Augsburger Energiestandard

Zum Erreichen der städtischen Klimaschutzziele ist im Gebäudebereich ein nahezu „klimaneutraler“ Neubau sowie eine Veränderung der Struktur der Wärmeerzeugung hin zu regenerativen Energiesystemen notwendig. Der Stadtrat hat daher am 11.05.2021 einen eigenen „Standard für energieeffizientes Bauen und Sanieren bei der Stadt Augsburg“ (Augsburger Energiestandard) beschlossen.

Der Augsburger Energiestandard geht über das gesetzliche Maß aus dem Gebäudeenergiegesetz hinaus und ist ein wichtiger Baustein in der städtischen Klimaschutzarbeit. Die für die Entwicklung dieses Energiestandards eigens erstellte „Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener energetischer Standards in Augsburg“ vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU) belegt, dass ein höherer und damit klimawirksamerer Energiestandard als der gesetzlich vorgeschriebene auch wirtschaftlich darstellbar ist.


Das hat der Stadtrat beschlossen

  1. Der Augsburger Energiestandard ist bei allen zukünftig geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen städtischer Liegenschaften anzuwenden.
  2. Eine Anwendung bei Neubau- und Sanierungsvorhaben der Wohnbaugruppe Augsburg als städtische Beteiligung wird geprüft. Dies betrifft den Geschosswohnungsbau, insbesondere den staatlich geförderten Wohnungsbau.
  3. Die Anwendung des Augsburger Energiestandards im Rahmen von Grundstücksüberlassungsverträgen, bei sonstigen Rechtsträgern der Stadt Augsburg sowie bei städtebaulichen Verträgen wird geprüft.
  4. Der Augsburger Energiestandard wird Bestandteil der städtischen Energieberatung. Mit Veranstaltungen und anderen geeigneten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird über die Inhalte des Energiestandards informiert, um zu dessen Anwendung bei Bauvorhaben privater und gewerblicher Bauherren zu motivieren.
>> zum Beschluss

Anforderungen des Augsburger Energiestandards

Der Augsburger Energiestandard definiert, welche Anforderungen Gebäude bei der Energieeffizienz in Augsburg erfüllen müssen. Dabei wird in Neubau und Bestandsgebäude unterschieden. Welche Anforderungen an die verschiedenen Gebäudearten gestellt werden, haben wir hier vereinfacht dargestellt. Die Zahlen 40, 55 und 70 stehen dabei für den prozentualen Energiebedarf im Vergleich zu den Mindestanforderungen im Gebäudeenergiegesetz. Je niedriger die Zahl, umso energieeffizienter ist das Gebäude.

  Neubau Bestand
Wohngebäude
(Geschosswohnungsbau)
 

KfW Effizienzhaus 40
(Ausnahmen begründen 2))

KfW Effizienzhaus 55
(Ausnahmen begründen 1) 2))

Nichtwohngebäude

KfW Effizienzgebäude 40
(Ausnahmen begründen 2))

KfW Effizienzgebäude 55
(Ausnahmen begründen 1) 2))

Ausnahmeregelung
staatlich geförderter
Wohnungsbau
1)

KfW Effizienzhaus 55
Ausnahmen begründen

KfW Effizienzhaus 70
Ausnahmen begründen

  Neubau und Bestand
Sonderfall Restriktionen
Wärmeversorgung
Wohngebäude/
Nichtwohngebäude 2)
– Wärmeschutzanforderungen des jeweiligen KfW-Standards
einhalten
– Sonderfall begründen
– nach 15 Jahren Umstellung der Wärmeversorgung auf
erneuerbare Energieträger prüfen, mit dem Ziel, den KfW-
Standard nachträglich zu erreichen.
                                       Bestand
Einzelmaßnahmen
Wohngebäude/
Nichtwohngebäude

Wohngebäude:
Referenzwerte für Einzelmaßnahmen des „Alternativen
Nachweis eines KfW-Effizienzhauses 55“

Wohngebäude, Ausnahmeregelung „staatlich geförderter
Wohnungsbau“
:
Anforderungen bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung
von Bauteilen (GEG, Anlage 7, Tabelle für Innentemperaturen
≥ 19°C)

Nichtwohngebäude:
Um 15 % reduzierte Werte der Anforderungen bei erstmaligem
Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen (GEG, Anlage 7,
Tabelle für Innentemperaturen ≥ 19°C)

Denkmalschutz, bauliche Restriktionen:
Einzelfallprüfung, welche Bauteile zur Verfügung stehen.

1) Gilt beim Auftreten objektspezifischer Schwierigkeiten (z.B. architektonischer, technischer oder wirtschaftlicher Art).
2) Gilt bei Schwierigkeiten in der Umsetzbarkeit von Wärmeversorgungslösungen unter dem weitgehenden Einsatz erneuerbarer Energieträger (z.B. in Gebieten, die nicht durch Fernwärme abgedeckt sind).


Kann der Standard auch bei Privatgebäuden empfohlen werden?

Ja. Bei einem höherwertigen Energiestandard als es das Gebäudeenergiegesetz (GEG) derzeit vorschreibt profitiert man vom ersten Tag an von einem geringeren Energieverbrauch und einem verbesserten Wohnkomfort.

Für Planer und Energieberater kann dieser Energiestandard als Orientierungshilfe dienen, um sowohl im Neubau als auch in der Sanierung Gebäude zukunftsfähig zu machen.


Was ist das Gebäudeenergiegesetzt (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Standard für Niedrigstenergiegebäude in Deutschland. Es trat am 1. November 2020 in Kraft. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

Dabei werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen (z.B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Letzteres sind Gebäudeecken oder Stellen, die weniger gut gedämmt sind.

Außerdem formuliert das GEG Anforderungen an vorhandene Klimatechnik sowie an Hitzeschutzmaßnahmen für den Sommer. Das GEG trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.