Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
2. OG, Gebäudeteil C, Zimmer 244/245 |
Telefon | 0821 324-4210,-4211 |
Fax | 0821 324-9233 |
ordnungsamt@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Wir sind für Sie da:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag: nur nach Terminvereinbarung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Beschreibung
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, indem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis benötigt daher jeder Betreiber, der:
- eine Prostitutionsstätte wie zum Bsp. ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (z.B. als Bordell, Laufhaus, Tantra-Massagestudios…),
- eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (z.B. Messen, …) oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt, wer mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (z. B. Call-Boy/Call-Girl Agenturen, Sex-Escortvermittlungen, …).
Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür eine eigene Stellvertretererlaubnis.
Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne gültige Erlaubnis/Stellvertretererlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zehntausend Euro geahndet werden kann.
Da das Erlaubnisverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz keine Konzentrationswirkung gegenüber anderweitigen gesetzlichen Erlaubnis- und Anzeigepflichten entfaltet, ist vor Antragsstellung zwingend die notwendige Baugenehmigung beim Bauordnungsamt - Stadt Augsburg einzuholen. Ohne diese kann das Verfahren gemäß § 12 ProstSchG, aufgrund des fehlenden Sachentscheidungsinteresses, nicht angestoßen werden.
Bei der Standortsuche des jeweiligen Prostitutionsgewerbes ist die Sperrbezirksverordnung der Regierung von Schwaben zu beachten, durch welche in bestimmten Teilgebieten der Stadt Augsburg die Ausübung der Prostitution, sowie deren Anbahnung untersagt ist.
Zuständige Dienststelle
Unterlagen
Onlineformularservice (hier)
Gebühren
200,00 bis 10.000 Euro je nach Aufwand