Vaterschaftsanerkennung/Mutterschaftsanerkennung

Adresse & Kontakte

Maximilianstraße 69
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324-3864 (Familienname des Kindes A - D)
  Zimmer 1.07, 1. Stock
Telefon 0821 324-3866 (Familienname des Kindes E - G)
  Zimmer 1.06, 1. Stock
Telefon 0821 324-3883 (Familienname des Kindes H - L)
  Zimmer 1.06, 1. Stock
Telefon 0821 324-3863 bzw. -3878 (Familienname des Kindes M - Z)
  Zimmer 1.09, 1. Stock
Fax 0821 324-3859
E-Mail geburten@augsburg.de

Öffnungszeiten

Mo -Do 8:30 - 12:30 Uhr
Do 14:00 - 17:30 Uhr
Fr 8:00 - 12:00 Uhr

 



Beschreibung

Vaterschaftsanerkennung:

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder wurde durch Gerichtsbeschluss festgestellt, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so kann man durch öffentlich beurkundete Erklärung die Vaterschaft zu diesem Kind anerkennen. Dies kann durch einen entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann auch erklärt werden beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Augsburg, bei den Amtsgerichten, bei den Gerichten, bei denen ein Vaterschaftsprozess anhängig ist, bei den Notaren oder bei den bevollmächtigten Urkundsbeamten der deutschen Vertretungen im Ausland.

 

Mutterschaftsanerkennung:

Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Entsprechend wird sie in ein deutsches Geburtenregister immer als Mutter eingetragen.

Nach den Rechtsordnungen einiger anderer Staaten entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen einer unverheirateten Mutter und dem von ihr geborenen Kind aber erst, wenn die Mutter eine förmliche erklärung abgibt, in der sie das Kind als ihres anerkennt. Nachdem die Mutterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, haben Mutter und Kind auch aus Sicht des ausländischen Staates eine rechtoliche Beziehung zueinander. Insbesondere hat die Mutter erst dann das Sorgerecht für das Kind.

Insbesondere Italien fordert noch eine Mutterschaftsanerkennung. Das Kind einer italienischen Frau erwirbt erst durch die Mutterschaftsanerkennung die italienische Staatsangehörigkeit. Seine Namensführung richtet sich erst von diesem Zeitpunkt an nach italienischem Recht.

Zuständige Dienststelle

Vorzulegende Unterlagen

Der anerkennende Vater muss auf jeden Fall mitbringen:

  • Ausweis (Personalausweis / Reisepass)
  • eigene Geburtsurkunde

Über ansonsten noch erforderliche Unterlagen informieren wir Sie im Rahmen Ihrer Vorsprache beim Standesamt.