Gefährliche Tiere wildlebender Arten

Adresse & Kontakte

Ordnungsamt - Abteilung I
Sachgebiet 1
Grottenau 1
86150 Augsburg
Dienstgebäude
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324 – 4208, 4206, 4207
Fax 0821 324-9233
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Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich. Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen.

Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert.


Beschreibung

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf einer Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).  

Dabei sind Tiere gefährlich, wenn der Umgang mit ihnen wegen ihrer eigentümlichen Veranlagung oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann, wobei der tatsächliche Charakter des individuellen Tieres nicht von Bedeutung ist.

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden, wie beispielsweise Schlangen, Großkatzen oder Spinnen.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind

  • die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers; zum Nachweis wird von Seiten der Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt
  • ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung; ein reines Liebhaberinteresse genügt hierfür nicht
  • die Unterbringung des Tieres in geeigneten Räumlichkeiten, sodass von der Tierhaltung keine Gefahr für Gesundheit, Leben, Eigentum oder Besitz insbesondere für Nachbarn ausgehen kann.

Der Antrag für eine Erlaubnis kann über das unten verlinkte Antragsformular gestellt werden. Es ist zudem der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und eine Einverständniserklärung des Vermieters oder Hausverwalters zur Haltung des gefährlichen Tieres vorzulegen.

Die unerlaubte Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden. Außerdem kann die Haltung kostenpflichtig untersagt und das Tier zwangsweise weggenommen werden.

Zuständige Dienststelle

Kosten

Die Gebührenberechnung erfolgt individuell je nach Verwaltungsaufwand.
Durchschnittlich entstehen folgende Kosten:

400,- Euro ggf. zuzüglich Auslagen