Die Neuordnung des Kindschaftsrechts und des Eheschließungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland

  • das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997
  • das Gesetz zur Abschaffung der Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft vom 4. Dezember 1997 sowie
  • das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998.

Beginnen wir mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz:

Ziel dieses Gesetzes war es unter anderem, die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl auf bestmögliche Art und Weise zu fördern.

Rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestanden, sollten mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz so weit wie möglich abgebaut werden.

Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Zielvorgaben führte zu einschneidenden Änderungen in folgenden standesamtsrelevanten Bereichen:

  1. beim Abstammungsrecht,
  2. beim Recht der elterlichen Sorge sowie
  3. beim Kindesnamensrecht.

Neues Abstammungsrecht

Zunächst nun zum Abstammungsrecht:

Das neue deutsche Kindschaftsrecht unterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Es gibt einfach nur noch Kinder. Festgestellt wird konsequenterweise im neuen Recht auch nicht mehr die eheliche oder nichteheliche Abstammung, sondern nur noch die Abstammung.

Wenn eine Rechtsordnung nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, so ist es nur folgerichtig, wenn sie keine Legitimation mehr kennt. Das neue deutsche Kindschaftsrecht hat deshalb sowohl die Legitimation durch nachfolgende Ehe wie auch die Legitimation durch Ehelicherklärung abgeschafft.

Zentrale Frage im neuen Recht ist damit, wer als Elternteil eines Kindes von Rechts wegen anzusehen ist. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 1591 ff BGB.

Schon der erste Paragraph vermag manchen Leser zu erstaunen, nicht jedoch die österreichischen Standesbeamten.

Wer ist Mutter?

In § 1591 BGB heißt es: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Die Gründe für die Vorschrift sind die gleichen, die in Österreich Motiv für den entsprechenden § 137 b ABGB waren: Die Techniken der modernen Fortpflanzungsmedizin wie Ei- oder Embryonenspende haben den deutschen Gesetzgeber zu der Bestimmung veranlaßt. Obschon die genannten Verfahren auch in Deutschland verboten sind, hielt man, z.B. im Hinblick auf im Ausland vorgenommene Eingriffe, eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich.

Wer ist Vater?

Die Grundsätze zur väterlichen Abstammung sind im § 1592 BGB normiert. Demnach ist Vater eines Kindes der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Auf den ersten Blick scheint sich hier wenig geändert zu haben. Zunächst ist festzustellen, daß das Gesetz auch weiterhin den Ehemann der Mutter dem Kind als Vater zuordnet.

Liest man die Vorschrift genau, so fällt aber bereits der erste große Unterschied zum bisherigen Recht auf: nur der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann ist Vater des Kindes.

Bringt also beispielsweise die von ihrem Ehemann seit einer Woche rechtskräftig geschiedene Karin Kübler geb. Schmid ein Kind zur Welt, so gilt der ehemalige Ehemann Wolfgang Kübler nicht mehr als Vater des Kindes. Die im früheren deutschen und im gültigen österreichischen Recht enthaltene Regelung, wonach ein Kind, welches innerhalb von 302 Tagen nach der Auflösung der Ehe zur Welt kommt, den ehemaligen Gatten der Mutter zum Vater hat, kennt das neue deutsche Kindschaftsrecht damit grundsätzlich nicht mehr.

Die Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Fall, daß die Ehe der Mutter durch den Tod des Mannes aufgelöst wurde. Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen - nicht mehr von 302 Tagen wie bisher - nach dem Tod des Mannes geboren, so ist dieser weiterhin als Vater des Kindes anzusehen - so § 1593 BGB.

Gravierende Änderungen bei Vaterschaftsanerkennung

Wenden wir uns jetzt der Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung zu (auf die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird hier nicht näher eingegangen).

Gerade im Bereich der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung brachte das neue Recht entscheidende Veränderungen.

Das deutsche Kindschaftsrecht forderte bis zum 30 Juni 1998 für ein Vaterschaftsanerkenntnis die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmung des Kindes innerhalb von 6 Monaten. Nach neuem Recht - §§ 1594 ff BGB n. F. - ist zusätzlich zur Anerkennungserklärung des Vaters die Zustimmung der Mutter, und zwar aus eigenem Recht, erforderlich - so § 1595 Abs. 1 BGB.

Die Zustimmung des Kindes wird nach § 1595 Abs. 2 BGB nur dann zusätzlich benötigt, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Dies kann z.B. bei minderjährigen Müttern oder bei volljährigen Kindern der Fall sein. Neu ist auch, daß es für die Zustimmung keine 6-Monats-Frist mehr gibt.

Damit der Anerkennende aber nicht auf unabsehbare Zeit an seiner Anerkennungserklärung festgehalten wird, sieht das Gesetz eine Widerrufsmöglichkeit vor: Nach § 1597 Abs. 3 BGB kann der Mann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

Nach neuem Recht müssen alle mit der Vaterschaftsanerkennung zusammenhängenden Erklärungen öffentlich beurkundet werden. In Deutschland sind hierfür die Notare, die Urkundsbeamten der Jugendämter, die Amtsgerichte, die Konsulate, die Prozeßgerichte und auch die Standesbeamten zuständig.

Anerkennung und Zustimmungen sind einseitige Rechtsgeschäfte; sie sind nicht empfangsbedürftig. Wie bisher kann die Vaterschaft schon vor der Geburt eines Kindes anerkannt werden. Für die Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger, Geschäftsunfähiger und Betreuter gelten Sonderregelungen, auf die an dieser Stelle nicht besonders eingegangen wird.

Verbesserung bei „scheinehelichen" Kindern

Zum Schluß der Darstellung des neuen Abstammungsrechts noch eine Besonderheit des deutschen Reformgesetzgebers:

Es wurde bereits vorher ausgeführt, daß der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratete Mann als Vater des Kindes gilt. Auch im neuen Recht gilt der Grundsatz, daß eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam ist, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht - § 1594 Abs. 2 BGB.

In seiner Verneigung vor den Realitäten der Welt sah sich der Gesetzgeber jedoch zu einer Einschränkung dieser Grundsätze veranlaßt:

Hierzu ein Beispiel: Ruth Lanzinger ist verheiratet mit Egon Lanzinger. Seit September 1998 ist zwischen dem Ehepaar ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 21. Oktober 1998 kommt ein Kind zur Welt. Vater des Kindes ist der Scheidungsgrund mit Namen Karl Fröhlich. Wie ist die abstammungsrechtliche Situation zu bewerten? Kann Karl Fröhlich die Vaterschaft anerkennen?

Diesen Fall regelt § 1599 Abs. 2 BGB: Danach gilt die Vermutung für die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter nicht, wenn ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrags stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. § 1594 Abs. 2 BGB - die Sperrwirkung einer bereits bestehenden Vaterschaft also - ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Neben der Zustimmung der Mutter zu dieser Anerkennung fordert das Gesetz hier auch die Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Und - was noch ganz wichtig ist: Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

Das heißt: entbindet Ruth Lanzinger am heutigen Tag, so ist ihr Ehemann Egon Lanzinger der Vater des Kindes. Gleichwohl kann Karl Fröhlich die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen. Stimmen Ruth und Egon Lanzinger dieser Anerkennung zu, so ändert sich im Moment noch gar nichts. Ergeht nun aber später das rechtskräftige Scheidungsurteil in Sachen Lanzinger, so steht damit fest, daß nicht Egon Lanzinger, sondern Karl Fröhlich der Vater des Kindes ist. Ein gerichtliches Verfahren zur Abstammungserklärung findet in diesem Fall nicht mehr statt.

Intertemporale Regelungen

Nachdem sehr viel vom neuen Abstammungsrecht die Rede war, muß an dieser Stelle ganz nachdrücklich auf eine intertemporale Regelung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes hingewiesen werden. Aus vielen Anfragen ist rückzuschließen, daß dieser Aspekt gern übersehen wird. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes nach dem bisherigen, also nach dem alten Recht.

Es gilt der Grundsatz: für vor dem 1. Juli 1998 geborene Kinder gilt altes Recht, für die danach geborenen gilt neues Recht. Dies ist wie gesagt der Grundsatz. Die Ausnahme hiervon regelt Art. 224 § 1 Abs. 3 EGBGB: Danach ist § 1599 Abs. 2 BGB n.F. - dies ist die vorher im Beispiel Lanzinger angewandte Vorschrift - auf Kinder, die vor dem 1.7.1998 geboren sind, entsprechend anzuwenden.

Neuerungen im internationalen Privatrecht (IPR)

Bisher war vom materiellen Abstammungsrecht die Rede. Natürlich hat das einheitliche Kindschaftsrecht aber auch Neuerungen im IPR gebracht. Das alte IPR unterschied in den Artikeln 19 und 20 EGBGB zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung.

Art. 21 EGBGB a.F. handelte von der Legitimation durch nachfolgende Ehe und von der Legitimation in sonstiger Weise, also z.B. durch Ehelicherklärung.

Alle drei Bestimmungen gibt es mit dem bisherigen Inhalt nicht mehr. Für die Feststellung der Abstammung gilt nunmehr einheitlich Art. 19 Abs. 1 EGBGB n.F. Dieser lautet: Die Abstammung eines Kindes - und zwar im Verhältnis zu beiden Elternteilen - unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.

Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung - und hier wiederum im Verhältnis zu beiden Elternteilen - ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

Diese aufs Erste nicht leicht zu verstehende Bestimmung bedarf einer kurzen Analyse. In Bezug auf jeden Elternteil steht das Aufenthaltsrecht des Kindes sowie das Heimatrecht des jeweiligen Elternteils als Anknüpfungsmöglichkeit zur Verfügung - also pro Elternteil zwei Rechte.

Ist die Mutter verheiratet oder ist die Ehe der Mutter durch Tod aufgelöst worden, so erhöht sich die Zahl der Anknüpfungsvarianten für jeden Elternteil auf drei Rechte; hier tritt dann nämlich das Recht des Ehewirkungsstatus hinzu. Zu beachten ist weiterhin, daß gemäß Art. 23 Satz 1 EGBGB Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes zusätzlich zu den vom Abstammungsstatus eventuell geforderten Erklärungen zu beachten sind.

Mit der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Mehrfachanknüpfung wollte der Gesetzgeber die Feststellung der Abstammung eines Kindes erleichtern. Es genügt damit nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn die Abstammung nach einem der berufenen Rechte feststeht.

Auch im Hinblick auf den neuen Art. 19 EGBGB sei an dieser Stelle nochmals auf Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB verwiesen. Die neue Regelung gilt hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft nur für solche Kinder, die nach dem 1. Juli 1998 geboren sind. Für die vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder gilt das alte IPR.

Neues zur elterlichen Sorge

Wenden wir uns nun nach dem wichtigen Bereich der Abstammungsfeststellung dem nächsten Regelungskomplex zu, nämlich der elterlichen Sorge:

Bevor in diesem Zusammenhang die Neuerungen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zur Sprache kommen, ist zum weiteren Verständnis des Ganzen ein kleiner Einschub erforderlich.

Eingangs wurde davon gesprochen, daß am 1. Juli 1998 auch das Gesetz zur Abschaffung derAmtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft vom 4. Dezember 1997 in Kraft getreten ist. Tatsächlich ist das Beistandschaftsgesetz sogar eine juristische Sekunde vor dem Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft getreten, was sich z.B. darin zeigt, daß das KindRG bereits wieder Bestimmungen ändert, die erst mit dem Beistandschaftsgesetz eingeführt wurden.

Wie sicher bekannt ist, trat bis zum 1. Juli 1998 in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes eine Amtspflegschaft ein, die den Müttern dieser Kinder die volle elterliche Sorge oft unnötigerweise vorenthielt. Die Befugnisse dieses Amtspflegers bezogen sich dabei unter anderem auf die Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung und bei Familiennamensänderungen.

Seit der Einheit Deutschlands bestand insoweit eine uneinheitliche Rechtslage, als es für Kinder in den neuen Bundesländern nach den Regelungen im Einigungsvertrag keine solche Amtspflegschaft gab. Die diesbezüglichen Vorschriften im BGB wurden für das Beitrittsgebiet, die frührere DDR, nicht übernommen.

Beistandschaft statt Amtspflegeschaft

Dieser unbefriedigende Zustand wurde durch das Beistandschaftsgesetz wie folgt gelöst:

Die gesetzliche Amtspflegschaft wurde abgeschafft. An ihre Stelle trat eine freiwillige Beistandschaft mit den Aufgabenkreisen der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft, die in den §§ 1712 - 1717 BGB geregelt ist, kann von jedem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.

Beistand ist das Jugendamt. Die Länder wurden aber ermächtigt, auch freien Trägern der Jugendhilfe die Möglichkeit einzuräumen, Beistandschaften zu übernehmen. Die elterliche Sorge wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand kann aber im Rahmen seines Aufgabenkreises neben dem allein sorgeberechtigten Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln.

Gemeinsame elterliche Sorge

Diese kurze Darstellung des Beistandschaftsgesetzes war nötig, weil das Kindschaftsrechtsreformgesetz auf diesem bereits aufbaut. Im folgenden wird auf die Neuerungen eingegangen, die das Kindschaftsrechtsreformgesetz selbst brachte:

Zunächst bleibt es dabei, daß dann, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, diesen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zusteht - § 1626 BGB.

Eine ganz neue Gestaltungsmöglichkeit eröffnet sich, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. In diesem Fall - so steht es in § 1626 a Abs. 1 BGB - steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, daß sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen, also sogenannte Sorgeerklärungen abgeben, oder wenn sie einander heiraten. In Absatz 2 der Bestimmung heißt es dann weiter: Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Mit der Einführung der Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts von unverheirateten Eltern zieht der Gesetzgeber zum einen die Konsequenz aus einer entsprechenden Rüge des Bundesverfassungsgerichts. Zum anderen entspricht die Regelung dem Geist eines Kindschaftsrechtes, welches Unterschiede zwischen Kindern verheirateter und nichtverheirateter Eltern so weit wie möglich abbauen möchte.

Die Sorgeerklärungen und eventuell hierzu im Einzelfall erforderliche Zustimmungen - z.B. bei beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Elternteils - müssen öffentlich beurkundet werden - § 1626 d BGB. Zuständig für die Beurkundung sind die Notare und die Jugendämter. Den Standesämtern wurde hierfür keine Beurkundungszuständigkeit übertragen. Sorgeerklärungen können auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden - § 1626 b Abs. 2 BGB.

Neu ist auch die Regelung, daß bei einer Scheidung der Elternehe nicht mehr automatisch eine Sorgerechtsentscheidung vom Gericht getroffen wird. Der sogenannte Zwangsverbund wurde mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz abgeschafft. Das Gericht entscheidet nur noch auf Antrag eines Elternteils - so die Neuregelung im § 1671 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift gilt sowohl für den Fall der Scheidung als auch für den Fall der Trennung von unverheirateten Eltern, denen auf Grund von Sorgeerklärungen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Ergeht keine gerichtliche Entscheidung, so besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Trennung der Eltern fort.

IPR-Änderungen beim Sorgerecht

Änderungen gab es auch im Bereich des Internationalen Privatrechts. Die bisher nach ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgespaltenen Regelungen der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 EGBGB wurden in einem neuen, nunmehr für alle Kinder gültigen Art. 21 EGBGB zusammengefaßt und bei den bisherigen ehelichen Kindern auch modifiziert.

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, heißt es in der neuen Vorschrift. Der in der Praxis wichtigste Anwendungsbereich der Bestimmung liegt auf dem Gebiet der elterlichen Sorge. Aufenthaltsrecht bestimmt also, wem die elterliche Sorge für ein Kind zukommt.

Namensrecht der Kinder

Und nun zum dritten Abschnitt der Darstellung des neuen deutschen Kindschaftsrechts, nämlich zum Recht des Kindesnamens.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Vorschriften, wobei sich diese Ausführungen zunächst mit dem Ersterwerb des Namens befassen - die späteren Namensänderungsmöglichkeiten werden im Anschluß daran angesprochen.

Im Mittelpunkt der Zuneigung des Gesetzgebers steht auch weiterhin ein von den Eltern geführter Ehename. So bestimmt § 1616 BGB: Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Wird also dem Ehepaar mit dem Ehenamen Schneider ein Kind geboren so heißt auch dieses Schneider.

Interessant wird es dann, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen. In diesem Zusammenhang stellt der Gesetzgeber nunmehr auf die Sorgerechtssituation ab. Dazu ein Beispiel: Carola Schmid-Hilbich geb. Schmid und Franz Wagner sind ein Ehepaar ohne Ehenamen. Wie heißt das Kind dieser Eheleute? Hierzu bestimmt § 1617 Abs. 1 BGB: Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Der Standesbeamte wird sich also zunächst fragen, ob die Ehegatten bereits ein gemeinsames Kind haben, dem einer der Elternnamen zugewiesen wurde. Trifft dies zu, so erhält auch das neu geborene Kind diesen Namen kraft Gesetz.

Ist dies nicht der Fall, so können die Eltern gegenüber dem Geburtsstandesbeamten den Namen der Mutter (Schmid-Hilbich) oder den Namen des Vaters (Wagner) zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Als Name eines Elternteils gilt nach der Rechtsauffassung der deutschen Dienstanweisung auch der von einem Elternteil zu einem Ehenamen geführte Begleitname. Im Unterschied zu bisherigem Recht fällt auf, daß nur nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen öffentlich beglaubigt werden müssen.

Sorgerecht beeinflußt das Recht der Namensgebung für Kinder

Bisher war von einem Ehepaar ohne Ehenamen die Rede. Das gleiche Ergebnis würde aber zustande kommen, wenn das Paar zwar nicht verheiratet wäre, jedoch z.B. bereits vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt wäre und die Eltern zudem noch entsprechende Sorgeerklärungen abgegeben hätten. Auch dann hätte man Eltern ohne Ehenamen, denen das Sorgerecht gemeinsam zustünde - also einen Fall des § 1617 Abs. 1 BGB.

Einigen sich die Eltern in Fällen der genannten Art binnen eines Monats nicht über die Namensführung des Kindes, so verständigt der Standesbeamte das zuständige Familiengericht, welches das Bestimmungsrecht einem Elternteil überträgt - § 1617 Abs. 2 BGB.

Nun zu den Fällen, in denen die Eltern keinen Ehenamen führen und die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht. Beispiel: Die unverheiratete Ruth Laufer bekommt ein Kind. Von dem Erzeuger fehlt jede Spur. Wie heißt das Kind?

Diesen Fall regelt § 1617 a Abs. 1 BGB: Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Nachdem das Kind in diesem Fall nur einen Elternteil hat, nämlich die Mutter, und dieser die elterliche Sorge allein zusteht, heißt das Kind Laufer. Das gleiche Ergebnis würde gelten, wenn der Kindsvater die Vaterschaft anerkannt hätte, die Eltern jedoch keine Sorgerechtserklärung abgegeben hätten. Die Vaterschaftsanerkennung allein ändert nichts an der Namensführung des Kindes.

Namensänderung nach Erstbeurkundung

Soweit zum Ersterwerb des Familiennamens eines Kindes - nun zu den Aufbautatbeständen:

Es wurde bereits erwähnt, daß der Gesetzgeber weiterhin dem Ehenamen auch im Kindesnamensrecht starkes Gewicht einräumt. Aus diesem Verständnis erklärt sich auch die Vorschrift des § 1617 c Abs. 1 BGB. Dort heißt es: Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden.

Das heißt: Eine spätere Ehenamensbestimmung erstreckt sich auf den Namen eines noch nicht fünf Jahre alten Kindes kraft Gesetzes!

Neu ist bei der Regelung, daß sich auch volljährige Kinder der Ehenamensführung der Eltern anschließen können. Die Vorschrift umfaßt in ihrem Anwendungsbereich sowohl den Fall, daß Eltern eines vor der Eheschließung geborenen Kindes bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen als auch die Konstellation, daß Eltern erst im Verlauf ihrer Ehe zu einem gemeinsamen Ehenamen übergehen.

Nach der Neufassung des § 1355 Abs. 3 BGB können sie neuerdings, solange ihre Ehe besteht, unbefristet einen gemeinsamen Ehenamen wählen (nicht mehr nur innerhalb von 5 Jahren nach der Eheschließung). Heiratet also Fritz Kunz die Gabi Bach und haben die beiden ein 2-jähriges Kind mit dem Namen Bach, so erwirbt das Kind kraft Gesetzes den Namen Kunz, wenn die Eltern bei der Heirat den Namen des Mannes zum Ehenamen bestimmen.

Anschlußerklärung zur Namensführung des Kindes

Bei den über fünf Jahre alten Kindern war vorher von einer dann erforderlichen Anschlußerklärung die Rede. Hier gilt es ganz besonders zu beachten, daß es sich bei diesen Erklärungen um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, die zu ihrer Wirksamkeit dem Geburtsstandesbeamten zugehen müssen. Ist ein Kind im Ausland geboren, so liegt die Empfangszuständigkeit nach der Regelung des § 31 a Abs. 2 PStG beim Standesamt I Berlin. Nach deutschem Recht sind zur öffentlichen Beglaubigung im wesentlichen die Standesbeamten, die Notare und auch die Konsularbeamten berufen.

Soviel zum Fall der nachträglichen Ehenamensbestimmung. Liegt kein solcher Fall vor, so kann es gleichwohl Änderungswünsche zur Namensführung eines Kindes geben. Mangels anderer Unterscheidungsmerkmale differenziert das Gesetz hier wieder nach der Sorgerechtssituation.

Sorgerecht ist entscheidend

Zum ersten sei der Fall genannt, daß das Kind den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils führt, künftig aber den Namen des anderen Elternteils tragen soll. Beispiel: Die unverheiratete Anita Kloß hat die zweijährige Tochter Monika, für die sie das alleinige Sorgerecht hat. Das Kind heißt deshalb Kloß. Vater ist Karl Freund. Wie kann nun das Kind zum Namen Freund kommen? Hier sieht § 1617 a Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, daß die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind mit Einwilligung des Vaters dessen Namen erteilt.

Für über fünf Jahre alte Kinder ist auch deren Einwilligung erforderlich. Vom Gesetz wird als Form die öffentliche Beglaubigung gefordert. Und Achtung: Auch bei diesen Erklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, für deren Wirksamkeit das gilt, was vorher bei den Anschlußerklärungen an die Ehenamensführung der Eltern angeführt wurde. Also: Wirksamkeit erst mit der Entgegennahme durch den Geburtsstandesbeamten oder das Standesamt I in Berlin.

In unserem Fall kann also Anita Kloß mit Einwilligung des Karl Freund dem Kind den Namen Freund erteilen. Die formgerecht abzugebenden Erklärungen werden mit der Entgegennahme durch den Geburtsstandesbeamten wirksam.

Durch Heirat zur gemeinsamen elterlichen Sorge

Und nun noch zu einer weiteren Fallgruppe: Angenommen, das unverheiratete Paar Hugo Müller und Petra Gerster haben die gemeinsame zweijährige Tochter Julia Gerster. Sorgeerklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben.

Nun heiraten die Eltern. Sie bestimmen aber keinen Ehenamen. Nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen die Eltern mit der Heirat die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Die gleiche Situation ist im übrigen gegeben, wenn die Eltern zwar nicht heiraten, aber später Sorgeerklärungen abgeben.

Welche Möglichkeit bietet nun das neue Namensrecht für die Namensführung der kleinen Julia bei späterem Erwerb der gemeinsamen Sorge und getrennter Namensführung der Eltern? Hier gilt §1617 b Abs. 1 BGB: Binnen 3 Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge kann der Name von Julia neu bestimmt werden. Die Vorschrift nimmt dabei § 1617 Abs. 1 in Bezug.

Dies bedeutet, daß konkret die Möglichkeit besteht, eine Neubestimmung auf den Namen des Vaters, also Müller, vorzunehmen. In Bezug auf Form, Wirksamkeit und Mitwirkungserfordernisse von über fünf Jahre alten Kindern, gilt das vorher Angeführte entsprechend, also: Öffentliche Beglaubigung, Entgegennahme durch den Geburtsstandesbeamten und Erfordernis des Anschlusses eines über 5 Jahre alten Kindes.

Es ist nachrichtlich noch darauf hinzuweisen, daß das neue Recht auch spezielle Regelungen enthält für den Fall der nachträglichen Feststellung der Nichtvaterschaft und für Auswirkungen von Namensänderungen der Eltern auf den Namen des Kindes.

Namenserteilung geändert

Auf einen Sonderfall, der in der Praxis große Bedeutung hat, ist hier noch kurz einzugehen: Es geht dabei um die Ehenamenserteilung nach § 1618 BGB, die sogenannte Einbenennung.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem unverheirateten Kind ihren Ehenamen erteilen. Dieser Name kann dem Namen, den das Kind im Zeitpunkt der Erklärung führt sogar vorangestellt oder angefügt werden. Es kann also ein echter Doppelname gebildet werden.

Der andere leibliche Elternteil muß einwilligen, sofern das Kind noch seinen Namen führt. Ist die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich, so kann die Einwilligung des bisherigen Namensvermittlers allerdings durch das Familiengericht ersetzt werden.

Neu an der Vorschrift ist, daß nicht nur die nach bisherigem Sprachgebrauch nichtehelichen Kinder einbenannt werden können, sondern auch die ehelichen Kinder. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Stiefkinderfällen.

Dazu ein Beispiel: Claudia Bär, geb. Lauf ist die geschiedene Frau von Franz Bär. Aus der Ehe stammt die gemeinsame Tochter Christine Bär, die vier Jahre alt ist. Der Mutter wurde noch nach altem Recht bei der Scheidung die alleinige elterliche Sorge übertragen. Claudia Bär heiratet nunmehr Franz Holzinger. Ehename wird Holzinger.

Auch Christine soll künftig im Wege der Ehenamenserteilung so heißen. Geht das? Antwort: Ja, wenn Franz Bär einwilligt oder dessen Einwilligung gerichtlich ersetzt wird.

Nach der neuen Vorschrift sind übrigens auch mehrmalige Einbenennungen möglich. Bezüglich der Form und der Entgegennahme der Erklärungen und dem Mitwirkungserfordernis eines über fünf Jahre alten Kindes gelten im übrigen die vorher bereits mehrfach erwähnten Grundsätze.

Internationales Recht des Kindsnamens

Soviel zum neuen materiellen Kindesnamensrecht. Teilweise neu geregelt wurde aber auch das internationale Recht des Kindesnamens. Zunächst bleibt es beim Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 EGBGB: Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 des Art. 10 EGBGB, die nach dem Status des Kindes unterschieden, wurden zu einem neuen Art. 10 Abs. 3 EGBGB zusammengefaßt, der jetzt für alle Kinder gilt. Dort heißt es: Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört (ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB), nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat sowie nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Auch das internationale Kindesnamensrecht nach der Reform behält also die für das deutsche IPR typischen Rechtswahlmöglichkeiten bei der Namensführung bei.

Anwendung des deutschen Rechts in Österreich

Nun wird es besonders interessant. Bisher wurden die Inhalte des neuen Rechts dargestellt. An dieser Stelle bietet sich nun die Gelegenheit, zu einigen aktuellen Fragen der österreichischen Standesbeamten Stellung zu nehmen, wobei diese nur in groben Zügen beantwortet werden können.

Aus dem großen Themenkreis der Abstammungsfeststellung scheint vor allem die Frage zu interessieren, ob auch der österreichische Standesbeamte die vom deutschen Recht nunmehr geforderte Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkenntnis beurkunden kann. Diese Frage ist nach allgemeiner Auffassung zu bejahen.

Beurkundungszuständigkeiten werden wohl auch aus österreichischer Sicht dem Formstatut unterstellt. Da das österreichische Recht keine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung kennt, bleiben nur die Formerfordernisse des deutschen Geschäftsrechts. Dieses verlangt die öffentliche Beurkundung, wobei diese in Deutschland auch vom deutschen Standesbeamten vorgenommen werden kann.

Beurkundet nunmehr ein österreichischer Standesbeamte die Erklärung, so handelt es sich um eine funktionsadäquate Ortsbehörde, ein Organ also, das in seiner Stellung dem deutschen Standesbeamten gleichsteht. Im IPR spricht man hierbei von Substitution. Solche Beurkundungen sind aus allgemeiner Sicht auch in Deutschland anzuerkennen.

Empfangsbedürftigkeit von Erklärungen

Für die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung kommt es im übrigen allein auf die formgerechte Abgabe der erforderlichen Erklärung an. Wie eben schon betont, sind nunmehr alle Erklärungen des deutschen Rechts nicht mehr empfangsbedürftig. Im alten deutschen Recht war dies bei der Zustimmung des Kindes anders.

Beurkundet ein österreichischer Standesbeamte also die gebotenen Willenserklärungen, so liegt eine voll wirksame Vaterschaftsanerkennung vor.

Fragen gibt es auch zu § 1597 Abs. 2 BGB. Nach der Vorschrift sind beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller sonst nötigen Erklärungen dem Vater, der Mutter und dem Kind, sowie dem Standesbeamten zu übersenden. Gemeint ist hier der Geburtsstandesbeamte.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach deutscher Auffassung um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Gültigkeit einer Vaterschaftsanerkennung nicht berührt. Als deutsche Verfahrensvorschrift ist sie meines Erachtens für den österreichischen Standesbeamten nicht verbindlich.

An dieser Stelle sollte man aber den deutsch-österreichischen Personenstandsvertrag nicht vergessen. Danach ist der österreichische Geburtsstandesbeamte verpflichtet, die Beischreibung eines Vaterschaftsrandvermerks zum Geburtseintrag eines deutschen Kindes der zuständigen deutschen konsularischen Vertretung mitzuteilen. Diese wiederum verständigt das Standesamt I in Berlin, welches dann Mitteilungen zur Testamentskartei veranlaßt, was letztlich der Sicherung der Erbansprüche des Kindes dient.

Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Nächstes Problem: Wer muß der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, wenn die deutsche Mutter des Kindes noch minderjährig ist und sie - 1. Variante: in Deutschland mit dem Kind wohnt oder - 2. Variante: sie mit dem Kind in Österreich lebt? Zunächst wird unterstellt, daß für die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zu einem deutschen Kind aus österreichischer Sicht die deutschen Sachvorschriften zur Anwendung kommen: § 25 des deutschen IPR-Gesetzes verweist für die Abstammungsfeststellung auf das Heimatrecht des Kindes, Art. 23 Satz 1 EGBGB nimmt zumindest hinsichtlich von Zustimmungserfordernissen diese Verweisung an.

Damit gelten die §§ 1595 und 1596 BGB. Gefordert ist also einmal die Zustimmung der Mutter - § 1595 Abs. 1 BGB - und, weil diese noch minderjährig ist, auch die Zustimmung von deren gesetzlichem Vertreter, im Normalfall der Eltern - § 1596 Abs. 1 BGB.

Benötigt wird aber auch die Zustimmung des Kindes, weil der minderjährigen Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Nach deutschem Recht ruht die elterliche Sorge bei Minderjährigkeit der Mutter. Zur Ausübung derselben ist sie nicht berechtigt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland tritt gesetzliche Amtsvormundschaft ein - §§ 1673 Abs. 2, 1675 und 1791 c Abs. 1 BGB.

Damit ist der erste Teil der Frage auch schon beantwortet: Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland wird die Zustimmung der Mutter selbst, ihres gesetzlichen Vertreters sowie des deutschen Amtsvormunds benötigt. Hat das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich so bleibt es bei der Zustimmung der Mutter und deren gesetzlichem Vertreter.

Für die erforderliche Zustimmung des Kindes ist jedoch von den österreichischen Aufenthaltsbehörden eine Vormundschaft einzurichten. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des nach wie vor gültigen Vormundschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 5. Februar 1927. Dort heißt es: Ein Minderjähriger, der dem einen Staate angehört, sich aber gewöhnlich in dem anderen Staate aufhält wird von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens gilt dabei Heimatrecht für die Frage, ob das Kind eines Vormunds bedarf. Daß dies nach deutschem Recht der Fall ist, habe ich bereits aufgezeigt.

Im österreichischen Recht gibt es keine Norm, die speziell für deutsche Kinder den automatischen Eintritt der Vormundschaft anordnet. Nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens ist deshalb die Vormundschaft von der zuständigen Stelle separat einzurichten. Der bestellte Vormund erteilt sodann die erforderliche Zustimmung für das Kind.

Konsularische Ehefähigkeitszeugnisse zugelassen

Soviel zu den Schwerpunkten der Reform. Auf zwei weitere Neuerungen sei nachrichtlich hingewiesen. Zum einen können die deutschen Standesbeamten nach neuem Recht nunmehr auch konsularische Ehefähigkeitszeugnisse der Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens vom 5.9.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen anerkennen - so § 1309 Abs. 1 BGB. Bisher galten ausschließlich Zeugnisse einer inneren Behörde des Heimatstaats als Ehefähigkeitszeugnisse im Rechtssinne.

Heilung von Nichtehen

Des weiteren hat der deutsche Reformgesetzgeber in § 1310 Abs. 3 BGB erstmalig die Möglichkeit zur Heilung von sogenannten Nichtehen geschaffen. Gemeint sind damit beispielsweise die Fälle, daß ausländische Verlobte entgegen der Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB die Ehe in Deutschland vor einer nicht ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen haben. Diese Ehen waren bisher eine Nullum.

Das neue Recht sieht jetzt Heilungsmöglichkeiten vor. Gefordert wird hierfür, daß ein deutscher Standesbeamter durch die - fälschlicherweise - vorgenommene Eintragung der Ehe in ein deutsches Personenstandsbuch oder durch die - fälschlicherweise - Entgegennahme einer Namenserklärung für eine solche Ehe einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und die „Ehegatten" seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Zum Schluß jetzt noch zu zwei anderen Neuregelungen. Beide sind übrigens erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in das Reformvorhaben aufgenommen worden.

Zeugen zur Eheschließung nicht mehr obligatorisch

Erster Punkt: Nach § 1312 BGB sind in Deutschland die Zeugen bei der Eheschließung seit dem 1.7.1998 nicht mehr obligatorisch. Es bleibt aber den Eheschließenden überlassen, ob sie in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen heiraten wollen. Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht in der Praxis zeigen, daß nicht wenige von der Möglichkeit Gebrauch machen, ohne Zeugen die Ehe zu schließen.

Standesbeamte müssen „Scheinehen" ablehnen

Zweiter Punkt: Erst in allerletzter Minute ist in das Eheschließungsrechtsgesetz eine sogenannte Scheinehen-Regelung aufgenommen worden. Sie soll nach der Absicht des Gesetzgebers dem Standesbeamten eine größere Sicherheit als bisher bei der Ablehnung solcher „Eheschließungen" geben.

Rechtstechnisch ging der Gesetzgeber dabei wie folgt vor: In § 1310 Abs. 1 BGB heißt es: Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, daß die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.

Die in § 1314 Abs. 2 BGB genannten Aufhebungsgründe sind um den Aufhebungsgrund der Scheinehe erweitert worden. Diese ist anzunehmen, wenn beide Ehegatten sich vor der Eheschließung darüber einig waren, daß sie keine Verpflichtungen nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen, mit anderen Worten, sie von vornherein nicht zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sind.

Die Konkretisierung der neuen Rechtslage findet sich für den Standesbeamten in § 5 Abs. 4 PStG n.F. Dort heißt es: Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

Gratwanderung zwischen Verhinderung von Rechtsmißbrauch und Schnüffelei

Die Standesbeamten bewegen sich mit der Neuregelung auf einem schmalen Grad zwischen wünschenswerter Verhinderung von Rechtsmißbrauch und unzulässiger Schnüffelei. Und natürlich liegen die Schwierigkeiten auf der Hand:

Wann liegen denn die konkreten Anhaltspunkte vor, die überhaupt erst zu weiteren Nachforschungen legitimieren? Und wann ist die Offenkundigkeit erreicht, die allein ein Mitwirkungsverbot begründet? Die Gefühle der Standesbeamten sich daher durchaus gemischt. Aussagefähige Erfahrungen liegen bisher noch nicht vor. Vor allem auf die Rechtsprechung zu dem Themenkreis wird man gespannt sein dürfen.

Mitarbeit der österreichischen Standesbeamten

Soweit nun zu den Ausführungen zum Eheschließungsrechtsgesetz. Zum Schluß jetzt noch zu zwei Fragen, die sich den österreichischen Standesbeamten im Zusammenhang mit dem neuen deutschen Recht stellen.

Die erste Frage dreht sich nochmals um das Auseinandersetzungszeugnis. Gefragt wird, ob es tatsächlich ersatzlos gestrichen wurde. Das Eheverbot des fehlenden Auseinandersetzungszeugnisses ist entfallen, wie vorher bereits ausgeführt. Das Zeugnis kann deshalb nicht mehr verlangt werden.

Bei Eheschließungen in Deutschland wird es durch die Mitteilungspflicht des Standesbeamten an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht kompensiert - § 5 Abs. 5 PStG. Die Mitteilung dient der nachträglichen Kontrolle, ob die Verlobten die ihnen obliegende Pflicht zur Anzeige der beabsichtigten Wiederheirat gegenüber dem zuständigen Gericht nachgekommen sind.

Bei einer Eheschließung im Ausland findet eine solche Kontrolle nicht statt. Hier wird das System gegenüber dem bisherigen Zustand lückenhaft. Das Auseinandersetzungszeugnis war ja gerade der Beleg für die Erfüllung der Pflichten vor der Wiederheirat.

Die neue Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 5 des deutschen PStG bindet selbstverständlich nur den deutschen Standesbeamten. Falls aber österreichische Standesbeamte in den Bezugsfällen freiwillig eine entsprechende Mitteilung machen, so wäre dies keinesfalls ein Schaden.

Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Mitteilung wäre im übrigen das Amtsgericht am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland, bei Fehlen eines solchen, also z.B. bei einem Wohnsitz des deutschen Kindes in Österreich, das Amtsgericht

Berlin-Schöneberg. Ausdrücklich sei hier aber erwähnt, daß dies nur ein freundlicher Akt im Hinblick auf die Interessen des Kindes wäre. Eine Verpflichtung besteht hier eindeutig nicht.

Die zweite Frage befaßt sich mit der neuen Scheinehenregelung, die bereits dargestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist bedeutend, daß das deutsche Recht die Problematik im Zusammenhang mit den Willensmängeln regelt, sie also materiellrechtlich qualifiziert. Zwar richtet sich das Mitwirkungsverbot des § 1310 Abs. 1 BGB nur an den deutschen Standesbeamten.

Es ist aber durchaus vorstellbar, daß man in Österreich keine Ehe eingehen kann, die nach dem Heimatrecht aufhebbar ist. Insoweit kann die im deutschen Recht geregelte Scheinehenproblematik über die Verweisung auf das Heimatrecht auch für die Praxis des österreichischen Standesbeamten durchaus bedeutsam werden.

Das vom österreichischen Standesbeamten für den deutschen Verlobten besorgte Ehefähigkeitszeugnis bietet in diesem Zusammenhang nur eine begrenzte Aussagekraft, da man Scheinehen in der Regel nur im persönlichen Kontakt mit den Verlobten aufspürt. Vielleicht wäre es in diesem Zusammenhang aber eine Lösung, wenn der österreichische Standesbeamte bei entsprechenden Hinweisen diese dem deutschen Standesbeamten mit dem Ehefähigkeitszeugnisantrag übermittelt. Solchermaßen instruiert hätte dieser dann nämlich über eine etwaige Verweigerung der Ausstellung des Zeugnisses nachzudenken

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