Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 2 Grottenau 1 86150 Augsburg |
Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324 - 4210, -4211 |
Fax | 0821 324-9233 |
prostitutionsrecht@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache (nur nach Terminvereinbarung)
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Online-TerminreservierungTelefonische Servicezeiten
Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert
Beschreibung
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes der Stadt Augsburg. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, indem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG benötigt daher jeder Betreiber und jede Betreiberin, der bzw. die:
- eine Prostitutionsstätte wie zum Bsp. ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbiete
(z. B. als Bordell, Laufhaus, Tantra-Massagestudio, …),
- eine Postitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmendenkreis organisieroder durchführt, bei der von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (z.B. Messen, …),
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt, mittels derer mindestens eine andere Person, zur Erbringung sexueller Dienstleistungen, außerhalb von Prostitutionsstätten vermittelt wird (z. B. Call-Boy/Call-Girl Agenturen, Sex-Escortvermittlungen, …). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Für (temporäre) Betriebsstätten die lediglich zum Zweck der Zurschaustellung von Personen (insb. für sog. „Tabledance-Bars“) dienen ist es hingegen grundsätzlich erforderlich, einen Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO zu stellen.
Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betreiben will, benötigt hierfür eine eigene Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG.
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis/Stellvertreter(innen)erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.
Da das Erlaubnisverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz keine Konzentrationswirkung gegenüber anderweitigen gesetzlichen Erlaubnis- und Anzeigepflichten entfaltet, ist vor Antragstellung zwingend die notwendige Baugenehmigung beim Bauordnungsamt Stadt Augsburg einzuholen. Ohne diese kann das Verfahren gemäß § 12 ProstSchG, aufgrund des fehlenden Sachbescheidungsinteresses, grundsätzlich nicht angestoßen werden.
Bei der Standortsuche des jeweiligen Prostitutionsgewerbes ist die Sperrbezirksverordnung der Regierung von Schwaben zu beachten, durch welche in bestimmten Teilgebieten der Stadt Augsburg die Ausübung der Prostitution, sowie deren Anbahnung, untersagt ist.
Zuständige Dienststelle
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag (hier)
- Betriebskonzept
Kosten
-
Die Gebührenberechnung erfolgt individuell je nach Verwaltungsaufwand.
Durchschnittlich entstehen folgende Kosten:1.000,- € Grundgebühr + je Arbeitszimmer 600,- €
Links & Downloads
Rechtliches
- Sperrbezirksverordnung der Regierung von Schwaben
- Sperrbezirke in der Stadt Augsburg
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG
Behörden
- Bauordnungsamt Stadt Augsburg
- Regierung von Schwaben
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Die Bayerische Polizei - Kriminalpolizeiinspektion Augsburg (bayern.de
E-Mail : augsburg.prostitution@polizei.bayern.d; Telefon: 0821/323-0
Formulare
- Antrag für Personen gem. § 25 Abs. 2 ProstSch
- Notfallnummern – Aushang für Prostitutionsstätten[