Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg
Am 1. Oktober 2014 ist die städtische Informationsfreiheitssatzung in Kraft getreten, die Einwohnerinnen und Einwohnern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen gewährt, die bei der Stadt Augsburg im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind. Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg.
Neu ist, dass nun nicht mehr nur Betroffene oder Verfahrensbeteiligte Informationen aus städtischen Akten verlangen dürfen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sondern jedermann, den Akteninhalte interessieren.
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS).
Häufig gestellte Fragen zur Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg (IFS):
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Welche Ziele verfolgt die Satzung?
Die Informationsfreiheitssatzung gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei der Stadt Augsburg im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind. Es sollen insbesondere
• die Informationsmöglichkeiten für interessierte Augsburgerinnen und Augsburger zur Verfügung gestellt werden,
• das Recht auf Informationszugang gewährt und
• Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle städtischen Handelns gewährleistet werden.
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt (§ 6 IFS).
Hier regelt die IFS Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS).
Wer kann einen Antrag stellen?
Auskunftsberechtigt sind natürliche Personen. Jeder Mensch, der in Augsburg wohnt, hat demnach grundsätzlich freien Zugang zu Informationen der Stadt Augsburg. Personen, die Organe juristischer Personen sind, können Anträge nur stellen, soweit sie erkennbar für sich persönlich handeln. Andernfalls (insbesondere bei entsprechender Firmierung) handelt durch sie die juristische Person selbst mit der Folge, dass der Antrag abzulehnen ist.
Die IFS gewährt jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Rahmen der Regelungen der IFS den freien Informationszugang.
Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?
Seit Ende 2015 hat jeder in Bayern im Rahmen von Art. 39 BayDSG ein gesetzliches Auskunftsrecht über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit
• ein berechtigtes,
• nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse
• glaubhaft dargelegt wird.
Art. 39 BayDSG setzt explizit voraus, dass die antragstellende Person angibt, wa-rum diese die beantragte Auskunft bekommen möchte.
Diese Anspruchsvoraussetzungen gelten auch für Ansprüche aufgrund der Informa-tionsfreiheitssatzung (§ 1 Abs. 1 IFS).
Unter einem berechtigten Interesse ist jedes rechtliche, aber auch wirtschaftliche und ideelle Interesse zu verstehen, das nicht mit der Rechtsordnung kollidiert.
Die entgeltliche Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle Zwecke.
Die glaubhafte Darlegung des berechtigten Interesses setzt einen substantiierten, schlüssigen Sachvortrag des Auskunftsersuchenden, welcher die ersuchte Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände überzeugt.
Was sind Informationen im Sinne der Satzung?
Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 2 Ziff. 1 IFS).
Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die der Stadt Augsburg auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Stadt Augsburg bestimmte Informationen haben müsste.
Ebenso können Informationen nicht in einer bestimmten Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (§ 4 Abs. 1 IFS).
Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?
Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen sowie besondere öffentliche Belange dürfen weiterhin nicht offen gelegt werden. Hier regelt die IFS, in welchen Fällen der Informationsanspruch ausgeschlossen ist (§ 6 IFS).
Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
Sofern eine spezielle Vorschrift (z. B. Umweltinformationsgesetz -UIG, Verbraucherinformationsgesetz - VIG, Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG) und die IFS den gleichen Sachverhalt und Adressatenkreis regeln und die gleiche Zielsetzung verfolgen, tritt die IFS zurück (§ 7 IFS).
Wo kann ein Bürger einen Informationszugang beantragen?
Die IFS gilt nur für alle Behörden der Stadt Augsburg und ihre Eigenbetriebe im eigenen Wirkungskreis (§ 1 Abs. 1 IFS).
Anträge können bei den städtischen Dienststellen einschließlich den Eigenbetriebe gestellt werden, welche die gewünschten Informationen verwalten; sie weisen ggf. darauf hin, welche Stelle zuständig ist.
Wie kann ein Bürger einen Informationszugang beantragen?
Das Verfahren ist in § 3 IFS geregelt. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Form der Informationsgewährung (zum Beispiel mündliche Auskunft, Einsichtnahme in Akten, Kopie) bestimmt grundsätzlich die zuständige städtische Dienststelle. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welche konkreten Informationen gewünscht werden. In dem Antrag muss ein berechtigtes, nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt werden (vgl. Frage 3).
Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
Im Bereich der Stadt Augsburg werden für Informationsersuchen nach der IFS Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung der Stadt Augsburg erhoben.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Wenn Kosten entstehen, werden Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hingewiesen (§ 4 Abs. 6 IFS).
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Informationen sollen durch die Stadt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Bei komplexen Informationen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.
Ablehnungsgründe sind in § 6 IFS geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn dem Bekanntwerden der Information Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnte oder missbräuchlich verwendet werden soll. Gleiches gilt, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten betroffen sind oder personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Auch der Schutz geistigen Eigentums sowie des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses oder gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten können einem Informationsanspruch entgegenstehen. Liegt die Information der antragstellenden Person bereits vor, oder kann sie sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann sie gemäß § 4 Abs. 5 IFS hierauf verwiesen werden.
Entsprechend Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG kann der Antrag abgelehnt werden, soweit ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht (§ 4 Abs. 5 IFS).
Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
Im Falle einer Ablehnung kann der Informationssuchende gegen die Ablehnung mit Klage vorgehen.