Drehgenehmigungen
Wann ist eine Drehgenehmigung nicht erforderlich?
Dreharbeiten im öffentlichen Raum mit einer Kamera auf der Schulter oder eines Statives bedürfen in der Regel keiner Genehmigung, wenn
- keine Aufbauten und Absperrungen errichtet werden
- Verkehrsteilnehmer nicht behindert, belästigt oder gefährdet werden
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht eingeschränkt wird
Je nachdem, wo die Dreharbeiten stattfinden sollen, sind folgende Dienststellen zuständig
- bei Grünanlagen: Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen
- in städtischen Gebäuden: die zu verwaltende Dienststelle
- in Sportanlagen und Bädern: Sport und Bäderamt
- auf Straßen, wenn für die Dreharbeiten Sperrungen oder andere verkehrsrechtlichen Anordnungen (Halteverbote etc.) getroffen werden müssen: Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr
- Auf öffentlichen Plätzen: Mobilitäts- umd Tiefbauamt, Abt. Veranstaltungsgenehmigungen
Drohnenaufnahmen
Die Zulassung von Drohnenflügen ist luftfahrtrechtlich geregelt. Zuständige Behörde dafür ist das Luftamt Südbayern.
Hier können auch alle relevanten Rechtsvorschriften zu diesem Thema eingesehen werden.
Nur die Frage nach dem Start- und Landeplatz der Drohne kann für die Stadt Augsburg regelungsrelevant sein, sofern dieser auf öffentlichen Verkehrsflächen (Plätze, Gehwege usw.) liegt. Ansprechpartner hierfür ist das Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Straßenverkehr, Telefon 0821 324-9225.
Bitte Beachten
Dreharbeiten auf Privatgrundstücken oder Privatgebäuden erfordern grundsätzlich die Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers.
Das Abstellen von Ü-Wagen in der Fußgängerzone oder in den Grünanlagen ist genehmigungspflichtig. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Antragstellung für eine Parkgenehmigung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und die „Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg“