Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens (SBGG)

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Maximilianstraße 69
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan
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Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens (SBGG)

Das Selbstbestimmungsgesetz (SGBB) und gesetzliche

Neuregelungen zur Personenstandsänderung

 

Zum 01. November 2024 werden die bisherigen Gesetze, das Transsexuellengesetz (TSG) und die Personenstandsänderungen nach PStG §45b ersetzt durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Hierdurch werden gesetzliche Regelungen vereinheitlicht und gleiche Voraussetzungen für trans*, inter* und nichtbinäre Personen geschaffen.

 

Durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt ist es möglich, den Geschlechtseintrag und den bzw. die Vornamen im Geburtenregister zu ändern. Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich,

divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

 

Bevor Sie eine persönliche Erklärung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten abgeben können, muss der Änderungswunsch bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden.

 

1.Schritt:

 

SGBB §4: „Anmeldung beim Standesamt“

Die erklärende Person muss die Erklärung bei dem Standesamt, bei dem dann die Erklärung selbst erfolgen soll, anmelden. Hierzu bieten wir Ihnen ab Anfang August ein Formular an:

 

Die Erklärung selbst kann dann frühestens drei Monate nach der erfolgten, gültigen Anmeldung persönlich im Standesamt erfolgen, spätestens jedoch sechs Monate danach. In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, damit wir die Erklärung bereits schon vorbereiten können.

 

2. Schritt:

 

Abgabe der Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

 

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte.

 

Das Standesamt Augsburg wird sich nachdem Sie die Erklärung bei uns ab dem 01.08.2024 angemeldet haben mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung zur persönlichen Erklärung in Verbindung setzen. Wir bitten von Anfragen zu Terminen Abstand zu nehmen. Der Termin kann frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung der gewünschten Änderungen stattfinden.

 

Soll die Erklärung für einen Minderjährigen erfolgen oder für eine volljährige Person, die unter Betreuung steht, bitten wir darum, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen:

Senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an uns unter geburten@augsburg.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an.

 

Zuständige Dienststelle

Kosten

 

Die Kosten werden sich voraussichtlich auf 60 Euro für die Beurkundung der Erklärung zuzüglich 12 Euro für eine Bescheinigung bzw. neue Geburtsurkunde belaufen.

Anmeldung einer Erklärung gem. § 4 SBGG

 

Formular zur Anmeldung einer Erklärung gem. § 4 SBGG

(Das Formular ist erst ab 01.08.2024 freigeschalten!)

Zuständigkeit

 

Eine Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung sowie die spätere Erklärung bei demselben Standesamt erfolgen muss.

 

Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Augsburg geboren wurden, wird die Erklärung Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.

 

Wenn Ihre Geburt nicht bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurde, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem deutschen Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

 

 

Weitere Informationen

 

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an uns unter geburten@augsburg.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer/-in, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.