Sehen und gesehen werden
Das Übersehen anderer Verkehrsteilnehmenden zählt zu den häufigsten Unfallursachen. Vor allem, wenn Radfahrer und Fußgänger beteiligt sind. Wer sich sichtbar macht für andere, senkt sein Unfallrisiko. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anpassen.
Vorausschauend & vorsichtig
Dunkelheit, Nebel und Niederschlag schränken die Sicht ein. Laub, Glätte und Nässe verlängern den Bremsweg. Bitte die Geschwindigkeit anpassen und als Autofahrer Frontscheibe sauber halten, die Beleuchtung regelmäßig überprüfen und auf Fußgänger und Radfahrer achten. Vielen Dank!
Auf Sicht fahren
Für Autofahrer, aber auch für Radler und allen anderen, die mit einem Fahrzeug unterwegs sind, gilt das Sichtfahrgebot:
- Es darf laut StVO nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
- Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jeder so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
- Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Hell macht sichtbar
Dunkel gekleidete Personen werden oft erst ab einer Entfernung von 25 Metern wahrgenommen, hell gekleidete ab 50 Metern. Personen, die Warnwesten tragen, sind bereits ab einer Entfernung von 150 Metern zu erkennen. Auch Reflektoren an Rucksäcken oder Reflektorbänder erhöhen die Sichtbarkeit.
Mit dem Rad unterwegs? Licht an!
Vielen Dank an alle, die bei Wind und Wetter mit dem Rad unterwegs sind. Bitte nicht vergessen: Nur mit Licht und Reflektoren werden Radfahrende sichtbar.
Das brauchen Räder in der Dunkelheit und Dämmerung:
- Weißes Licht und weißen Reflektor vorne
- rotes Licht und roten Reflektor hinten
- Gelbe Reflektoren an den Pedalen
- Reflektoren an den Laufrädern: Katzenaugen, Speichenhülsen oder Reflektorbänder.
Alles Einstellungssache: Bitte darauf achten, dass das Vorderlicht richtig eingestellt ist. Es soll andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden, aber auch nicht direkt auf den Boden vors Rad leuchten.
Gesetzeslage: Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind …
Zur StVZO § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.