Abfallrecht
Adresse & Kontakte
Telefon | 0821 324-7322 |
Fax | 0821 324-7323 |
umweltamt@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Mo–Mi: | 08:30–16:00 Uhr |
Do: | 08:30–17:00 Uhr |
Fr: | 08:30–12:00 Uhr |
Beschreibung
- Annahme von Beschwerden über wilde Abfallablagerungen
- Maßnahmen zur Beseitigung von wilden Müllablagerungen
- Überwachung der gewerblichen Abfallentsorgung
- Vollzug der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. Altölverordnung, Altholzverordnung, Batterieverordnung, Elektrogesetz, Verpackungsverordnung)
- Entgegennahme der Anzeigen für gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (§18(1)KrWG)
- Vorlage der Anzeigen gemäß § 53 (1) KrWG für das Sammeln, Befördern, Makeln oder Handeln von nicht gefährlichen Abfällen
- Antragsvorlage für eine Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG für das Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von gefährlichen Abfällen
- Vergabe von Abfallerzeugernummern für Betriebe und Baustellen (siehe „Formulare“)
Zuständige Dienststelle
Formulare
Für die Einreichung des Antrags auf eine Erlaubnis gemäß § 54 (1) KrWG und der Anzeige nach § 53 (1) KrWG in Papierform können Sie unter dem nachfolgenden Link die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ mit den entsprechenden Formularen downloaden, ausdrucken, ausfüllen und einreichen.
Wichtiger Hinweis
Seit 01.04.2010 ist für alle an der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Beteiligten das elektronische Abfallnachweisverfahren obligatorisch. Nähere Informationen erhalten Sie in dem zugehörigen Merkblatt.
Das elektronische Nachweisverfahren gilt jedoch nicht für private Haushalte.
Weitere Links / Infos
Informationen über Altlasten, Altstandorte und Altlastensanierung erhalten Sie unter dem Stichwort Bodenschutz/Altlasten.
Der Antrag auf eine Erlaubnis nach § 54 (1) KrWG und die Anzeige gemäß § 53 (1) KrWG können über die Homepage der „Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS)“ unter
https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index auch elektronisch übermittelt werden. Der Erlaubnisantrag muss dabei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.