Bildung und Teilhabe

Dieses Paket bietet unterstützt Kinder und Jugendliche unter anderem ...

  • in Schule und Kindertagesstätte
  • bei der Integration in die Gesellschaft
  • bei Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten.

Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Hinweisen. Hier steht auch, ob Sie Anspruch auf fianzielle Hilfen haben.

Bitte klicken Sie auf die Überschrift, dann öffnet sich der Text.


Allgemeine Hinweise

Wer hat einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Empfänger einer sogenannten Grundleistung:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungen

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis Vollendung des 18. Lebensjahres). Die weiteren Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den einzelnen Leistungen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Die Leistungen müssen für jedes Kind mit einem eigenen Antragsformular geltend gemacht werden.

Bitte legen Sie diesem immer eine Kopie Ihres aktuellen Grundleistungsbescheides (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag) bei, sofern diese dem Amt für Soziale Leistungen noch nicht vorliegt. Sollten Sie noch keinen Grundleistungsbescheid erhalten haben (da z.B. Ihr Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle noch in Bearbeitung ist), reichen Sie diesen unverzüglich nach Erhalt nach.

Sie können also die Leistungen für Bildung und Teilhabe durch das Einreichen des Formulares bereits geltend machen, bevor Ihnen ein Grundleistungsbescheid vorliegt.

Welche Unterlagen zusätzlich zu dem Antragsformular und dem Grundleistungsbescheid benötigt werden, hängt von der beantragten Leistung ab. Diese entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu der jeweiligen Leistung (siehe unten).

Wo erhalte ich die Antragsformulare?

Die Antragsformulare zur Geltendmachung von Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie hier downloaden. Alternativ sind diese im Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung sowie der Bürgerinformation am Rathausplatz erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass für die Leistungen zur Lernförderung ein separates Antragsformular existiert. Die übrigen Leistungen können gesammelt über ein einziges Formular geltend gemacht werden.

Wohin muss ich die Formulare schicken?

Zu senden sind die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulare zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen an das:

Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung
Sachgebiet 3.3
Metzgplatz 1
86150 Augsburg

Meine aktuelle Bewilligung läuft aus. Was nun?

Sofern Ihre aktuelle Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe ausläuft bzw. bereits ausgelaufen ist, benötigen wir für eine Weiterbewilligung Ihren neuen Grundleistungsbescheid (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag) sowie ein neues Antragsformular auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.


Ausflüge und Fahrten mit der Schule/Kindertageseinrichtung

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (z.B. Schullandheimaufenthalt) übernommen.
Aber auch Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen werden von dieser Leistung erfasst.

Wer erhält die Leistung?

Schüler/innen an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren. Erhält Ihr Kind jedoch eine Ausbildungsvergütung (beispielsweise als Azubi), können die Kosten nicht übernommen werden.

Auch Kinder erhalten diese Leistung, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen.

Was wird übernommen?

Es werden grundsätzlich alle anfallenden Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Davon ausgenommen sind Zusatzleistungen, z.B. Taschengeld.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?

Dass ein Tagesausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt stattfinden wird, erfahren die Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten zumeist mehrere Wochen vor der Fahrt. Wichtig ist, dass das Formular rechtzeitig beim Amt für Soziale Leistungen eingereicht wird, damit die Kosten nicht von Ihnen oder der Schule/Kindertageseinrichtung verauslagt werden müssen.

Die Leistung für die Ausflüge/Fahrten wird bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form eines Gutscheins übernommen, welcher ebenso lange gilt wie die Grundleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag) und der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden muss. Dieser soll für die Dauer der Gültigkeit auch dort verbleiben.

Dem Gutschein liegt ein Abrechnungsbogen bei. Alle im Rahmen der Gültigkeit des Gutscheins anfallenden Ausflüge und Fahrten können von der Schule bzw. Kindertageseinrichtung direkt mit dem Amt für Soziale Leistungen abgerechnet werden. Die Leistungen werden sodann direkt an die Schule/Kindertageseinrichtung überwiesen, nicht an den Antragsteller.

Es empfiehlt sich, diese Leistung pauschal geltend zu machen, auch wenn noch keine konkreten Ausflüge oder Fahrten geplant sind. So kann die Schule bzw. Kindertageseinrichtung den Gutschein, sobald ein Ausflug oder eine Fahrt stattfindet, zur Abrechnung mit dem Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Men-schen mit Behinderung verwenden.

Sollten Sie den Gutschein verlieren, kann ebenfalls ein neuer ausgestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (nur 1. Seite) auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides
  • Für Kinder vor dem 6. und nach dem 15. Lebensjahr: eine aktuelle Schulbescheinigung

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Persönlicher Schulbedarf

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden die Kosten für den Schulbedarf von Schüler/innen übernommen.

Hinweis:

Empfänger von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Asylbewerberleistungen (AsylbLG) müssen den persönlichen Schulbedarf nicht extra geltend machen. Diese erhalten die Leistung automatisch mit Ihrer Sozialleistung ausbezahlt.

Das heißt, lediglich Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen den persönlichen Schulbedarf beim Amt für Soziale Leistungen, Sachgebiet 3.3, Metzgplatz 1, 86150 Augsburg geltend machen.

Wer erhält die Leistung?

Schüler/innen an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren. Erhält Ihr Kind jedoch eine Ausbildungsvergütung (beispielsweise als Azubi), können die Kosten nicht übernommen werden.

Was wird übernommen?

Insgesamt wird seit 01.01.2023 pro Schuljahr eine Pauschale in Höhe von 174,00 € anerkannt. Zum Schulbedarf zählen z.B. die Schultasche, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial usw.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?

Der persönliche Schulbedarf wird nach Geltendmachung in zwei Beträgen gezahlt. 116,00 € werden zu Beginn des ersten Schulhalbjahres und 58,00 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ausbezahlt.

Wichtig: Der persönliche Schulbedarf kann nur gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Bezug von Wohngeld/Kinderzuschlag und Schüler bzw. Schülerin an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule) am Stichtag 1. August bzw. 1. Februar vorliegen. Die Ausbezahlung des Schulbedarfes für das 1. Halbjahr ist auch möglich, wenn eine Einschulung im September stattfindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides
  • Für Kinder vor dem 6. und nach dem 15. Lebensjahr: eine aktuelle Schulbescheinigung

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Schülerbeförderung

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden die Kosten für die Schülerbeförderung (Fahrkarte) in bestimmten Fällen übernommen.

Wer erhält die Leistung?
Schüler/innen an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren. Erhält Ihr Kind jedoch eine Ausbildungsvergütung (beispielsweise als Azubi), können die Kosten nicht übernommen werden.

Für Schüler/innen bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe besteht nach bayerischem Landesrecht grundsätzlich die Schulwegskostenfreiheit. Sollte Ihr Kind also der Schulpflicht unterliegen, haben Sie einen Anspruch auf Schulwegskostenfreiheit, sofern die landesgesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall können grundsätzlich keine Schülerbeförderungskosten aus den Bildungs- und Teilhabeleistungen finanziert werden.

Auch Schüler/innen ab der 11. Klasse haben unter Umständen einen Anspruch auf Schulwegskostenfreiheit. Dies ist z.B. bei Leistungsempfängern von Bürgergeld, Sozialhilfe oder bei Bezug von Kindergeld für drei oder mehr Kinder der Fall. Auskünfte und Anträge hierzu erhalten Sie beim Schulverwaltungsamt der Stadt Augsburg bzw. können dort gestellt werden.

Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung im Rahmen der Bildung und Teilhabe grundsätzlich nur für Schüler/innen ab der 11. Klasse und nur bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag besteht.

Was wird übernommen?
Der Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule auch tatsächlich ein öffentliches Verkehrsmittel (z.B. Straßenbahn oder Bus) genutzt wird.
Ermittelt werden die tatsächlichen günstigsten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges.
Sollte Ihr Kind also freiwillig eine weiter entfernte Schule als die nächstgelegene Schule besuchen, können die Kosten grundsätzlich nicht übernommen werden. Ebenso kann eine Kostenübernahme nicht erfolgen, sofern die Entfernung vom Wohnort zur Schule unter 3 km (ab der 5. Klasse) bzw. unter 2 km (bei Schülern der 1. – 4. Klasse) liegt.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?
Dem Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist ein Bescheid des Schulverwaltungsamtes beizulegen, aus dem hervorgeht, dass Ihr Kind keine Leistungen nach Landesrecht (SchKfrG/SchBefV) erhält. Die erste Anlaufstelle für eine Übernahme der Beförderungskosten ist immer das Schulverwaltungsamt der Stadt Augsburg.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ergeht ein Bescheid, in dem u.a. festgelegt wird, dass die Fahrkarten im Original an das Amt für Soziale Leistungen, Sachgebiet 3.3, Metzgplatz 1, 86150 Augsburg geschickt werden müssen. Erst dann können die Fahrtkosten bezahlt werden.

Die Bewilligung erfolgt bis Ende Ihres aktuellen Grundleistungsbescheides (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag), längstens jedoch bis Ende des aktuellen Schuljahres.

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (nur 1. Seite) auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides
  • Für Kinder vor dem 6. und nach dem 15. Lebensjahr: eine aktuelle Schulbescheinigung
  • Bestätigung des Schulverwaltungsamtes der Stadt Augsburg, dass diese keine Beförderungskosten zur Schule übernehmen

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Lernförderung

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe können die Kosten für eine außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) übernommen werden.

Wer erhält die Leistung?
Schüler/innen an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren. Erhält Ihr Kind jedoch eine Ausbildungsvergütung (beispielsweise als Azubi), können die Kosten nicht übernommen werden.

Was wird übernommen?
Übernommen werden Kosten für Einzel- bzw. Gruppennachhilfen im Rahmen der ortsüblichen Kosten hierfür u.a., wenn:

  • dies erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele (die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe sowie ein ausreichendes Leistungsniveau) der jeweiligen Jahrgangsstufe zu erreichen,
  • die Nachhilfe geeignet ist, um das Leistungsniveau zu verbessern und
  • sämtliche kostenlose schulische Angebote ausgeschöpft wurden.

Die Übernahme von Kosten zur Hausaufgabenbetreuung bzw. von Nachhilfe zur bloßen Notenverbesserung scheidet hingegen aus.

Im Falle von diagnostizierten Lernschwächen (z.B. Legasthenie oder Dyskalkulie) ist möglicherweise das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) vorrangig zuständig. Auskünfte erhalten Sie dort.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?
Der Antrag auf Lernförderung ist zusammen mit der umseitigen Bestätigung der Lehrkraft dem Amt für Soziale Leistungen vorzulegen. Aus dieser Bestätigung geht hervor, für welches Fach und wie lange die Nachhilfe für erforderlich erachtet wird.

Alternativ kann auch ein Zeugnis (nicht älter als 2 Monate) oder eine aktuelle Notenübersicht vorgelegt werden, sofern aus diesen die Notwendigkeit der Lernförderung einwandfrei ersichtlich ist.
In Einzelfällen kann das Amt für Soziale Leistungen Rücksprache mit der Lehrkraft halten, um die Notwendigkeit und den benötigten Umfang der Lernförderung zu prüfen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und kann Lernförderung gewährt werden, erfolgt dies durch die Ausstellung eines Gutscheins. Die Kosten werden für die im Gutschein genannte Dauer und den angegebenen Umfang übernommen. Dieser Gutschein ist der Nachhilfekraft/dem Nachhilfeinstitut auszuhändigen und soll dort bis zum Ablauf des Gutscheins verbleiben. Mit dem beiliegenden Abrechnungsbogen kann die Nachhilfekraft/das Nachhilfeinstitut die tatsächlich geleisteten Stunden im Rahmen des Gutscheines mit dem Amt für Soziale Leistungen abrechnen. Die Leistungen werden direkt an die Einrichtung bzw. die nachhilfegebende Person bezahlt, nicht an den Antragsteller.

Welche Unterlagen/Informationen werden benötigt?

  • Antragsformular auf Lernförderung inkl. der umseitigen Bestätigung durch die Lehrkraft
  • Aktuelle Notenübersicht bzw. Kopie des letzten Zeugnisses
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides
  • Bestätigung der nachhilfegebenden Person bzw. des nachhilfegebenden Instituts (Kostenvoranschlag, Angaben zur Art des Unterrichts: Gruppen- oder Einzelunterricht)
  • bei Nachhilfe durch Privatpersonen: >> Nachweis über die Eignung der Person als Nachhilfelehrer/in (z.B. Zeugnis, Immatrikulationsbescheinigung oder Ähnliches)

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Mittagessen

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden die Kosten für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen übernommen.

Wer erhält die Leistung?
Schüler/innen an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren. Erhält Ihr Kind jedoch eine Ausbildungsvergütung (beispielsweise als Azubi), können die Kosten nicht übernommen werden. Außerdem erhalten Kinder, welche eine Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) besuchen, die Mittagsverpflegung.

Was wird übernommen?
Übernommen werden die Kosten für das Mittagessen in tatsächlicher Höhe. Hiervon nicht erfasst ist das Getränkegeld.

Wichtig: Eine Übernahme der Kosten ist nur möglich, wenn das Mittagessen gemeinschaftlich und in schulischer Verantwortung (bzw. Verantwortung der Kindertageseinrichtung) angeboten wird. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für Soziale Leistungen.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?
Besucht Ihr Kind eine Schule bzw. Kindertageseinrichtung, an der eine Mittagsverpflegung angeboten wird, müssen Sie die „Anlage zur Übernahme der Mittagsverpflegungskosten“ von der Einrichtung ausfüllen lassen, welche die Mittagsverpflegung anbietet. Dies ist entweder die Schule/Kindertageseinrichtung, ein Förderverein oder ein Essensanbieter.

Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Kosten bis Ende der aktuell bewilligten Grundleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag), längstens jedoch bis zum Ende des Schul- bzw. Kindergartenjahres übernommen. Danach muss die Kostenübernahme nochmals durch das Einreichen des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend gemacht werden.

Im Falle der Kostenübernahme erhalten Sie von uns hierüber eine schriftliche Bestätigung in Form eines Bescheides. Die Schule/Kindertageseinrichtung bzw. der Anbieter der Mittagsverpflegung erhält hiervon einen Abdruck zur Kenntnis. Mit diesem werden die Kosten dann direkt abgerechnet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (1. Seite) auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Anlage zur Übernahme der Mittagsverpflegungskosten (3. Seite des Antragsformulares)
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben


Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden die Kosten von maximal 15,00 € pro Kind und Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben übernommen.

Wer erhält die Leistung?
Kinder und Jugendliche bis zu einem Höchstalter von 18 Jahren.

Was wird übernommen?
Maximal 15,00 € pro Kind und Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Hiermit soll Kindern und Jugendlichen eine Möglichkeit geschaffen werden, sich in Gemeinschaftsstrukturen wie z.B. Vereinen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Hiervon umfasst sind:

  • Mitgliedsbeiträge (bzw. Mitmachbeiträge) aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Sportvereine)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Volkshochschule)
  • Teilnahme an Freizeiten (z.B. Ferienprogramme, Pfadfinder)

Dem Kind wird ein Budget zur Verfügung gestellt.
Beispiel: Es erfolgt eine Bewilligung von Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben vom 01.05. – 31.10. Somit stehen dem Kind 6 Monate á 15,00 € = insgesamt 90,00 € von Mai bis Oktober zur Verfügung. Diese Summe kann z.B. auch für ein einmaliges Ferienprogramm im September ausgegeben werden.

Wie erfolgt die Kostenübernahme?
Sollte bereits ein konkretes Teilhabeangebot (z.B. Musikunterricht) bestehen, kann die „Anlage zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ von der Einrichtung (z.B. der Musikschule) ausgefüllt werden.

Die Leistung für die Teilhabe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form eines Gutscheins übernommen, welcher ebenso lange gilt wie die Grundleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag) und der gewünschten Einrichtung vorgelegt werden muss.

Dem Gutschein liegt ein Abrechnungsbogen bei. Hiermit kann die Einrichtung (z.B. der Verein) die Kosten für die Aktivität (z.B. den Mitgliedsbeitrag) mit dem Amt für Soziale Leistungen abrechnen. Die Leistungen werden dann direkt an die Einrichtung überwiesen, nicht an den Antragsteller. Es können auch mehrere Monate im Voraus überwiesen werden.

Die Leistung ist an den Zeitraum der Grundleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag) gekoppelt. Endet Ihre Grundleistung, endet auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Ein nichtverbrauchtes Guthaben verfällt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (1. Seite) auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Nicht unbedingt erforderlich: Anlage zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (4. Seite des Antragsformulares)
  • Kopie Ihres Grundleistungsbescheides

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Schulungsangebote für Einrichtungen und Verbände

Bei Interesse bietet das Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung, Sachgebiet 3.3, den Schulen, Kindertageseinrichtungen und Wohlfahrtsverbänden an, vor Ort offene Fragen und Unklarheiten im Rahmen einer kleinen Schulung auszuräumen.  

Für gewöhnlich beinhaltet diese Schulung eine Präsentation, in welcher die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der Verwaltungsablauf dargelegt wird. Die Dauer beläuft sich erfahrungsgemäß auf ca. eine Stunde.  

Bei Interesse können Sie sich gerne an das Amt für Soziale Leistungen, Tel. 0821/324-9541, E-Mail: bildung-teilhabe@augsburg.de, wenden.


Kinderbetreuungskosten

Sollten Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie sich bezüglich der Übernahme der Kinderbetreuungskosten (in Kindergärten, Horte, Krippen, Tagespflegen, Mittagsbetreuungen, usw.) an Ihre Integrationsfachkraft (Arbeitsvermittler beim Jobcenter Augsburg-Stadt - Bereich Markt + Integration) wenden.

Dieser entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kinderbetreuungskosten vorliegen. Es ist deshalb wichtig, dass bei einer Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter (z.B. über die Telefonzentrale) unbedingt Ihr zuständiger Arbeitsvermittler verlangt wird.

Das Amt für Soziale Leistungen erstellt lediglich den Bewilligungsbescheid, mit welchem die Kostenübernahme bestätigt wird.

Kein Bürgergeld oder Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten nicht erfüllt?
Falls Sie kein Bürgergeld beziehen (jedoch trotzdem über geringes Einkommen verfügen) oder Ihr Arbeitsvermittler feststellt, dass eine Übernahme der Betreuungskosten nicht möglich ist, kann stattdessen beim Amt für Kinder, Jugend und Familie ein Antrag gestellt werden.

 



Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.