Wegweiser für Gewerbetreibende in der Augsburger Innenstadt
Die Stadt Augsburg bietet für Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Veranstalter zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten rund um den Gewerbebetrieb. Informationen und Beratungsmöglichkeiten finden untern den nachfolgendem Themenpunkten.
Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehen wir als Wirtschaftsförderung selbstverständlich jederzeit zur Verfügung und vermitteln bei Bedarf an die entsprechenden Dienststellen weiter.
Sondernutzungen (Beantragung Werbereiter, Warenauslagen etc.)
Ansässige Gewerbetreibende können eine Sondernutzung für den öffentlichen Raum beantragen. Genehmigungen für Gestaltungsobjekte, Außengastronomie, Pflanzen, Sitzbänke, Verkaufsständer oder sonstige Aktionen erteilt das Ordnungsamt.
Auf der Webseite des Ordnungsamtes finden Sie unter „Sondernutzungen“ alle Arten und Informationen sowie Kontaktdaten zur Antragstellung.
Kontakt: Ordnungsamt
Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen
Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für Außenbewirtungsflächen, besondere Straßengestaltungen, Verkaufseinrichtungen und Werbeanlagen in der Augsburger Innenstadt ist die Gestaltungsrichtlinie für die Augsburger Innenstadt zu beachten.
Die Gestaltungsrichtlinie enthält Regelungen und Vorgaben zu folgenden Sondernutzungsarten und Einrichtungen:
- Lage, Größe und Gestaltung von Außenbewirtungsflächen und Außenbestuhlung
- Eigenständige Bewirtungseinrichtungen
- Nicht-ortsfeste / mobile Werbeanlagen wie Werbeständer, -schilder und -figuren und ähnliches
- Eigenständige Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen
- Straßenraumgestaltung (Bodenbeläge / Podeste, Einfriedungen, Fahrradständer, Beleuchtung / Beschallung)
Kontakt: Gestaltungsrichtlinien Innenstadt
Monitore im Schaufenster
Hier geht’s zum Antragsformular (Formularservice)
Schaufenstermonitore sind allgemein möglich. Alle Vorhaben müssen grundsätzlich vorab genehmigt werden. Für den Betrieb gelten folgende Kriterien:
- Max. 2 m² in einem Schaufenster einer gesamten Nutzungseinheit
- In Eckgebäuden gilt die zuvor genannte Regelung je Straßenseite
- Bei einer Fassadenlänge über 10 m können max. 4 m² in zwei Schaufenstern (je max. 2 m²) je Nutzungseinheit umgesetzt werden
- Mehrere Bildschirme im Schaufenster sind möglich, wenn sie eine Gesamtfläche von 2 m² nicht überschreiten
- Bildschirme müssen dimmbar sein
- Maximal genehmigungsfähige Helligkeit an Schaufensterscheibe: (Tag 1.000-1.100 Lux und Nacht 500-600 Lux)
- In sensiblen Bereichen ein maximaler Bildwechsel von 20 Sekunden bzw. drei Bildwechsel/Minute
Sofern ein Vorhaben diese Kriterien überschreitet, wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, um die Außenwirkung im Zusammenhang mit der Umgebungshelligkeit, dem Ladenbau und anderen Rahmenbedingungen beurteilen zu können.
Kontakt: Untere Denkmalschutzbehörde
Schaufensterbeklebung
Hier geht’s zum Antragsformular (Formularservice)
Alle Vorhaben müssen grundsätzlich vorab genehmigt werden. Schaufensterbeklebungen sind in besonders sensiblen Bereichen gemäß nachfolgenden Kriterien möglich:
- Großflächige Folienbeklebungen in Form von Sandstrahlfolie bis 20 % der gesamten Schaufensterfläche
- Für Sonderaktionen (Sale) sind zusätzliche Beklebungen, die 10 % der Schaufensterfläche nicht überschreiten, zulässig
- Sonderbeklebungen sind farbig und monochrom 15 Wochen im Jahr möglich und vorab anzuzeigen
- Im restlichen Innenstadtbereich ist Beklebung verfahrensfrei, darf jedoch nicht öffentlichem Recht entgegenstehen (bspw. Art. 57 BayBO, BayDSchG, UNESCO-Richtlinien, Bebauungspläne etc.)
Erklärung: Sandstrahlfolie entspricht Milchglasoptik. Ohne Werbezweck wird diese generell nicht reguliert und gilt nicht als Werbeanlage. Dies gilt bspw. für Sichtschutz in Arztpraxen, Spielhallen oder Tattoo-Studios, aus Datenschutzgründen (Banken) oder als Sichtschutz vor unattraktivem Leerstand bzw. Umbauarbeiten.
Kontakt: Untere Denkmalschutzbehörde
Nasenschilder
In der denkmalgeschützten Innenstadt sind alle ortsfesten Werbeanlagen immer genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig.
Im Regelfall sind Nasenschilder bzw. Auslegerschilder genehmigungsfähig.
Kontakt: Untere Denkmalschutzbehörde
Ladenbeschriftung
In der denkmalgeschützten Innenstadt sind im Regelfall Schriftzüge aus Einzelbuchstaben auf Putz (ohne Grundplatte) genehmigungsfähig.
Alle Leuchtkästen (ortsfesten Werbeanlagen) sind immer genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig – grundsätzlich sollten diese Anlagen jedoch vermieden werden. (Gilt auch für Nasenschilder)
Kontakt: Untere Denkmalschutzbehörde
Fassadenwerbung
- In der denkmalgeschützten Innenstadt sind alle ortsfesten Werbeanlagen immer genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig.
- Schilder sind abhängig von Fassadengestaltung bzw. Anbringungsort und Größe, Farbe und Beleuchtung (außer im Bereich BPlan 470) genehmigungsfähig.
- Flachtransparente an der Fassade hingegen sind, ebenso wie Werbeanlagen an Erkern, Balkonen o.ä. in der Innenstadt in der Regel nicht genehmigungsfähig.
- LED-Laufschriften und sich drehende Barber-Poles wurden bisher nicht zugelassen.
- Werbeanlagen in den Obergeschossen können nur in Ausnahmefällen zugelassen
Kontakt: Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsangebot zum Planungsrecht
Was kann ich in meiner Ladenfläche machen? Sind die Nutzungsmöglichkeiten am Planstandort unklar, kann die Bauberatung des Stadtplanungsamtes in Anspruch genommen werden. Hier kann anhand Ihres Konzepts eine Auskunft zu rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bzw. zur planungsrechtlichen Einordnung geben werden. Vorüberlegungen können dabei je nach Detaillierungsgrad bereits eingeschätzt und Empfehlungen für die Umsetzung können mitgegeben werden.
Für eine unverbindliche Ersteinschätzung können Sie sich auch gerne an die Wirtschaftsförderung wenden.
Kontakt: Bauberatung zum Planungsrecht
Nutzungsänderungen
Soll die Ladenfläche künftig anders genutzt werden als bisher, kann mittels eines Bauantrags auf Nutzungsänderung eine neue Nutzung genehmigt werden. Alle flächen- und lagespezifischen Informationen zum jeweiligen Vorhaben erhalten Sie beim Bauordnungsamt.