Wanderlager
Adresse & Kontakte
Telefon: | 0821 324-4234 |
Fax: | 0821 324-9233 |
E-Mail: | gewerberecht@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Beschreibung
Ein Wanderlager betreibt, wer außerhalb seiner regulären Betriebsstätte aus Räumlichkeiten heraus Waren oder Dienstleistungen vertreibt bzw. Warenbestellungen entgegennimmt (Gaststätte, Bsp. Kaffeefahrt).
Wird auf diese Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen (Zeitung, Plakatierung, Einladung an Personen, die mit dem Veranstalter nicht in Beziehung stehen), dürfen nicht unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) und Preisausschreiben, Verlosungen sowie Ausspielungen angekündigt werden. In der öffentlichen Ankündigung muss die Art der Ware, die vertrieben werden soll, angegeben werden. Sie muss auch den Vor- und Familiennamen des Betreibers enthalten, bzw. den Firmennamen, sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden. Bei Zeitungswerbung ist der genaue Text der Anzeige anzugeben.
Ein Wanderlager ist gemäß § 56 a Gewerbeordnung (GewO) 2 Wochen vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Die Anzeige muss enthalten:
- den Ort und Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Person,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Zuständige Dienststelle
Formulare
Unterlagen
- Anzeige (zweifach)
- Abdruck der öffentlichen Ankündigung (Einladung, Werbung, etc.)
- Personalausweis, Reisepass
- Reisegewerbekarte
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag
Wichtige Hinweise
Die Unterlagen werden in zweifacher Ausfertigung benötigt.
Rechtsgrundlagen