Grundsteuerreform: Das ist der neue Hebesatz Grundsteuer B für Augsburg
Wie alle bayerischen Gemeinden muss auch die Stadt Augsburg im Zuge der Grundsteuerreform ihren Grundsteuer-Hebesatz B neu festlegen. Die neuen Hebesätze wurden gestern vom Stadtrat beschlossen und greifen ab 1. Januar 2025. Grundstückseigentümer müssen sich auf Veränderungen einstellen.
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Grundsteuerregelung in Kraft, die in Bayern auf einem wertunabhängigen Flächenmodell basiert. Damit das Grundsteueraufkommen auf gleichem Niveau bleibt, hat der Stadtrat am Donnerstag neue Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümerbedeutet die Gesetzesänderung, dass einige mehr, andere weniger zahlen müssen – abhängig von der Größe ihrer Grundstücke und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung.
Weitere Informationen auf unserer Seite Grundsteuer.
So wird die Grundsteuer künftig festgesetzt
Bei der neuen Grundsteuer-Festsetzung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, an dem zunächst die staatlichen Finanzämter beteiligt sind: Sie ermitteln auf Basis der Grundsteuererklärungen von Eigentümerinnen und Eigentümern die neuen Berechnungsgrundlagen und stellen diesen sogenannten Grundsteuer-Messbetrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Dort wird die Grundsteuer dann mit der Formel „Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz“ berechnet.
Das sind die neuen Hebesätze für Augsburg
Wie vom Finanzausschuss vorgeschlagen, bleibt der Hebesatz für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) unverändert bei 485 v.H.
Für die Grundsteuer B (alle anderen Flächen) wurde ein Hebesatz von 670 v.H. (bisher 555 v.H.) beschlossen. Zum Vergleich: Die Stadt München hat bereits angekündigt, ihren Hebesatz von derzeit 535 v.H. auf 824 v.H. anzuheben, die Stadt Nürnberg von 555 v.H. auf 780 v.H.
Bei Mehrzahl der Fälle verringert sich der Grundsteuer-Messbetrag
Nach aktuellem Stand verringert sich der Messbetrag bei der Grundsteuer B in 66,4 Prozent der Fälle. Bei zehn Prozent dieser Objekte liegt die Verringerung sogar über 50 Prozent.
Eine Erhöhung des Messbetrages erfolgt dagegen bei rund 33,6 Prozent der Objekte, wobei diese in rund 6,8 Prozent der Fälle sogar über 100 Prozent betragen kann.
Es wird aber systembeding auch zu Belastungsverschiebungen, d. h. Mehrausgaben für einzelne Immobilien kommen. Die Umlegung auf Mieten ist weiterhin zulässig.
Belastung bewegt sich auf vertretbarem Niveau
In Augsburg lag die Einnahmeerwartung aus der Grundsteuer B im Jahr 2024 bei 57,8 Millionen Euro und bei der Grundsteuer A bei 178.000 Euro. Dabei bewegt sich die Belastung für den einzelnen Eigentümer und die einzelne Eigentümerin auf einem vertretbaren Niveau. Dieses liegt für übliche Eigentumswohnungen zwischen 100 Euro und 350 Euro pro Jahr, für übliche Einfamilienhäuser zwischen 300 Euro und 600 Euro pro Jahr.
Roland Barth: „Verantwortungsvoller Umgang mit Gesetzesänderung“
Finanzreferent Roland Barth betont, dass die Stadt Augsburg im Sinne der Bürgerinnen und Bürger mit der Gesetzesänderung verantwortungsvoll umgeht. „Die Stadt Augsburg strebt insgesamt keine Mehreinnahmen aus der Steueränderung an“, so der Finanzreferent. „Angesichts der angespannten Haushaltslage ab 2025 muss jedoch bei der Festsetzung der neuen Hebesätze das bisherige Aufkommen der Grundsteuer unbedingt gesichert werden.“
Unsicherheiten bleiben noch bestehen
Auf Basis der bereits vorliegenden Messbetragsdaten wäre zur Aufkommensneutralität für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 685 v.H. notwendig. Durch die noch ausstehenden Daten wird sich die Berechnungsbasis aber noch erhöhen. Dadurch kann der Hebesatz entsprechend verringert werden. Darüber hinaus ist noch mit Korrekturen und Fehlerbereinigungen der staatlichen Bescheide zu rechnen. Daher bleiben Unsicherheiten noch bestehen.
Das sind die rechtlichen Hintergründe der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgerichts hat 2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daraufhin ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Von dieser Regelung hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Damit muss jede bayerische Stadt und Gemeinde ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten zum 31. Dezember 2024 außer Kraft. (pm/swo)