Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens (SBGG)

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Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens (SBGG)

Das Selbstbestimmungsgesetz (SGBB) und gesetzliche

Neuregelungen zur Personenstandsänderung

 

Zum 01. November 2024 werden die bisherigen Gesetze, das Transsexuellengesetz (TSG) und die Personenstandsänderungen nach PStG §45b ersetzt durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Hierdurch werden gesetzliche Regelungen vereinheitlicht und gleiche Voraussetzungen für trans*, inter* und nichtbinäre Personen geschaffen.

 

Durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt ist es möglich, den Geschlechtseintrag und den bzw. die Vornamen im Geburtenregister zu ändern. Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

 

Hinweise des BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat):

Zur Anzahl von Vornamen führt das BMI in seinem Schreiben vom 14.08.2024 folgendes aus:

„Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28-01.2004 – 1 BvR 994/98 0 StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StAZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998,82). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärungen nach § 2 SBGG verändert (d.h. erhöht oder verringert) werden. Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein. Bei diesen Hinweisen handelt es sich um nicht rechtverbindliche Empfehlungen für die Rechtsanwendung.“

 

Bevor Sie eine persönliche Erklärung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten abgeben können, muss der Änderungswunsch bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden.

 

1.Schritt:

 

SBGG §4: „Anmeldung beim Standesamt“

Die erklärende Person muss die Erklärung bei dem Standesamt, bei dem dann die Erklärung selbst erfolgen soll, anmelden. Hier gelangen Sie zu dem Formular.

Die Anmeldung muss schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine elektronische Anmeldung oder Anmeldung per Telefon ist daher aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Drucken Sie bitte das Formular aus und leiten Sie dieses anschließend eigenhändig unterschrieben zu (per Post / Einwurf in unseren Briefkasten). Ist die betroffene Person noch minderjährig, so müssen auch die gesetzlichen Vertreter die Anmeldung unterschreiben.

 

Die Erklärung selbst kann dann frühestens drei Monate nach der erfolgten, gültigen Anmeldung persönlich im Standesamt erfolgen, spätestens jedoch sechs Monate danach. In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, damit wir die Erklärung bereits schon vorbereiten können.

 

2. Schritt:

 

Abgabe der Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

 

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte.

 

Das Standesamt wird sich nach Eingang des Anmeldeformulars mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zur persönlichen Erklärung zu vereinbaren. Wir bitten von Anfragen zu Terminen Abstand zu nehmen. Der Termin kann frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung der gewünschten Änderungen stattfinden. Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss die Anmeldung erneut erfolgen und die Wartezeit von drei Monaten bis zur Erklärung beginnt neu.

 

Soll die Erklärung für einen Minderjährigen erfolgen oder für eine volljährige Person, die unter Betreuung steht, bitten wir darum, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen:

Senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an uns unter geburten@augsburg.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an.

 

Zuständige Dienststelle

Kosten

 

Die Kosten betragen 60 Euro für die Beurkundung der Erklärung und der Vornamensänderung; eine neue Geburtsurkunde kostet jeweils 12 Euro.

Anmeldung einer Erklärung gem. § 4 SBGG

Zuständigkeit

 

Eine Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung sowie die spätere Erklärung bei demselben Standesamt erfolgen muss.

 

Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Augsburg geboren wurden, wird die Erklärung Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.

 

Wenn Ihre Geburt nicht bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurde, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem deutschen Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

 

 

Weitere Informationen

 

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an uns unter geburten@augsburg.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer/-in, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.