Finanzielle Leistungen für Familien | Beratung zu finanziellen Familienleistungen | Über das Netzwerk Familienleistungen
Finanzielle Leistungen für Familien
Das Netzwerk Familienleistungen bündelt zahlreiche finanzielle Leistungen für Familien. Hier eine Übersicht mit direkten Links zu den Leistungsträgern.
Bitte klicken Sie auf die jeweilige Leistung, dann öffnet sich der Text mit den weiteren Informationen.
Baby-Erstausstattung
Wenn Sie schwanger sind und Sozialhilfe oder Bürgergeld bekommen, können Sie einen Zuschuss zu Ihrer Leistung, auch Mehrbedarf genannt, und einmalige Leistungen, zum Beispiel für die Erstausstattung Ihres Kindes, bekommen. Auch wenn Sie wenig verdienen, aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Bürgergeld haben, können Sie Pauschalbeträge für Erstausstattung oder Mehrbedarfszuschläge beantragen.
Zur Leistung Baby-ErstausstattungBAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sieht verschiedene Möglichkeiten einer Förderung vor:
- Studierendenförderung: Für die Studierendenförderung im Inland sind die Studierendenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Bei Hochschulen mit Zweigstellen in verschiedenen Orten ist in der Regel das Studierendenwerk am Stammsitz der Hochschule zuständig.
- Schülerbafög: Auch für den Besuch von Berufsfachschulen sowie weiterführenden Schulen besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
- Aufstiegs-BAföG: Nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes werden Teilnehmer an beruflichen Aufstiegsfortbildungen ebenfalls durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt unterstützt.
Bauförderung für Familien
Die Eigenwohnraumförderung des Freistaates Bayern unterstützt gerade junge Familien mit vergünstigen Zinskonditionen oder Zuschüssen beim Erwerb eines Neubaus oder einer Bestandsimmobilie. Hierfür müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eine erste Prüfung über die Fördermöglichkeiten ist unter https://bayernlabo.de/ möglich.
Zur Leistung Bauförderung für FamilienBerufsausbildungsbeihilfe
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden grundsätzlich Auszubildende, die während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.
Zur Leistung BerufsausbildungsbeihilfeBildungskredit
Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.
Zur Leistung BildungskreditBildungs- und Teilhabe-Leistungen
Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet umfangreiche Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche in der Schule/Kindertageseinrichtung sowie bei der Integration in die Gesellschaft und Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten finanziell zu unterstützen.
Alle Kinder und Jugendlichen in einem Haushalt können Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten, wenn eine der folgenden staatlichen Leistungen bezogen wird:
- Kinderzuschlag
- Bürgergeld
- Sozialgeld
- Sozialhilfe
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter
- Erwerbsminderung
- Wohngeld
- Asylbewerber-Leistungen
Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Zu den Bildungs- und Teilhabe-LeistungenElternbeiträge Kita
Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. In der Regel ist das, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Zum Amt für Kinder, Jugend und FamilieElterngeld
Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Zuständig in Bayern ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Zur Leistung ElterngeldFamilienerholung
Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt. Zuständig ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Zur Leistung Familienerholung
Familiengeld
Der Freistaat Bayern gewährt Eltern mit Wohnsitz in Bayern für Kinder ab dem 13. bis zum 36. Lebensmonat Bayerisches Familiengeld. Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder ob das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird. Zuständig ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Zur Leistung FamiliengeldHaushaltshilfe
Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushaltes sicher während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung & Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.
Zur Leistung Haushaltshilfe der AOK BayernZur Leistung Haushaltshilfe der BARMER
Zur Leistung Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse, bei der Sie versichert sind
Kindergeld
Kindergeld bekommen Eltern zunächst für Kinder unter 18 Jahren, die sie regelmäßig versorgen. Aber auch für Kinder ab 18 Jahren kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld geben.
Zur Leistung KindergeldKinderkrankengeld
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.
Zur Leistung Kinderkrankengeld der AOK BayernZur Leistung Kinderkrankengeld der BARMER
Zur Leistung Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse, bei der Sie versichert sind
Kinderzuschlag
Wer Kindergeld bekommt und dessen Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht, hat möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag. Ob das auch für Sie zutrifft können Sie ganz einfach mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.
Zur Leistung KinderzuschlagKrippengeld
Der Freistaat Bayern entlastet mit dem Bayerischen Krippengeld Eltern von Kindern ab dem 13. Lebensmonat finanziell bei den Elternbeiträgen zu einer geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, wenn das Einkommen der Eltern eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Zuständig ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Zur Leistung KrippengeldMutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung Ihrer Krankenkasse, die Sie während Ihres Mutterschutzes erhalten. Sie erhalten Mutterschaftsgeld vor der Geburt, für den Tag der Entbindung und nach der Geburt. Als Arbeitnehmerin erhalten Sie bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber.
Zur Leistung Mutterschaftsgeld der AOK BayernZur Leistung Mutterschaftsgeld der BARMER
Zur Leistung Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse, bei der Sie versichert sind
Sind Sie als werdende Mutter gesetzlich familienversichert, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.
Zur Leistung einmaliges Mutterschaftsgeld
Steuervorteile
Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld).
Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden.
Zur Leistung SteuervorteileStudienstarthilfe
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahre gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.
Zur Leistung Studienstarthilfe
Unterhaltsvorschuss
Das Unterhaltsvorschussgesetz will in einer Teilfamilie lebende Kinder und ihre alleinerziehenden Mütter bzw. Väter unterstützen und die Benachteiligung von Teilfamilien, die häufig sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlechter stehen als vollständige Familien, wenigstens teilweise finanziell ausgleichen.
Zur Leistung UnterhaltsvorschussWohngeld
Personen mit geringem Einkommen hilft der Staat finanziell mit dem Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Bewohnende eines selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung.
Zur Leistung WohngeldHier finden Sie weitere Informationen:
Beratung
Hier finden Sie die Kontaktdaten der Partner im Netzwerk Familienleistungen.
Über das Netzwerk
Hier finden Sie weiterführende Informationen über das Netzwerk Familienleistungen.