Fleischhygiene
Zu den Aufgaben des Bereichs Fleischhygiene zählt die Durchführung der Lebend- und Fleischbeschau bei Schlachtbetrieben, hofnahen Schlachtungen und Hausschlachtungen.
Zudem führt sie die Trichinenuntersuchung bei Haus- und Wildschweinen durch und übernimmt die Kontrolle von in der EU zugelassenen Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, zerlegen, verarbeiten, umverpacken oder in den Verkehr bringen.
FAQ‘s
Was ist bei der Abgabe von Trichinenproben zu beachten?
Zur Probenabgabe benötigt man einen Bescheid über die „Übertragung der Trichinenentnahme bei Wildschweinen auf den Jagdausübungsberechtigten“ – zu beantragen beim Veterinäramt des Wohnortes (formlos).
Voraussetzungen dafür sind:
- Schulungsnachweis über die Trichinenprobeentnahme
- Jagdschein
- der Befähigungsnachweis muss im Amt vorliegen oder mitgeführt werden
- die Abgabe der Trichinenprobe soll so schnell wie möglich nach dem Erlegen stattfinden
Abgabezeiten:
- Montag 08:00 Uhr- 11:00 Uhr
- Dienstag 08:00 Uhr- 11:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 Uhr- 11:00 Uhr
- Donnerstag geschlossen
- Freitag 08:00 Uhr- 11:00 Uhr
Achtung: Die Untersuchungszeiten richten sich nach den Laborkapazitäten und können nicht grundsätzlich festgelegt werden!
Probenumfang:
- Mindestens 60g Muskulatur aus Zwerchfell, Unterarm oder Zunge
- Verdorbene, verschmutzte und zu geringe Proben werden nicht angenommen, da diese nicht untersuchbar sind
Kennzeichnung durch Wildmarke:
Die Wildmarke ist durch den beauftragten Jäger an Bauch oder Brustkorb des erlegten Wildschweines anzubringen und der Abriss der Trichinenprobe zuzuordnen.
Verpackung:
Auslaufsicher, Einlegen des Abrisses der Wildmarke
Wildursprungsschein:
Übereinstimmung von Wildmarken-Nr. mit Nr. auf dem Wildursprungsschein.Bitte leserlich auszufüllen mit vollständiger Adresse, E-Mail oder Fax-Nr. und Telefonnummer
Trichinen-Untersuchung:
- Der Übertragungs-Bescheid muss im Amt vorliegen oder mitgeführt werden
- Die Freigabe der untersuchten Trichinenprobe(n) erfolgt nach Vereinbarung per Fax oder Email.
- Der Jäger erhält zwei Durchschriften des Wildursprungsscheines, von denen er einen 2 Jahre aufbewahren muss. Die 2. Durchschrift ist ggf. dem gekennzeichneten Tierkörper bei der Abgabe durch den Jäger mitzugeben.
- Wer Fleisch vor Abschluss der Untersuchung auf Trichinen in Verkehr bringt/ zum Verzehr zubereitet begeht bei Vorsatz eine Straftat.
Welche Betriebe benötigen eine EU-Zulassung
Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln, dürfen ihre Tätigkeit je nach Umfang und Absatz ggf. erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde aufnehmen. Weitere Informationen sind im "Handbuch Zulassung" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz enthalten.
Was ist bei der Hausschlachtung zu beachten?
Als Haustiere gehaltene Huftiere/Klauentiere und Farmwild, welche nicht in einem Schlachthof, sondern nur für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet werden, müssen zur Fleischuntersuchung angemeldet werden. Vereinbaren Sie einen Beschautermin spätestens eine Woche vor der geplanten Schlachtung.
Eine Schlachttieruntersuchung muss nur stattfinden, wenn der Verfügungsberechtigte eine Störung des Allgemeinbefindens unmittelbar vor der Schlachtung feststellt, welche nicht auf einen unmittelbar vorher eingetretenen Unglücksfall zurück zu führen ist.
Schweine (älter als 5 Wochen), Pferde und andere Huftiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen zur Trichinenuntersuchung angemeldet werden.
Das Fleisch darf erst nach Abschluss der Untersuchungen verarbeitet und konsumiert werden.
Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen ausschließlich im eigenen Haushalt verzehrt werden. Sie dürfen nicht an andere Personen verkauft oder verschenkt werden.
Je nach Tierart fallen verschiedene Abfälle bei einer Schlachtung an. Diese tierischen Nebenprodukte stellen unterschiedliche Risiken für Mensch und Tier dar. Diese Reste müssen sachgerecht über eine zugelassene Entsorgungsfirma beseitigt werden. Die Abholung muss angemeldet werden und ist kostenpflichtig.
Eine Entsorgung über den Hausmüll oder durch Vergraben ist nicht zulässig.