Afrastraße 10 / 12, 86179 Augsburg Vergabe im Erbbaurecht gegen Höchstgebot (Neubebauung nach Abriss)
Die Stadt Augsburg startet am 16.12.2024 das sechswöchige Verfahren zur Vergabe des städtischen Baugrundstücks Afrastraße 10 / 12, 86179 Augsburg. Das Grundstück hat eine Größe von 395 m², ist aktuell mit einem Doppelhaus / Zweifamilienhaus bebaut und soll im Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 70 Jahren vergeben werden.
Jede natürliche, volljährige, voll geschäftsfähige sowie jede juristische Person hat die Möglichkeit am Bieterverfahren teilzunehmen.
Die Vergabe des Grundstücks erfolgt gegen Höchstgebot auf den jährlich zu entrichtenden Erbbauzins. Den Zuschlag erhält die Person, welche innerhalb der Gebotsfrist das höchste Gebot abgibt.
Der ermittelte einschlägige Bodenwert des Grundstücks beläuft sich auf 945,00 EUR/m² - somit insgesamt 373.275,00 EUR. Üblicherweise beträgt der jährlich zu entrichtende Erbbauzins 3% des einschläigen Bodenwerts. Unter diesen Voraussetzungen wäre ein Erbbauzins in Höhe von 11.198,25 EUR/Jahr an die Stadt Augsburg als Eigentümerin des Grundstücks zu entrichten.
Da sich der zukünftige Erbbauberechtigte im Rahmen der Bestellung des Erbbaurechts verpflichtet, das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude auf eigene Kosten abzubrechen und das Grundstück neu zu bebauen, soll die Abgabe des Gebots über die Höhe des jährlich zu entrichtenden Erbbauzinses unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abbruchkosten erfolgen.
Auf dem Grundstück sind keine Altlasten bekannt. Im Gebäude wurde Asbest und unter Berücksichtigung des Baujahres höchstwahrscheinlich auch sogenannte „alte Mineralwolle“ mit der Einstufung K1b (krebserregend) verbaut.
Für den Abbruch und die Entsorgung des Gebäudes ist nach Einschätzung der Stadt Augsburg mit Kosten in Höhe von ca. 130.000,00 EUR zu rechnen (Kostenschätzung aus dem Jahr 2024).
Nähere Informationen hierzu sind dem Exposé zu entnehmen.
Die grundsätzlich mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus ist in der Planzeichnung dargestellt. Ein Anspruch auf Erteiliung der für den Neubau erforderlichen Baugenehmigung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Interessenten wird am 06.12.2024 und am 20.12.2024 jeweils zwischen 14:00 - 18:00 Uhr die Möglichkeit zur Besichtigung des Grundstücks sowie des Bestandsgebäudes gegeben. Besichtigungen finden als Sammeltermine statt. Um eine bessere Koordination der Besichtigungen zu ermöglichen, soll eine unverbindliche Anmeldung zu den einzelnen Terminen erfolgen.
Die unverbindliche Anmeldung zu den Besichtigungsterminen ist über das eingerichtete Anmeldeportal möglich.
Wegen des Schimmelbefalls einzelner Räumlichkeiten empfehlen wir bei Begehung des Objekts das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP 2 - Maske).
Die Teilnahme am Bieterverfahren ist ausschließlich über diese Seite mittels des bereitgestellten Formulars möglich.
Wir empfehlen die zur Verfügung gestellten Unterlagen eingehend zu sichten und bitten von telefonischen Nachfragen abzusehen. Sofern Sie Fragen haben, welche sich nicht bereits durch die Unterlagen beantworten lassen, können diese per E-Mail an
afrastrasse.liegenschaftsamt@augsburg.de gestellt werden.
Die Besichtigung des Objekts Afrastraße 10 / 12, 86179 Augsburg erfolgt auf eigenes Risiko. Die Stadt Augsburg lehnt jegliche Haftung für Personen- oder Sachschäden ab, die während der Besichtigung auftreten könnten. Insbesondere für Atemwegsbeschwerden, die in Folge der Begehung auftreten, übernimmt die Stadt Augsburg keine Verantwortung oder Haftung.
FAQs (bitte anklicken)
Fragen und Antworten zum Vergabeverfahren für das Wohnbaugrundstück „Afrastraße 10 / 12, 86179 Augsburg“ – Vergabe im Erbbaurecht gegen Höchstgebot . Bitte klicken Sie auf den Pfeil oder die jeweilige Überschrift, um sich zu informieren:
Vergabeverfahren
Nach welchem Verfahren wird das städtische Wohnbaugrundstück vergeben?
Die Vergabe des städtischen Wohnbaugrundtücks „Afrastraße 10 / 12“ erfolgt im Bieterverfahren gegen Höchstgebot auf den jährlich zu entrichtenden Erbbauzins.
Wer darf am Bieterverfahren teilnehmen?
Am Bieterverfahren darf jede natürliche, volljährige und geschäftsfähige Person sowie jede juristische Person teilnehmen.
Muss bereits bei Gebotsabgabe die Finanzierung des Gesamtvorhabens nachgewiesen werden?
Bei Abgabe des Gebots ist kein Finanzierungsnachweis vorzulegen. Die Finanzierbarkeit des Gesamtvorhabens ist erst nach Mitteilung der Stadt Augsburg über die Zuschlagserteilung aus dem Bieterverfahren, jedoch spätestens vier Wochen vor notarieller Beurkundung, durch einen detaillierten Finanzierungsplan (Tilgungsplan) nachzuweisen.
Dieser ist von einer nach den Zulassungskriterien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zugelassenen Bank, oder eines nach diesen Kriterien zugelassenen Finanzdienstleisters zu erbringen. Bei mehreren Kreditgebern ist der Stadt Augsburg ein Gesamtfinanzierungsplan vorzulegen.
Neben einem Nachweis zur Finanzierbarkeit des Gesamtvorhabens ist zusätzlich eine Erklärung der finanzierenden Bank(en) vorzuweisen, in welcher diese die Kenntnis und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag verbindlich erklärt.
Wonach richtet sich die Vergabeentscheidung?
Zuschlag erhält die Bewerbung, welche nach Ablauf der Gebotsfrist das höchste Gebot auf den jährlich zu entrichtenden Erbbauzins enthält.
Was passiert, wenn mehrere Bieter das Höchstgebot abgeben?
Sofern das Höchstgebot von mehreren unterschiedlichen Bietern abgegeben wird, entscheidet sich die Vergabe des Wohnbaugrundstücks im Rahmen eines notariell begleiteten Losverfahrens.
Erbbaurecht
Was ist ein Erbbaurecht?
Für die Begründung eines Erbbaurechts bedarf es des Abschlusses eines notariell zu beurkundenden Erbbaurechtsvertrags zwischen dem Erbbaurechtsnehmer und dem Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht wird anschließend in das Grundbuch eingetragen.
Das Erbbaurecht ist somit ein dingliches Recht, welches dem Erbbauberechtigten erlaubt während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten. Als Gegenleistung hierfür ist dem Grundstückseigentümer/Erbbaurechtsgeber ein regelmäßig zu zahlender Erbbauzins zu entrichten.
Das Erbbaurecht ist ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht und kann folglich grundsätzlich veräußert, vererbt und z.B. mit Grundpfandrechten belastet werden.
Wer ist Erbbauberechtigte/r?
Erbbauberechtigte/r ist die Person bzw. sind die Personen, zu dessen bzw. zu deren Gunsten ein Erbbaurecht am Grundstück der Stadt Augsburg bestellt wird. Bei Ehepaaren/ Partnerschaften erfolgt die Einräumung des Erbbaurechts zu gleichen Anteilen.
Wie lange läuft das Erbbaurecht?
Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 70 Jahren eingeräumt.
Kann das Erbbaurecht einseitig gekündigt werden?
Nein, das Erbbaurecht endet grundsätzlich entweder mit Zeitablauf oder mit Ausübung des Heimfalls durch den Grundstückseigentümer bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Erbbauberechtigten.
Was bedeutet Heimfall?
Für den Fall einer groben Pflicht- oder Vertragsverletzung des/ der Erbbauberechtigten wird ein Heimfallrecht für die Stadt Augsburg insbesondere vereinbart bei Nichteinhaltung von
• Bau,- Instandhaltungs- und Versicherungsverpflichtung
• Übernahme von Lasten und Abgaben
• Verzug der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von 2 Jahresraten
• Insolvenz, etc.
kann die Stadt Augsburg demnach als Grundstückseigentümerin von ihrem Heimfallrecht Gebrauch machen. Das Bauwerk/ die Bauwerke bzw. baulichen Anlagen fallen dann vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit in das Eigentum der Stadt Augsburg zurück und der Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigten erhält/ erhalten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes der Bauwerke/ der baulichen Anlagen.
Was bedeutet Belastungszustimmung?
Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Rentenschulden, Reallasten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten sowie zur Änderung des Inhalts dieser Rechte, wenn die Inhalts änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält.
Wie zeichnet sich die Belastungsobergrenze aus?
Belastungen auf dem Erbbaurecht sind nur zulässig, wenn die Gesamtbelastung bei Belastungsaufnahme innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Vertrags 80% der tatsächlichen Baukosten (=Gesamtherstellungskosten) des Erbbaurechts nicht übersteigt. Die im Zusammenhang mit dem Abbruch des Bestandsgebäudes entstehenden Kosten sind von den tatsächlichen Baukosten explizit ausgenommen und werden bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtbelastung des Erbbaurechts nicht berücksichtigt.
Bei späterer Belastungsaufnahme 80 % des gemeinen Wertes / der baulichen Anlagen (objektiver Verkehrswert, § 194 BauGB) als Gesamtbelastung des Erbbaurechts nicht übersteigt.
Was passiert nach Ende der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags (Zeitablauf)?
Zum jetzigen Zeitpunkt wird für stadteigene im Erbbaurecht vergebene Wohnbaugrundstücke bei einer Restlaufzeit des Erbbaurechts von weniger als zehn Jahren oder auf Anfrage des Erbbauberechtigten und bei Vorliegen eines Sachgrundes grundsätzlich ein Angebot zur Verlängerung unterbreitet, sofern nicht im Einzelfall rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Gründe in der Person oder Sache entgegenstehen. Im Falle des Angebots auf Verlängerung werden die aktuellen Konditionen ermittelt und ggf. Vertragsbedingungen der aktuellen Rechtslage angepasst (Bericht des Wirtschaftsförderungs-, Beteiligungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2021; BER/21/05901).
Sofern keine Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt, geht bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Bauwerk/die Bauwerke bzw. die baulichen Anlagen in das Eigentum der Stadt Augsburg über. Der Erbbauberechtigte die Erbbauberechtigten erhält/ erhalten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes der Bauwerke/ der baulichen Anlagen.
Kann man als Erbbauberechtigter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwerben?
Der Verkauf des Erbbaugrundstückes an den jeweiligen Erbbauberechtigten ist nach den derzeitigen städtischen Bestimmungen für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wie hoch ist der jährlich zu entrichtende Erbbauzins?
Üblicherweise beträgt der jährlich zu entrichtende Erbbauzins für die Dauer des Erbbaurechtsvertrags 3% des relativen Bodenwertes des jeweiligen Grundstücks.
Der ermittelte relative Bodenwert beläuft sich auf 373.275,00 EUR. Folglich ergäbe sich ein regulärer Erbbauzins in Höhe von 11.198,25 EUR/Jahr.
Da das Wohnbaugrundstück unter Berücksichtigung der Abbruchkosten jedoch gegen Höchstgebot des jährlich zu entrichtenden Erbbauzinses vergeben wird, richtet sich die Höhe des Erbbauzinses nach dem abgegegebenen Höchstgebot.
Wird der Erbbauzins während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags angepasst?
Der Erbbauzins wir regelmäßig alle fünf Jahre gemäß Verbraucherpreisindex im Rahmen einer Wertsicherungsvereinbarung angepasst. Es erfolgt hierzu die Eintragung einer wertgesicherten Gleitklausel im Grundbuch zur automatischen dinglichen Sicherung künftiger Erbbauzinsanpassungen.
Wann wird der Erbbauzins zur Zahlung fällig?
Der Erbbauzins ist jeweils in Vierteljahresraten im Voraus zum jeweiligen Kalendervierteljahresersten (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) zur Zahlung fällig.
Wie werden die Erbbaurechtsverträge der Stadt Augsburg vertraglich ausgestaltet?
Der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages basiert auf dem Bericht des Wirtschaftsf örderungs-, Beteiligungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2021 (BER/21/05618) formulierten Eckdaten.
Der notarielle Entwurf des konkreten Erbbaurechtsvertrags muss dem künftigen Erbbauberechtigten mindestens 14 Tage vor Beurkundung vorliegen, um die Regelungen eingehend sichten zu können.
Grundstück und Gebäude
Ist das Grundstück bereits voll erschlossen?
Das Erbbaurechtsgrundstück ist verkehrstechnisch vollständig erschlossen. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt derzeit über die Afrastraße.
Zudem ist das Bestandsgebäude an das öffentliche Versorgungsnetz (Strom, Wasser und Abwasser angeschlossen). Bei Bedarf ist durch die Stadtwerke Augsburg außerdem ein Anschluss an das in der Afrastraße / Sandstraße bestehende Gasnetz jederzeit möglich.
Werden für das Erbbaurechtsgrundstück noch Erschließungsbeiträge fällig?
Die an das Erbbaurechtsgrundstück angrenzenden Erschließungsanlagen Afrastraße / Sandstraße sind erstmalig hergestellt und vollständig abgerechnet. Sämtliche Kosten der Erschließung sind bereits abgegolten.
Muss das Bestandsgebäude Afrastraße 10 / 12 zwingend abgebrochen werden?
Im Rahmen der Bestellung des Erbbaurechts verpflichtet sich der zukünftige Erbbauberechtigte das Bestandsgebäude innerhalb von 2 Jahren ab notarieller Vertragsbeurkundung vollständig abzubrechen.
Eine Sanierung des Bestandsgebäudes ist ausdrücklich nicht erwünscht.
Sind auf dem Grundstück Altlasten zu erwarten?
Das Grundstück wird derzeit nicht im Altlastenkataster der Stadt Augsburg geführt. Es liegen keine konkreten Hinweise auf Altlasten vor.
Bei Untersuchungen im weiteren Umfeld wurden in der Vergangenheit zum Teil schadstoffbelastete Auffüllungen vorgefunden. Daher kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass auch auf dem Grundstück unnatürliches Bodenmaterial vorzufinden ist.
Sind im Gebäude Altlasten / Schadstoffe zu erwarten?
Eine Gebäudeschadstoffuntersuchung im Jahr 2020 ergab, dass in den Wandbelägen (innen), dem Fassadenputz sowie dem Bodenbelag der Eingangsbereiche Asbest vorhanden ist.
Aufgrund des Baujahres ist zudem davon auszugehen, dass sogenannte „alte Mineralwolle“ mit der Einstufung K1b (krebserregend) verbaut ist.
Es wurden keine relevanten PCB- sowie Schwermetallkonzentrationen festgestellt.
Wie hoch sind die Kosten für die Trennung der Strom und Wasseranschl üsse vom öffentlichen Versorgungsnetz?
Die Trennung der bestehenden Hausanschlüsse (Strom und Wasser) vom öffentlichen Versorungsnetz ist durch die Stadtwerke Augsburg vorzunehmen. Für die Ausführung der Arbeiten ist mit Kosten in Höhe von ca. 10.500,00 EUR zu rechnen.
Die Abrechnung erfolgt durch die Stadtwerke Augsburg zu den zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten gültigen Tarifen.
Gibt es eine Selbstnutzungspflicht?
Es besteht nach Neubebauung des Grundstücks keine Pflicht zur Selbstnutzung des Vertragsgegenstands.
Was bedeutet „Solarpflicht“ und wie ist diese umzusetzen?
Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat am 31.03.2022 (BSV/22/07365) einen Grundsatzbeschluss zur Solarpflicht auf Gebäuden in Augsburg gefasst. Demzufolge sind künftig u.a. bei der Vergabe von städtischen Grundstücken zur Errichtung von Wohngebäuden im Erbbaurecht Regelungen zur Solarpflicht in den Erbbaurechtsverträgen zu treffen.
Entsprechend dem Beschluss des Wirtschaftsförderungs-, Beteiligungsund Liegenschaftsausschusses vom 19.07.2023 (BSV/23/09211) hat in den Erbbaurechtsverträgen zur Vergabe der städtischen Grundstücke die Vereinbarung einer Bauverpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur überwiegenden Versorgung der auf der Erbbaurechtsfläche befindlichen Bauwerke bzw. baulichen Anlagen auf den hierfür geeigneten Dachflächen zu erfolgen.
Alternativ ist es möglich, die Dachfläche/n an einen Dritten zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage zu vermieten. Da diese gewerbliche Nutzung eine Zweckerweiterung des Erbbaurechtszwecks darstellt, sind 25 % der Nettomieteinnahmen an die Stadt Augsburg abzuführen.
Ist eine Besichtigung des Vertragsgegenstands möglich?
Interessenten erhalten am 06.12.2024 und am 20.12.2024 jeweils zwischen 14:00 - 18.00 Uhr die Möglichkeit das Grundstück sowie das Bestandsgebäude zu besichtigen, um sich ein Bild der örtlichen Gegebenheiten einzuholen (Anmeldung Besichtigungstermin).
Gebotsabgabe
Wann kann ich mein Gebot einreichen und in welcher Form erfolgt die Gebotsabagbe?
Die Abgabe des Gebots ist ausschließlich innerhalb des Bewerbungszeitraums 16.12.2024. - 26.01.2025 möglich.
Es ist das auf der Internetseite der Stadt Augsburg hinterlegte Formular zu verwenden und vollständig (inkl. geforderter Nachweise) ausgefüllt innerhalb der Frist einzureichen.
Als Nachweis der Fristwahrung gilt das Eingangsdatum des ausgefüllten Formulars bei der Stadt Augsburg.
Wie kann ich nach Abgabe des Antrags der Stadt Augsburg relevante Änderungen mitteilen?
Ändern sich nach Abgabe des Antrages die persönlichen Umstände des Bieters, sind diese der Stadt Augsburg in Textform (z.B. per E-Mail an afrastrasse.liegenschaftsamt@augsburg.de) unverzüglich mitzuteilen.
Sonstiges
Wer erteilt Auskünfte zum Stand des Vergabeverfahrens?
Aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen bitten wir Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages abzusehen. Sie erhalten von uns zeitnah nach Ende der Bewerbungsfrist eine Nachricht.