Grundsteuer

Ab 1. Januar 2025 gilt in Bayern ein wertunabhängiger, flächenbezogener Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer.

Sie haben einen neuen Grundsteuerbescheid der Stadt Augsburg erhalten

Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Stadt Augsburg hat hierauf keinen Einfluss.

Grundlage für die Steuerberechnung ab 2025 ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs, für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke sowie der Gebäude. Festgelegt werden diese Berechnungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) durch das Finanzamt. Bei der Erhebung ist die Stadt Augsburg an die Feststellung des Finanzamtes gebunden.

Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Bitte nutzen Sie hierfür nach Möglichkeit elster.de

Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Arbeits- und Telefonaufkommens kann es bei allen Dienststellen zu Verzögerungen und Wartezeiten kommen.


Die Stadt Augsburg hat ab 2025 neue Hebesätze festgelegt und verschickt ab Januar 2025 neue Grundsteuerbescheide

Der Stadtrat hat am 24.10.2024 die Grundsteuerhebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 beschlossen. Der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) wird auf 670 v.H. festgesetzt, der Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt unverändert bei 485 v.H.. Die Neufestsetzung war notwendig, da bundesweit eine umfassende Grundsteuerreform umgesetzt werden muss.

Hintergrund der bundesweiten Grundsteuerreform

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die Kommunen müssen diese Reform nun umsetzen und ab Januar 2025 die angepassten Bescheide verschicken.

Auswirkungen auf die Höhe der individuellen Grundsteuer

Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Stadt Augsburg hat hierauf keinen Einfluss.

Grundlage für die Steuerberechnung ab 2025 ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs und für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke sowie der Gebäude. Festgelegt werden die Berechnungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) durch das Finanzamt. Bei der Erhebung ist die Stadt Augsburg an die Feststellung des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

So wird Ihre Grundsteuer berechnet

Die individuelle Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Augsburg, zukünftig also 670 Prozent für die Grundsteuer B (Rechenbeispiel: Grundsteuermessbetrag 72 Euro multipliziert mit 6,7 ergibt 482,40 Euro pro Jahr.)


Wer hilft Ihnen bei Fragen weiter?

Fragen zum Grundsteuermessbetrag:
Finanzamt Augsburg-Stadt, (Kontakt: Prinzregentenplatz 2, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 / 506-01)

Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt, wenn Sie Ihren Messbescheid nicht erhalten, Fragen zur Höhe des Messbetrags haben oder Ihnen Fehler im Grundsteuermessbescheid oder Äquivalenzbescheid auffallen. Die Kontaktdaten finden Sie direkt auf Ihrem Messbescheid.

Das Finanzamt bittet für Einsprüche nach Möglichkeit elster.de zu nutzen.

Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Themenseite des Bayerischen Landesamts für Steuern: grundsteuer.bayern.de

Fragen wegen Eigentumswechsel:
Finanzamt Augsburg-Stadt (Kontakt: Prinzregentenplatz 2, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 / 506-01)
Hinweis: Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz; sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, auch wenn Sie das Objekt im Laufe des Kalenderjahres veräußert haben, bleiben Sie noch für das restliche Jahr Steuerschuldner. Eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer erfolgt nach Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres. Hierfür erhalten Sie zu gegebener Zeit entsprechende Bescheide.
Aufgrund von erhöhtem Arbeitsaufkommens beim Finanzamt durch die Bearbeitung der Grundsteuerreform kann es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis der genannte Vorgang bearbeitet wird. Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch abgebucht werden, erhalten Sie diese automatisch mit der Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel rückerstattet.

Fragen zu Namen und Adressen:
Fachbereich Grundsteuer der Stadtkämmerei (Kontakt: Stadt Augsburg, Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg, Tel. 0821 / 324-9061, -9062, -9063, -9064, -9065 und -8698, E-Mail: grundsteuer@augsburg.de).

Zahlungen, SEPA, Mahnungen:
Stadtkasse, Stadt Augsburg, Service-Hotline: 0821 324-9177


Ihre Ansprechpartner

Allgemeine Fragen zur Grundsteuer, Adressänderungen usw.

Zuständigkeit Name Telefon-Nr. Zimmer-Nr.  
Teamleitung und
Straßennamen Eis-Fla
Herr Bellan 0821 324-9065 016  
Straßennamen A-Eic Frau Martin 0821 324-9061 010  
Straßennamen Fle-Hoo Frau Sommerer 0821 324-9063 011  
Straßennamen Hop-Me Frau Zilinski 0821 324-9062 010  
Straßennamen Mi-Schie Herr Martin 0821 324-9064 011  
Straßennamen Schif-Z Herr Dammer 0821 324-8698 010  
Formular: Eigentümerwechsel (Grundstück, Gebäude); Anzeige  

 


FAQs

Was bedeuten die Grundsteuerreform und die neuen Hebesätze für Grundstückseigentümer?

Für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bedeutet die Gesetzesänderung, dass einige ab Januar 2025 mehr, andere weniger Grundsteuer zahlen müssen - abhängig von der Größe ihrer Grundstücke und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung.

Nach aktuellem Stand verringert sich der Messbetrag bei der Grundsteuer B in 66,4 Prozent der Fälle. Bei zehn Prozent dieser Objekte liegt die Verringerung sogar über 50 Prozent.

Es wird aber systembeding auch zu Belastungsverschiebungen, d.h. Mehrausgaben für einzelne Immobilien kommen. Eine Erhöhung des Messbetrages erfolgt bei rund 33,6 Prozent der Objekte, wobei diese in rund 6,8 Prozent der Fälle sogar über 100 Prozent betragen kann.

Die Umlegung auf Mieten ist weiterhin zulässig.


So wird die Grundsteuer ab 01.01.2025 festgesetzt

Bei der neuen Grundsteuer-Festsetzung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren:

1. Zunächst sind die staatlichen Finanzämter beteiligt : Sie ermitteln auf Basis der Grundsteuererklärungen von Eigentümerinnen und Eigentümern die neuen Berechnungsgrundlagen und stellen diesen sogenannten Grundsteuer-Messbetrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung.

2. Bei den Städten und Gemeinden wird die Grundsteuer dann mit der Formel "Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz" berechnet.


Diese Hebesätze gelten künftig für Augsburg

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) bleibt unverändert bei 485 v.H. 

Für die Grundsteuer B (alle anderen Flächen) wurde ein Hebesatz von 670 v.H. (bisher 555 v.H.) beschlossen. Zum Vergleich: Die Stadt München hat bereits angekündigt, ihren Hebesatz von derzeit 535 v.H. auf 824 v.H. anzuheben, die Stadt Nürnberg von 555 v.H. auf 780 v.H.

Auf Basis der bereits vorliegenden Messbetragsdaten wäre zur Aufkommensneutralität für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 685 v.H. notwendig. Durch die noch ausstehenden Daten wird sich die Berechnungsbasis aber noch erhöhen. Dadurch kann der Hebesatz entsprechend verringert werden. Darüber hinaus ist noch mit Korrekturen und Fehlerbereinigungen der staatlichen Bescheide zu rechnen. Daher bleiben Unsicherheiten noch bestehen. 


Warum muss der Hebesatz Grundsteuer B angehoben werden?

Die Stadt Augsburg geht im Sinne der Bürgerinnen und Bürger mit der Gesetzesänderung verantwortungsvoll um. Sie strebt insgesamt keine Mehreinnahmen aus der Steueränderung an. Angesichts der angespannten Haushaltslage ab 2025 muss aber mit der Festsetzung der neuen Hebesätze das bisherige Aufkommen der Grundsteuer gesichert werden.

In Augsburg lag die Einnahmeerwartung aus der Grundsteuer B im Jahr 2024 bei 57,8 Millionen Euro und bei der Grundsteuer A bei 178.000 Euro. Dabei bewegt sich die Belastung für den einzelnen Eigentümer und die einzelne Eigentümerin auf einem vertretbaren Niveau. Dieses liegt für übliche Eigentumswohnungen zwischen 100 Euro und 350 Euro pro Jahr, für übliche Einfamilienhäuser zwischen 300 Euro und 600 Euro pro Jahr.


Das sind die rechtlichen Hintergründe der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgerichts hat 2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daraufhin ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Von dieser Regelung hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Damit muss jede bayerische Stadt und Gemeinde ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen.