Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg (BSVO)

Bäume prägen das Stadtbild und übernehmen wichtige Ökosystemdienstleistungen. Sie bieten Lebensraum für verschiedenste Tiere, verbessern das Stadtklima, leisten einen wichtigen Beitrag zur Kohlenstoffspeicherung und tragen wesentlich zur innerörtlichen Durchgrünung bei. Die Baumschutzverordnung hat das Ziel, die innerstädtische Durchgrünung mit seinen positiven, aufgeführten Funktionen zu schützen und zu erhalten.

Welche Bäume sind geschützt?

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, sowie mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm hat. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen.

Nicht geschützt nach § 1 Abs. 4 BSVO sind:

  1. Obstgehölze mit einem Kronenansatz unter 100 cm mit Ausnahme von Walnuss,
  2. Pappeln, Weiden, Thuja, Scheinzypressen und Fichten sowie deren verschiedenen Arten,
  3. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und
  4. Gehölze in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen.

Den Verordnungstext finden Sie hier.


Verkehrssicherungsmaßnahmen

Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, können genehmigungsfrei durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind der Stadt Augsburg vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 5 Abs. 3 BSVO). Es kann nachträglich eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

Genehmigung bei akuter Gefahr

Bei einer akut drohenden Gefahr (z.B. angebrochener Ast, plötzliche Schräglage) kann der Baum ohne vorherige Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde gefällt werden (§ 5 Abs. 4 BSVO). Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde spätestens 2 Wochen nach Durchführung unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Es kann nachträglich eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

Ersatzpflanzungen

Um den Gehölzbestand im Stadtgebiet dauerhaft zu sichern, wird mit Erteilung der Fällgenehmigung i. d. R. eine Ersatzpflanzung vorgesehen. Ist eine Ersatzpflanzung im Einzelfall nicht möglich, so kann eine Ersatzzahlung festgelegt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich an dem theoretisch zu erwerbendem Baummaterial zzgl. einer Pflanzkostenpauschale (u. a. Lieferung, Pflanzung und Entwicklungspflege) nach § 7 Abs. 4 BSVO.

Baumschutz bei Baugenehmigungsverfahen – Gehölzbestandserklärung & Gehölzbestandsplan

Baumfällungen aufgrund genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuhandeln. Hierbei ist eine Gehölzbestandserklärung abzugeben.

Zudem ist ein Gehölzbestandsplan einzureichen, in welchem der Baumbestand auf dem Baugrundstück einschl. von 5 m im Randbereich der angrenzenden Grundstücke dargestellt ist. Darzustellen ist die Baumart, die tatsächliche Kronentraufe und der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe. 

Im Gehölzbestandsplan sind notwendige Fällungen geschützter Gehölze darzustellen, sowie jegliche notwendigen Veränderungen im Kronen- bzw. Wurzelbereich der geschützten Gehölze.

Im Rahmen der Darstellung notwendiger Gehölzfällungen und Eingriffe in geschützten Gehölzbeständen ist ebenso auf die vorhandenen und neu geplanten unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen, einzugehen.

Baumfällungen, die im Rahmen der Herstellung von Feuerwehrzufahrten erforderlich sind, sowie notwendige Aufstellflächen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Ferner sind die vorgesehenen und notwendigen Schutzmaßnahmen für Vegetationsflächen und Gehölzbestände gemäß den Vorgaben der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- und Rückbaumaßnahmen darzustellen.

Hinweise hierzu finden Sie im „Baum-Leitfaden: Baumschutz bei Bauvorhaben“ der Stadt Augsburg.

Allgemeiner Artenschutz

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten während der Vogelbrutzeit, im Zeitraum ab dem 1. März bis zum 30. September, strenge Vorgaben zum Schnitt bzw. zur Rodung von Gehölzen und Sträuchern. Zum Schutz der Brutvögel dürfen in diesem Zeitraum i. d. R. keine Gehölze bzw. Sträucher entfernt werden.

Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Baumfällungen oder Baumveränderungen in gärtnerisch genutzten Hausgärten, auf unaufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen oder auf die Entfernung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).

Jedoch ist eine Entfernung in diesen Ausnahmen nur zulässig, wenn sich in den Gehölzen zum Zeitpunkt der Fällung keine Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen in den Bäumen befinden (z.B. keine brütenden Vögel mit ihren Nestern, keine Nester von besonders geschützten Arten (z.B. Saatkrähe), keine Quartiere von Fledermäusen, usw.; § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Eine erteilte Genehmigung gemäß BSVO entbindet nicht von den o. g. Vorschriften.


Häufige Fragen zum Thema Baumschutzverordnung – FAQs:


Ich will auf meinem Grundstück bauen und ein alter Baum ist dabei im Weg. Die Baumschutzverordnung der Stadt besagt, dass dieser Baum geschützt ist. Was hat Vorrang: Baumschutz oder Baurecht?

Ein bestehendes Baurecht kann durch die Baumschutzverordnung nicht aufgehoben werden. Das beantragte Bauvorhaben kann jedoch auf der Grundlage der Baumschutzverordnung unter der Maßgabe der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit modifiziert werden, wenn die Belange des Baumschutzes dies erfordern.

Mit der Baumschutzverordnung kann rechtlich nicht verhindert werden, dass ein Gebäude gebaut wird. Es ist eine Baumfällgenehmigung zu erteilen, wenn die Errichtung eines Gebäudes ohne Baumfällung nicht möglich ist. Beispiel: Kann der Baukörper auf dem Grundstück verschoben werden, ohne das Bauprogramm wesentlich verändern zu müssen, wäre ein Erhalt eines Baumes zumutbar. Hierbei sind aber auch andere Belange wie Städtebau und Denkmalschutz zu berücksichtigen. Kann der Baum auch durch eine andere Anordnung des Baukörpers nicht erhalten werden, ist die Fällgenehmigung zu erteilen.


Das heißt, wenn der Baum mein Bauvorhaben nachweislich blockiert, stehen die Chancen gut, dass ich ihn fällen darf. Wer entscheidet letztendlich, ob der Baum fällt?

Über die Zulässigkeit von Baumfällungen entscheidet grundsätzlich die Untere Naturschutzbehörde. Wird die Baumfällung jedoch beispielsweise wegen eines Bauvorhabens beantragt, ersetzt die Baugenehmigung die Fällgenehmigung. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt im Baugenehmigungsverfahren zu dem Fällantrag Stellung und formuliert Nebenbestimmungen, die beispielweise beinhalten, in welchem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.


Ab wann sollte ich die Untere Naturschutzbehörde in mein Bauvorhaben einbeziehen?

Die Regel sollte sein, dass ein Vorhabenträger schon vor der Bauantragstellung im Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen abklärt, ob eine Integration des Baumbestandes möglich ist. Gewissenhafte Vorhabenträger suchen schon im Vorfeld des Bauantrages zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach einer verträglichen Lösung.

Die Untere Naturschutzbehörde wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Bauvorhaben und dem beinhalteten Fällantrag befasst. Ihr müssen auch alle Planungsänderungen vorgelegt werden bzw. sie muss rechtzeitig eingebunden werden, wenn Änderungen Einfluss auf den Baumbestand haben können.


Was ist zu tun, wenn es sich um ein Bauvorhaben ohne Genehmigung handelt, also um eine Terrasse, einen Weg oder ein Gartenhaus?

Der Vorhabenträger stellt seinen Antrag direkt bei der Untere Naturschutzbehörde. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet, ob dem Antrag durch die Erteilung einer Fällgenehmigung stattgegeben werden kann oder ob der Antrag abgelehnt wird. Eine Fällgenehmigung enthält in der Regel die Verpflichtung zur Pflanzung von Ersatzbäumen.


Wer kontrolliert, ob ich verordnete Ersatzpflanzungen tatsächlich durchführe?

Die Untere Naturschutzbehörde führt bei Privatgrundstücken stichprobenhafte Kontrollen durch; dabei wird auch die Naturschutzwacht unterstützend eingesetzt. Bei Straßenbäumen wird dies durch das Amt für Grünordnung übernommen, hier erfolgt auch eine Abnahme durch den Meister des Pflegebezirks.
Falls ich ohne Genehmigung geschützte Bäume fälle, mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?

Es kann bei eindeutiger beweisbarer Sachlage ein Bußgeld verhängt und angeordnet werden, Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Bußgeldhöhe kann bis zu 50.000 € betragen. Wird im Zuge von Bauvorhaben gegen die Baumschutzverordnung verstoßen, ist das Bauordnungsamt zuständig für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.