Lotterien und Ausspielungen
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 1 Grottenau 1 86150 Augsburg |
Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324 – 4208, 4206, 4207 |
Fax | 0821 324-9233 |
sicherheit-ordnung@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache: (nur nach Terminvereinbarung)
Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Online-TerminreservierungTelefonische Servicezeiten
Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
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Beschreibung
Bei der Veranstaltung einer sog. öffentlichen kleinen Lotterie oder Ausspielungen bzw. Tombola handelt es sich um Glücksspiel, da für die Teilnahme ein Einsatz verlangt wird und für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet.
Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann mittels des unten beigefügten Formulars beantragt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass der Veranstalter der kleinen Lotterie gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit ist. Dieser Nachweis ist insbesondere ein Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (sog. Freistellungsbescheid).
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Augsburg nur bis zu einem Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) von 40.000 Euro zur Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. Sollte das Spielkapital diesen Betrag übersteigen müssen Sie sich zur Erlaubniserteilung an die Regierung von Schwaben wenden.
In besonderen Fällen allgemein erlaubter Lotterien und Ausspielungen sind diese lediglich anzuzeigen. Die Regierung von Schwaben hat eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben erlassen. Diese kann auch unten im Bereich „Unterlagen“ abgerufen werden.
Sofern der Veranstalter unter I.1. dieser Erlaubnis aufgeführt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist, findet diese allgemeine Erlaubnis Anwendung. Dadurch ist die Veranstaltung lediglich mittels des unten beigefügten Formulars anzuzeigen. In diesen Fällen gelten andere Grenzbeträge.
Bis zu einem Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) von 650 Euro muss bei diesen Ausspielungen bzw. Tombolas keine Anzeige erfolgen.
Bei einem Spielkapital über 650 Euro bis 5.000 Euro ist eine solche Ausspielung bzw. Tombola mindestens eine Woche vorher bei der Stadt Augsburg anzuzeigen.
Kleine Lotterien sind immer anzuzeigen, bei einem Spielkapital bis einschließlich 5.000 Euro, bei der Stadt Augsburg. Sollte das Spielkapital mehr als 5.000 Euro betragen, ist die Ausspielung oder Lotterie bzw. Tombola bei der Regierung von Schwaben anzuzeigen.
Zudem sind zwingend die in der allgemeinen Erlaubnis enthaltenen Auflagen zu beachten. Die Nichtbeachtung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen und Nebenbestimmungen hat zur Folge, dass die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung nicht mehr von dieser allgemeinen Erlaubnis erfasst ist.
Es ist unbedingt zu beachten, dass die Veranstaltung oder das Bereitstellen der Einrichtungen eines öffentlichen Glücksspiels (z. B. Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola) ohne eine behördliche Erlaubnis, den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt und damit eine Straftat darstellt.
Zuständige Dienststelle
Formulare
- Antragsformular Erteilung einer Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung
- Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung; Beantragung
- Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben
- Anzeigeformular für eine Lotterie oder Ausspielung
Kosten
Die Kosten für die Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung belaufen sich derzeit auf ein Tausendstel des Spielkapitals, mindestens jedoch 30,- Euro.
Eine Anzeigenbestätigung für eine von der allgemeinen Erlaubnis der Regierung von Schwaben erfasste Lotterie oder Ausspielung ergeht kostenfrei.