |
3.Stock , Zimmer 315
Beschreibung
Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).
Bei der Parkerleichterung handelt es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier der Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Umstände, die eine effektive Leistungserbringung außergewöhnlich erschweren oder gar verhindern, nicht entstehen.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
- Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind.
- Es müssen vor Ort beim Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen ggfs. mit Spriegel und (Klein-)LKW (bis 7,49 t) zu.
- Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Das/Die Fahrzeug(e) für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird muss/müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO, einschließlich Bewohnerparkplätze),
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO), in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten und in Notfällen.
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
Zuständige Dienststelle
Unterlagen
Für Erst- und Folgeanträge
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte) oder Bestätigung der Industrie- und Handwerkskammer (IHK) über die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
- Kopie des KFZ-Scheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird
für Änderungsanträge (z.B. bei Fahrzeugwechsel)
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- der oder die zu ändernden Genehmigungskarten im Original
- Kopie(n) der(s) KFZ-Scheine(s) oder der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigungsplakette geändert werden soll
Arbeitsstättennachweis zum Download
- Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist ein ausgefüllter Arbeitsstättennachweis sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
- Der Arbeitsstättennachweis kann hier heruntergeladen werden und darf anschließend für Ihren eigenen Bedarf dupliziert werden
Kosten
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
· Die Gebühr für ein Jahr beträgt je Genehmigungsplakette 150,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 175,00 Euro / für drei Fahrzeuge 200,00 Euro / für vier Fahrzeuge 225,00 Euro
· Die Gebühr für zwei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 275,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 325,00 Euro / für drei Fahrzeuge 375,00 Euro / für vier Fahrzeuge 425,00 Euro
· Die Gebühr für drei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 400,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 475,00 Euro / für drei Fahrzeuge 550,00 Euro / für vier Fahrzeuge 625,00 Euro
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.