Heilberufe
Heilberufe – Meldepflicht nach Art. 10 Abs. 3 GDG
Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer ein¬gerichtet ist, haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Be¬rufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG).
Zur unverzüglichen Meldung beim Gesundheitsamt der Stadt Augsburg sind daher alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten nichtärztlichen Heilberuf selbständig/freiberuflich in Augsburg ausüben.
Dies gilt u.a. für:
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Heilpraktiker
- Heilpraktiker mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (Psychotherapie/Physiotherapie/Podologie)
- Logopäden
- Masseure/Medizinische Bademeister
- Orthoptisten
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
Erforderliche Unterlagen:
- Jeweiliger Meldebogen für die Anmeldung gesetzlich geregelter Heilberufe (siehe Download)
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung (Vorlage im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie)
- Eine Bescheinigung über das Vorliegen eine angemessene Haftpflichtversicherung
Jegliche Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben (z. B. personenbezogene Daten, Praxisverlegung, Beendigung der Tätigkeit) müssen dem Gesundheitsamt der Stadt Augsburg ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 GDG).
Formulare:
Für die Anmeldung verwenden Sie bitte den jeweiligen Meldebogen 1) 2). Das ausgefüllte Formular übersenden Sie uns bitte zusammen mit den amtlich beglaubigten Kopien.
Wenn Sie die Anmeldung zusammen mit den Originalen persönlich vorlegen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch (0821/324-2003) einen Termin.
Meldebogen 1)
- Heilpraktiker
- Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Meldebogen 2)
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Hebammen/Entbindungshelfer
- Logopäden
- Masseure, medizinische Bademeister
- Orthoptisten
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
Kosten:
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Bestätigung für die Krankenkassen: 15 Euro
Meldung krankenpflegerischer Tätigkeit – Art. 16 GDG (Gesundheitsdienst-gesetz)
Pflegedienst
Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bisherigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG). Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GDG)
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Bitte bei An- und Abmeldungen Ihrer Mitarbeitenden immer angeben:
- Name
- Vorname
- Berufsbezeichnung
- Angabe ob Vollzeit / Teilzeit / geringfügig beschäftigt / selbstständig / freiberuflich
- Eintrittsdatum bzw. Austrittsdatum
Idealerweise legen Sie diese Angaben bitte in einer übersichtlichen (d. h. nicht handschriftlichen) Auflistung vor.
Benötigte Unterlagen:
Examinierte Beschäftigte: Von examinierten Pflegekräften ist eine beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde zum Führen einer Heilberufsbezeichnung (Krankenschwester bzw. Krankenpfleger, Altenpflegerin bzw. Altenpfleger etc.) vorzulegen.
Unverzüglich anzuzeigen ist jede Änderung, sowie auch die Beendigung einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit.
Für die Anmeldung verwenden Sie bitte den Meldebogen. Das ausgefüllte Formular übersenden Sie uns bitte zusammen mit den amtlich beglaubigten Kopien.
Wenn Sie die Anmeldung zusammen mit den Originalen persönlich vorlegen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch (0821/324-2003) einen Termin.
Kosten
keine
Bestätigung für die Krankenkasse 15,00 Euro