Parkerleichterung für Sozialdienste
Adresse & Kontakte
Straßenverkehr Karlstraße 2 86150 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324-9226 |
Fax | 0821 324-9203 |
ausnahmegenehmigungen.mtba@augsburg.de |
Öffnungszeiten
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3.Stock , Zimmer 315
Beschreibung
Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung eines Fahrzeuges und eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung der Betreuungsaufgabe zwingend erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Mit der Regelung soll Mitarbeitern von Pflegediensten, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen in ihren Wohnungen betreuen, die Parkplatzsuche an ständig wechselnden Einsatzorten erleichtert werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden.
Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge erhalten regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr (für max. 3 Stunden je Einsatzort) zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO),
- an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz“ oder “Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO) in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten und in Notfällen
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
Zuständige Dienststelle
Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare) mit ausführlicher Beschreibung, welche Pflegetätigkeiten erbracht werden
- Zulassung oder Versorgungsvertrag der Krankenkasse oder Pflegekasse
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister
- Ausbildungsnachweis der Mitarbeiter/-innen
- Kfz.-Scheine der beantragten Fahrzeuge (bitte aufgeschlagen auf DIN A4 kopieren - nur leserliche Kfz.-Scheine können bearbeiten werden!)
- Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
- Hebammenurkunde
- aktuelle Fotos der eingesetzten Fahrzeuge
- Fahrtenbücher (nur bei einem Folgeantrag, nicht beim Erstantrag erforderlich!)
Kosten
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden Gebühren in Höhe von 50,00 €uro pro Jahr und Fahrzeug erhoben.
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.