Privatkrankenanstalt

Adresse & Kontakte

Ordnungsamt
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg

Telefon: 0821 324-4234
Fax: 0821 324-9233
E-Mail: gewerberecht@augsburg.de

Öffnungszeiten

Wir sind für Sie da
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag: nur nach Terminvereinbarung

 


Beschreibung

Derjenige, der eine Privatkrankenanstalt betreiben will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Falls der Betriebssitz sich in Augsburg befindet, ist die Ordnungsbehörde zuständig.

Privatkrankenanstalten (z.B. Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken) sind privat betriebene Einrichtungen, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen. Diese Begriffsbestimmung ist dann gegeben, wenn die Patienten neben ärztlichen und ärztlich überwachten pflegerischen Leistungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden auch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen erhalten.

Zuständige Dienststelle

Unterlagen

  • Antragsformular
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes (nicht älter als 3 Monate)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Planunterlagen von der privaten Krankenanstalt (Grundrisse, Geschosspläne, Anzahl der Betten)
    Baugenehmigung/Stellungnahme des Bauordnungsamtes
  • Aufstellung der medizinischen Leistungen, die eine stationäre Heilbehandlung erforderlich machen und die durchgeführt werden
  • weitere Unterlagen auf Anfrage im Einzelfall

In Fällen, in denen eine juristische Person (z.B. GmbH, AG), Antragsteller ist, sind zusätzlich vorzulegen:

  • notarieller Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung
  • Handelsregisterauszug

Kosten

Die anfallende Grunderlaubnisgebühr beträgt 1.000,00€ zuzüglich 350,00€ pro Bett.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorlage sämtlicher Unterlagen ca. 1 – 2 Monate.

Rechtsgrundlage

§ 55 ff Gewerbeordnung (GewO)

Weiter Informationen unter: Behördenwegweiser Bayern