Makler-, Bauträger- und Baubetreuererlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (Immobilienmakler) vermitteln wollen
- Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO vermitteln
- als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein wollen
brauchen Sie eine Erlaubnis.
Ab 01.01.2020 ist eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung in Kraft treten (GVBl. 2019, 550; 2015-1-1V): Für den Vollzug der Erlaubnistatbestände aus § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer) sind nunmehr die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Mit Ausnahme der IHK Aschaffenburg haben die bayerischen IHKs beschlossen, dass diese Aufgabe einheitlich von der IHK für München und Oberbayern erledigt wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetadresse der IHK für München und Oberbayern :