Schaustellung von Pesonen
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 2 Grottenau 1 86150 Augsburg |
Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324 - 4210, -4211 |
Fax | 0821 324-9233 |
prostitutionsrecht@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache (nur nach Terminvereinbarung)
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Online-TerminreservierungTelefonische Servicezeiten
Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert
Beschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen in Form von Darbietungen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht und das sexuelle, erotische oder reine Sensationsinteresse der Zuschauer angesprochen wird.
Veranstalten Sie diese Darbietungen gewerbsmäßig oder stellen Sie Ihre Geschäftsräume hierfür zur Verfügung, dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33a GewO.
Die Erlaubnis ist raum- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn
- der Antragstellende zuverlässig ist (d. h. z. B. keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Führungszeugnis vorhanden sind),
- die vorgesehenen Darbietungen mit den "guten Sitten" vereinbar sind,
- der Veranstaltungsort und die Veranstaltungsräume hinsichtlich der örtlichen Lage und des Verwendungszweckes unter Berücksichtigung der Art der Darbietungen geeignet sind.
Die Beurteilung der vorgenannten Punkte erfolgt durch das Ordnungsamt im Rahmen der Antragsbearbeitung.
Sollten Sie hingegen gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen wäre ein Antrag auf Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu stellen.
Das Betreiben eines Gewerbes nach § 33a GewO ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.
Da das Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung keine Konzentrationswirkung gegenüber anderweitigen gesetzlichen Erlaubnis- und Anzeigepflichten entfaltet, ist vor Antragstellung zwingend die notwendige Baugenehmigung beim Bauordnungsamt Stadt Augsburg einzuholen. Ohne diese kann das Verfahren gemäß § 33a GewO, aufgrund des fehlenden Sachbescheidungsinteresses, nicht angestoßen werden.
Zuständige Dienststelle
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular (Anfrage an prostitutionsrecht@augsburg.de)
Kosten
- 750,00 € für einzelne Tage
- 2.500,00 € für dauerhafte Betriebsstätten
Links & Downloads