Gestaltungsrichtlinie Innenstadt

Die als Ensemble unter Denkmalschutz stehende Augsburger Innenstadt ist durch eine hochwertige historische Bausubstanz geprägt. Sie zeichnet sich als Folge umfangreicher Neugestaltungsmaßnahmen (Maximilianstraße, Fußgängerzone, Königsplatz) durch einen klar gegliederten, hochwertig gestalteten und einheitlich zurückhaltend möblierten öffentlichen Raum aus. Mit der Gestaltungsrichtlinie für die Augsburger Innenstadt hat die Stadtverwaltung ein Instrument an der Hand, um die städtebauliche Gestaltqualität unter einheitlichen Gesichtspunkten beurteilen zu können.



 

Wozu dient eine Gestaltungsrichtlinie?

Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch aller. Er wird insbesondere in der Innenstadt nicht nur durch bauliche Gestaltung, sondern auch durch privaten Sondernutzungen geprägt. Dazu gehören beispielsweise Außenbewirtungsflächen, Warenauslagen und Werbeanlagen.

Diese Sondernutzungen, die von privater Seite im öffentlichen Raum platziert werden, können diesen bereichern und zu einer urbanen Qualität beitragen. Allerdings besteht auch die Gefahr, dass durch eine Überfrachtung mit privaten Stadtmöbeln, Warenauslagen, Werbeträgern usw. das Stadtbild beeinträchtigt und qualitativ abgewertet wird. Private Sondernutzungen sind in der Regel auf Aufmerksamkeit ausgelegt. Daher können sie zu einer Verunklärung der städtebaulichen Qualität führen.

 

Was regelt die Gestaltungsrichtlinie?

Mit der Gestaltungsrichtlinie für die Augsburger Innenstadt werden private Sondernutzungen mit den Ansprüchen der städtebaulichen Gestaltqualität in Einklang gebracht. Mit ihr wird das hochwertige Stadtbild geschützt. Sie leistet einen Beitrag zur Steigerung der Aufenthaltsqualität sowie einer attraktiven Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raums.

Die Gestaltungsrichtlinie ermöglicht der Stadtverwaltung eine detaillierte, schnelle, einheitliche und rechtssichere Behandlung von Anträgen für Nutzungen im öffentlichen Raum.

Für folgende Sondernutzungen auf öffentlichem Grund enthält die Gestaltungsrichtlinie Regelungen und Vorgaben:

  • Außenbewirtung
  • nicht-ortsfeste Werbeanlagen, Warenauslagen und Verkaufseinrichtungen
  • Straßenraumgestaltung

 

Wer ist für Genehmigungen auf öffentlichem Grund zuständig?

Freischankflächen bis 40 m², Werbeanlagen, Warenauslagen Ordnungsamt / Außenbewirtung
Freischankflächen ab 40 m² Bauordnungsamt
Sonstige Sondernutzungen Tiefbauamt / Abteilung Straßenverkehr