Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 1 Grottenau 1 86150 Augsburg |
Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324 – 4208, 4206, 4207 |
Fax | 0821 324-9233 |
sicherheit-ordnung@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache (nur nach Terminvereinbarung)
Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Online-TerminreservierungTelefonische Servicezeiten
Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert
Beschreibung
Will eine gewerbetreibende Person Spielgeräte aufstellen, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes (Geld- oder Warengewinne) bieten, ist folgendes zu beachten:
- Es ist ein Gewerbe zum Aufstellen von Geldspielgeräten anzumelden. Dies kann mittels des unten beigefügten Formulars oder Online-Services erfolgen.
- Der Aufstellender oder die Aufstellerin der Geldspielgeräte muss im Besitz einer gültigen personenbezogenen Aufstellerlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sein. Diese wird von der jeweiligen Wohngemeinde erteilt. Sofern der oder die Gewerbetreibende in der Stadt Augsburg wohnhaft ist, kann die Aufstellerlaubnis mittels des unten beigefügten Formulars oder Online-Services beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Steuerliche
- Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Sozialkonzept, welches den Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) gerecht wird
- Für den Standort, an dem die Aufstellung der Automaten beabsichtigt ist, muss eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) erteilt werden, dass es sich hierbei um einen geeigneten Aufstellort handelt.
Die Aufstellung von Geldspielgeräten darf nur an den in der Spielverordnung (SpielV) festgelegten Orten erfolgen. Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf demnach nur aufgestellt werden in - Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Die Geeignetheitsbestätigung erteilt die Gemeinde, in deren Gebiet die Aufstellung beabsichtigt wird. Sofern die Geldspielgeräte im Stadtgebiet Augsburg aufgestellt werden sollen, kann die Geeignetheitsbestätigung mittels des unten beigefügten Formulars oder Online-Services beantragt werden.
Bei der Aufstellung von Geldspielgeräten sind insbesondere die Regelungen der Spielverordnung (SpielV) zu beachten. Hierbei ist beispielsweise geregelt, dass in den Räumen der oben aufgelisteten Schank- und Speisewirtschaften höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen.
Hinsichtlich der Aufstellung von Spielgeräten in einer Spielhalle verweisen wir auf unsere Unterseite Spielhallen.
Zuständige Dienststelle
Kosten
Die Gebührenberechnung erfolgt individuell je nach Verwaltungsaufwand.
Durchschnittlich entstehen folgende Kosten:
- Die Kosten für eine Aufstellerlaubnis belaufen sich auf 1.200,- Euro ggf. zuzüglich Auslagen.
- Die Kosten für eine Geeignetheitsbestätigung belaufen sich auf 100,- Euro ggf. zuzüglich Auslagen.