Namensführung von Ehegatten
Namen der Kinder, die aus der Ehe hervorgehen:
Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen Ehenamen, so erwirbt das Kind kraft Gesetzes diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Rechtsgrundlage: § 1616 BGB
Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes keinen Ehenamen, so müssen sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, ob das Kind den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter als Geburtsnamen führt. Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Die Bestimmung eines Doppelnamens für das Kind, der z. B. aus dem Namen des Vaters und der Mutter zusammengesetzt ist, ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage: § 1617 BGB
Bestimmen die Eltern in diesem Fall nachträglich einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser Ehename kraft Gesetzes auf das noch nicht fünf Jahre alte gemeinsame Kind. Ist das Kind fünf Jahre oder älter, so muss es sich der Ehenamensbestimmung durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließen. Diese Anschlusserklärung kann für das Kind zwischen 5 und 14 Jahren nur der/die gesetzliche(n) Vertreter des Kindes, für das Kind zwischen 14 und 18 Jahren nur das Kind selbst mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und für das volljährige Kind nur das Kind selbst abgeben.
Rechtsgrundlage: § 1617c Abs. 1 BGB
Weitere Infos/Links
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Hinzufügung / Widerruf eines Begleitnamens
Bildergallerie des Standesamtes