Infoblatt Urkundenbestellung

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Infoblatt Urkundenbestellung

Seit dem 01.01.2009 werden die Personenstandsregister beim Standesamt nur noch zeitlich begrenzt geführt, siehe auch unten unter "Fortführungsfristen der Personenstandsregister".

Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsregistern) oder Auskünfte aus den Personenstandsbüchern können nur erhalten:

  1. Personen, auf die sich der Eintrag im jeweiligen Personenstandsbuch bezieht; ferner deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern). Minderjährige können einen eigenen Antrag (ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters) erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stellen.
  2. Personen, Behörden, Firmen, Institutionen etc., die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
  3. Die Geschwister des Kindes oder Verstorbenen bei Urkunden oder Auskünften aus dem Geburts- oder Sterberegister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
  4. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, wenn die Person/Personen, auf die sich der gewünschte Personenstandseintrag bezieht, seit mehr als 30 Jahren verstorben ist/sind. Der Nachweis über den Tod der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, ist vom Antragsteller zu erbringen.

Dies gilt auch für Antragsteller, welche die Urkunde/Auskunft für private Forschungszwecke (Ahnenforschung, etc.) wünschen.

Ein rechtliches Interesse kann nur anerkannt werden, wenn die Urkunde/Auskunft für die Wahrung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Interesse an der Erlangung der Informationen gegeben ist.

Familien- bzw. Ahnenforschung ist in der Regel kein rechtliches, sondern nur ein berechtigtes Interesse. 

Soweit nicht Sie selbst in der Urkunde oder Abschrift beurkundet sind, bitten wir Sie, bei Ihrer Bestellung nähere Angaben zu machen und Nachweise mitzusenden:

  • Mitteilung, wie Sie zu der Person verwandt sind, von der Sie eine Personenstandsurkunde oder eine Auskunft erhalten wollen;
  • Nachweis Ihres rechtlichen Interesses (z.B. Vertrag, Grundbuchauszug, Mahnbescheid, Vollstreckungstitel oder ähnliches);
  • wenn ein berechtigtes Interesse für die Ausstellung der Urkunden ausreichend ist: Angabe von Gründen, wozu Sie die beantragten Urkunden benötigen;
  • gegebenenfalls Übersendung einer Vollmacht der unmittelbar antragsberechtigten Person (insbesondere bei Ahnenforschung), Institutionen, Firmen, etc.;
  • Übersendung der behördlichen/gerichtlichen Aufforderung jener Stelle, welche Sie zur Vorlage der Urkunde aufgefordert hat (die Urkunde wird von uns dorthin übersandt, sofern dies kostenfrei erfolgen kann - z. B. bei Rentenangelegenheiten);
  • Sonstige Angaben/Unterlagen/Nachweise

Kosten

Urkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterbebuch bzw. -register: 10 Euro.

Auskünfte aus einem Personenstandseintrag: 7 Euro.

Suchgebühren je nach Arbeitsaufwand: 5 bis 100 Euro.

Zusendung und Bezahlung

Der Urkundenversand erfolgt auf Vorkasse. Sie bestellen die Urkunde bei uns mittels Bestellformular und geben dabei eine gültige E-Mail-Adresse an. Wir werden Ihnen die fällige Gebühr sowie unsere Kontodaten und den anzugebenden Verwendungszweck mitteilen. Nachdem die Gebühr bei uns eingegangen ist, werden wir unverzüglich die bestellten Urkunden versenden. 

Sie haben jederzeit auch die Möglichkeit, die Urkunden während unserer Öffnungszeiten bei uns direkt im Standesamt abzuholen.

Fortführungsfristen der Personenstandsregister

Seit dem 01.01.2009 unterliegen die Personenstandsbücher und -register einer Fortführungsfrist. Diese beträgt im:

  • Geburtsregister: 110 Jahre
  • Heirats-/Eheregister: 80 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Ablauf der Fortführungsfrist, d.h. wenn die gewünschten Einträge älter sind als die oben angegebenen Fristen, werden vom Standesamt gem. § 55 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt und es ist im Standesamt keine Einsicht in die Personenstandsbücher bzw. -register mehr möglich. Die Personenstandseinträge unterliegen ab diesem Zeitpunkt ausschließlich archivrechtlichen Vorschriften, § 61 Abs. 2 PStG, und werden vom Standesamt an das Archiv abgegeben. Das für das Standesamt Augsburg einschließlich eingemeindeter Vororte (Meringerau, Oberhausen, Pfersee, Friedbergerau, Hochzoll, Lechhausen, Kriegshaber, Göggingen, Haunstetten, Inningen, Bergheim) zuständige Archiv ist das Stadtarchiv der Stadt Augsburg. Für die Benutzung von Archivgut gibt es eigene Vorschriften, über das Sie das Stadtarchiv als zuständige Dienststelle gerne informiert.