Kampfhunde
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Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
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Beschreibung
Wer einen Kampfhund halten will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Damit Ihr Hund von der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) befreit werden kann, muss dies durch ein sogenanntes Negativzeugnis bescheinigt werden. Dafür muss mittels eines Gutachtens (Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen Person nachgewiesen werden, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist. Gutachtenerstellende können dabei durch eine Regierung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Hundewesen, sowie Tierärzte, Hundeführer der Polizei oder Richter aus dem Hundesport mit entsprechend nachgewiesenen Fachkenntnissen sein. Um die Entstehung erheblicher Kosten für nicht verwertbare Gutachten zu vermeiden, bitten wir Sie, sich vor der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters frühzeitig mit uns abzustimmen, damit die notwendige Eignung im Vorfeld bestätigt werden kann.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden kann kein Negativzeugnis beantragt werden, da die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird (Kategorie 1):
- Pitbull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Für die Haltung eines solchen Hundes braucht es eine Erlaubnis, für die äußerst strenge Erteilungsvoraussetzungen gelten. Sollten Sie die Haltung eines Hundes beabsichtigen, der einer der vorgenannten Rassen angehört, bitten wir Sie darum sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Erlaubnisfähigkeit abzuklären. Der Gesetzgeber setzt bei der Erlaubnisvoraussetzung „berechtigtes Interesse“ besonders strenge Maßstäbe, so dass es bayernweit nur vereinzelte Erlaubnisse für die Haltung von Kategorie 1 – Hunde gibt.
Bei den folgenden Rassen von Hunden und Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass dieser im Einzelfall keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Kategorie 2):
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Ob ein Hund gesteigert aggressiv und gefährlich ist, kann allerdings erst nach Abschluss der Geschlechtsreife im Alter von etwa 18 Monaten abschließend entschieden werden, weswegen bei jüngeren Hunden ein bis zu diesem Zeitpunkt befristetes vorläufiges Negativzeugnis ausgestellt wird, für das kein Gutachten erforderlich ist.
Beachten Sie bitte auch, dass ein Negativzeugnis beim Wechsel des Hundehaltenden verfallen kann und ggf. ein neues beantragt werden muss. Zeigen Sie einen Wechsel der Hundehaltung entsprechend frühzeitig beim Ordnungsamt an.
Die unerlaubte Haltung eines Kampfhundes kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden. Außerdem kann die Haltung kostenpflichtig untersagt und der Hund zwangsweise weggenommen werden.
Zuständige Dienststelle